Bußgeld Alpine Symbol
Geld sparen! Bußgeld für fehlende Alpine Schneeflocke verweigern!

Geld sparen! Bußgeld für fehlende Alpine Schneeflocke verweigern!

Haben Sie schon gehört, dass Sie ab 1.10.2024 wieder einmal unter neuem Vorwand zur Zahlung eines Bußgeldes von mindestens 60,- Euro belangt werden dürfen?

Der ADAC und auch andere Portale haben dies öffentlich verkündet.

https://www.adac.de/news/auto-winterreifen-neue-regel-oktober/

Warum Sie nicht zahlen müssen, erklären wir Ihnen hier.:

Rechtsgrundlage der Bußgelder ist die Novelle der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE-R 117) mit den Änderungsserien 03 und 04.
Bei dieser „Regelung“ handelt es sich nicht um deutsches oder EU-Recht, sondern um UN-Recht.
In Deutschland und den EU-Staaten gilt EU-Recht nach Maßgabe des Artikels 23 Grundgesetz (Abs. 1), wonach Deutschland EU-Recht anerkennt und unmittelbar in deutsches Landesrecht umsetzt.

Nach EU-Recht gilt der Grundsatz der Warenvekehrsfreiheit in der EU, wonach alle Waren EU-weit unter gleichen Voraussetzungen gehandelt werden müssen, um die Chancengleichheit des freien Wettbewerbes zu bewirken. Handelsbeschränkende Maßnahmen sind und Wettbewerbsverzerrungen sind zwischen den EU-Staaten zu unterlassen. Daraus folgt, dass alle Waren EU-weit gehandelt werden können, wenn nicht bestimmte Gründe vorliegen, die Einschränkungen rechtfertigen.

Der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit ist unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Staaten. Kollidiert unmittelbar anwendbares EU-Recht mit nationalem Recht, gilt der Anwendungsvorrang. Das EU-Recht hat Vorrang vor nationalem Recht, wenn es unmittelbar anwendbar ist. Kollidiert nationales Recht mit unmittelbar anwendbarem EU-Recht, darf es im konkreten Fall nicht angewendet werden, bleibt aber grundsätzlich wirksam.

Die Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE-R 117) ist kein EU-Recht, sondern UN-Recht. UN-Recht ist Internationales Recht und damit Völkerrecht. Art. 25 GG – Völkerrecht-besagt:  1.Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. 2.Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Im Völkerrecht gibt es keine Regelungen für Warenverkehr in Europa, da Völkerrecht einen über Europa hinausgehenden Wirkungskreis hat.

Daraus folgt, dass die Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE-R 117) als UN-Recht mit EU-Recht kollidiert, da das EU-Recht den freien Warenverkehr rechtlich europaweit garantiert. Zuwiderhandlungen gegen EU-Warenverkehrsfreiheit wird zwischenstaatlich sanktioniert. Die EU selbst dürfte nach ihren eigenen Grundsätzen damit keine wettbewerbsbeschränkenden Alpine Symbole vorschreiben, da diese andere Reifenprofilformen im Wettbewerb behindern. Das ist ein Verstoß gegen EU-Recht.

Es muß folglich EU-rechtlich geklärt werden, ob die UN-Regel gegen die EU-rechtlichen Regelungen der Warenverkehrsfreiheit verstößt und anwendbar bleibt. Solange darüber keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, verstoßen etwaige Bußgelder gegen den Bestimmheitsgrundsatz. Hiernach muß jede rechtliche Handhabe inhaltlich klar und bestimmbar sein. Da die Vorschrift der Verpflichtung nur noch Winterreifen mit Alpine Symbol zu kaufen und zu verwenden damit keine gesicherte Rechtsgrundlage enthält, ist die Regelung unwirksam bis zu dem Zeitpunkt, an dem die EU-Gerichte die Anwendbarkeit rechtlich überprüft haben.

Damit darf jeder, der ein Bußgeld für seine nicht montierten Alpine Winterreifen erhält, dem Bußgeldbescheid widersprechen. Es ist keine Regelung ersichtlich, wonach die UN verbindliches Recht für nationale Staaten an der EU und den nationalen Staaten vorbei schaffen und direkt umsetzen kann. Dasselbe gilt für die Bußgeldvorschriften, welche keine nationale Rechtsgrundlage haben. Es ist das erste Mal in Geschichte, dass die UN einen Bußgeldtatbestand geschaffen hat, der unmittelbar in nationales Recht transformiert worden ist.

