Alfred Sauter zu Änderungen beim Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz
Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Bayerischen Landtags hat sich in seiner jüngsten Sitzung erneut mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) sowie des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) beschäftigt. Im Zuge der Gesetzesnovelle sind Änderungen geplant, die unter anderem Finanzierungsregelungen für private Volksschulen betreffen. Die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag hat sich erfolgreich für Änderungen bei der pauschalen Kostenerstattung sowie bei den Karenzzeiten eingesetzt.
Kernelemente der Gesetzesänderung sind die rechtliche Verankerung der Mittelschule und der Schulverbünde, sowie auch die Neufestsetzung des Stichtags der Einschulung. Künftig werden nur die Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September des jeweiligen Jahrgangs den sechsten Geburtstag hatten. Der heimische Landtagsabgeordnete Alfred Sauter (CSU) zur vorgesehenen Gesetzesänderung: „Für mich stellen die Neuerungen eine wichtige Grundlage für die Weiterentwicklung des bayerischen Bildungswesens dar. Das übergreifende Ziel ist klar: Wir wollen die individuelle Förderung stärken und zugleich so viele Schulstandorte wie möglich erhalten.“
Hinsichtlich der staatlichen Leistungen für den Personalaufwand an privaten Volksschulen ist eine Pauschalierung der Personalkostenerstattung vorgesehen. Damit wird zumindest teilweise eine Angleichung an die Bestimmungen für die staatliche Förderung von Privatschulen anderer Schularten erreicht. Bemessungsgrundlage für den pauschalen Kostenersatz ist die Schülerzahl des Vorjahres. Bei Neugründungen von privaten Volksschulen sollen jedoch auf Initiative der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag in den ersten beiden Jahren des Bestehens die tatsächlichen Schülerzahlen für die Berechnung der pauschalen Personalkostenzuschüsse maßgebend sein. Dieser Zeitraum entspricht der Karenzzeit für private Volksschulen.
Die vorgesehene Pauschalierung des Personalkostenersatzes für private Volksschulen ist so berechnet, dass einerseits keine Mehraufwendungen für den Staat entstehen, andererseits der bisherige Umfang der staatlichen Förderung insgesamt im Wesentlichen erhalten bleibt. „Die Behauptung, es würde durch die Pauschalierung massiv Geld eingespart, trifft daher keineswegs zu“, so MdL Alfred Sauter. Allerdings könne es durch die Pauschalierung innerhalb der privaten Volksschulen zu geringen Verschiebungen kommen. Einzelne Schulen könnten im Ergebnis einen etwas niedrigeren Förderbetrag bekommen, während andere entsprechend Mehrleistungen erhalten. Sauter weiter: „Derartige Veränderungen sind aber jeder Pauschalierung immanent und im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung staatlicher Ressourcen auch gerechtfertigt.“ Die Berechnung der Pauschalierung erfolge generell mit der Besoldungsgruppe A 12. „Dies stellt für viele Schulträger eine Verbesserung dar, da sie im Rahmen der bisherigen Teilpauschalierung für ihr Lehrpersonal nur Kostenersatz nach A 11 oder niedriger erhalten haben“, so der Landtagsabgeordnete.
Auch im Hinblick auf die Wartezeit bis zum Einsetzen der vollen staatlichen Förderung (sog. Karenzzeit) hat sich die CSU-Fraktion für die privaten Volksschulen eingesetzt. MdL Alfred Sauter: „Damit bestehende private Grundschulen, die sich nach dem 01.08.2010 um eine Hauptschulstufe erweitern wollen, nicht schlechter gestellt werden als Neugründungen von Grund- und Hauptschulen, soll den bestehenden Schulen die Option gewährt werden, im Schuljahr 2010/2011 einen Antrag auf Erweiterung zu stellen ohne dass die Karenzzeit für die Erweiterung greift.“
Der Gesetzentwurf sieht im Grundsatz vor, dass auch bei Gründung einer privaten Hauptschule eine Karenzzeit zu laufen beginnt. Dies beruht darauf, dass für Schulträger, die zunächst eine private Grundschule und später ein privates Gymnasium oder eine private Realschule errichten, für das Gymnasium oder die Realschule eindeutig eine (neue) Karenzzeit beginnt. Landtagsabgeordneter Alfred Sauter: „Da die Haupt- bzw. Mittelschule auch nach der Rechtsprechung einen eigenständigen Bildungsgang und ebenso wie die Realschule und das Gymnasium eine weiterführende Schule darstellt, ist es sachgerecht, eine solche Schule hinsichtlich der Karenzzeitregelung im Grundsatz wie andere weiterführende Schulen zu behandeln.“ Ergänzend, so Sauter, sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf auch vorsehe, die Karenzzeiten für Realschulen, Gymnasien und Freie Waldorfschulen ab Jahrgangsstufe 5 einheitlich auf vier Jahre festzusetzen: „Bei den privaten Volksschulen werden während der ohnehin nur zweijährigen Karenzzeit immerhin 75 Prozent des notwendigen Personalaufwands gewährt. Private Hauptschulen sind daher hinsichtlich der Karenzzeitregelung auch mit der beabsichtigten Gesetzesänderung immer noch privilegiert.“
Alfred Sauter abschließend: „Wir bemühen uns auch in Zeiten knapper Kassen um eine weitere Verbesserung der Situation der privaten Schulen. Kritikpunkte, Forderungen und Anregungen von Seiten der Verbände wurden im Rahmen einer Verbandsanhörung zum Gesetzentwurf sorgfältig geprüft und bewertet.“
Bürgerreporter:in:Stefan Baisch aus Günzburg |
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