Aktiengesetz nachjustieren, Missbrauch verhindern
Zweijährige Karenzzeit zwischen einem Amt im Vorstand und einem Amt im Aufsichtsrat einhalten
Zur nächsten Hauptversammlung der Deutschen Bank im Mai 2012 soll der derzeitige Vorstandsvorsitzende Dr. Josef Ackermann zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bank gewählt werden. Dazu erklärt der wirtschaftspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Dr. Georg Nüßlein:
Der geplante übergangslose Wechsel von Dr. Josef Ackermann vom Vorsitz des Vorstandes der Deutschen Bank in den Vorsitz des Aufsichtsrates ist nicht im Sinne des Aktiengesetzes, das wir erst vor zwei Jahren überarbeitet haben.
Mit dem damals vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung hatte der Gesetzgeber bei börsennotierten Gesellschaften eine zweijährige Karenzzeit zwischen einem Amt im Vorstand und einem Amt im Aufsichtsrat vorgeschrieben. Diese Karenzzeit gilt aber nicht, wenn das Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines Vorschlags von Aktionären gewählt wird, die mindestens 25 Prozent der Stimmrechte halten. Diese Ausnahmeregelung wurde seinerzeit aber mit Blick auf familiengeführte, mittelständische Unternehmen getroffen, wie es der Beschlussempfehlung zu dem Gesetz zu entnehmen ist.
Für Unternehmen in der Größenordnung der Deutschen Bank war die Ausnahmeregelung gerade nicht geschaffen worden. Wenn diese Intention missachtet wird, sehen wir uns gezwungen, das Aktiengesetz entsprechend nachzujustieren.