Die Grundproblematik besteht darin, dass eine übergeordnete Rechtsinstanz willkürlich neue Regelungen schafft, die nach altem Recht nicht erforderlich sind. Es ist nicht erkennbar, dass Winterreifen nach bisherigen Profilmaßstäben nicht sicher oder wesentlich gefahrenbehafteter waren als solche mit Alpine Symbol. Einen wissenschaftlichen Nachweis dafür gibt es nicht. Daher ist die Maßnahme des Bußgeldes nach deutschem Recht weder geeignet, noch erforderlich, noch angemessen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), um einen Bußgeldtatbestand zu rechtfertigen.

Diese Bußgelder sind rechtswidrig. Es ist nicht bekannt, dass die UN eine Kompetenz für Bußgeldtatbestände hat, die entgegen geltendem EU-Recht in nationales Recht transformiert werden müssen. Auch dann wären die Maßgaben der Verhältnismäßigkeit nach nationalen Recht anwendbar.


https://www.tuvsud.com/de-de/-/media/de/product-service/pdf/whitepaper/whitepaper-reifen-un-ece-r-117-de.pdf

Musterbrief

Landkreis Göttingen
Zentrale Bußgeldstelle

Widerspruch gegen Bußgeldbescheid AZ …

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich Ihrem Bußgeldbescheid vom....AZ...in vollem Umfang.
Begründung:
Der Bußgeldtatbestand des Fahrens ohne gültiges Alpine Symbol im Winter hat mit der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE-R 117) keine gültige Rechtsgrundlage.
Die von der UN normierte Pflicht des Fahrens mit Alpine Winterreifen verstößt gegen den EU-Rechtsgrundsatz der Warenverkehrsfreiheit, Artikel 28 bis 37 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) . Danach ist in der EU jeder Reifen, der wintertauglich ist, EU-weit zu handeln und zu beziehen erlaubt. Die UN hat keine Gesetzgebungs- oder Regelungskompetenz, die EU-Recht verdrängt oder nationales Recht außer Kraft setzt. Ein Bußgeldtatbestand der UN ist weder ersichtlich, noch kann er ohne weiteres in nationales Recht transformiert worden sein, zumal der Inhalt der Regelung gegen EU-Recht verstößt.
Die UN besitzt kein Recht nationale DIN-und Sicherheitsnormen außer Kraft zu setzen, wenn hierdurch Unionsrecht und nationales Recht verletzt wird. Da der Bußgeldtatbestand auch tatsächlich inhaltlich nicht bestimmbar ist (wie bitte und womit soll der Beweis über die höhere Sicherheit von Autoreifen mit Alpine Symbol liegen und welche wissenschaftlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte existieren für die Annahme einer grundsätzlich abstrakt-generellen höheren Sicherheit bestimmter Gripeigenschaften von Reifenprofilen? Hierfür gibt es keine nachweisbaren Belege. Damit liegt eine zwingende Notwendigkeit (Erforderlichkeit) für die Verwendung von Alpine Winterreifen nicht vor. Folglich behalten andere Reifen bis zur höchstrichterlichen Klärung
a.) der Zuständigkeit der UN für den Erlass von Bußgeldtatbeständen
b.) der möglichen Kollision von nationalem bzw. Europäischem Recht mit den UN-Regelungen ihre Zulässigkeit. Nach geltendem EU-Recht sind diese Reifen nämlich erlaubt.
Die Beweislast liegt im Bußgeldverfahren allein bei der Verwaltungsbehörde. Sie hat nach § 160 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen und ist damit für die Beweissicherung verantwortlich.
Bei sachdienlichen Beweisanträgen des Betroffenen hat die Verwaltungsbehörde entlastende Beweise gemäß § 163a Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu erheben. Sie ist also im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren, insbesondere § 24 Abs. 1 Satz 3 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gehalten, sachdienlichen entlastenden Beweisanträgen durch Beweiserhebungen nachzukommen

Ich beantrage daher die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Klärung der völkerrechtlichen Fragen, die sich aus kollidierendem EU-Recht und UN-Recht ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Anschließend dem Amtsgericht und falls erforderlich dem Landgericht vorlegen.

Für die hier erfolgten rechtlichen Hinweise wird keine Haftung übernommen.

Bürgerreporter:in:

Claudio Baglioni

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