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Deutschen Apothekerverbandes
Zuzahlungsbefreiung nur bei jedem fünften Rabattarzneimittel

  • Zuzahlungsbefreiung nur bei jedem fünften Rabattarzneimittel
  • Foto: © ABDA 12. Januar 2023
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Berlin,   Nur jedes fünfte Rabattarzneimittel ist für gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten von der gesetzlichen Zuzahlung in der Apotheke befreit – und das trotz milliardenschwerer jährlicher Einsparungen der Krankenkassen mithilfe von Rabattverträgen. Aktuelle Berechnungen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) zum Jahresbeginn 2023 zeigen, dass nur 5.848 von insgesamt 26.451 Rabattarzneimitteln (22,1 Prozent) von der gesetzlichen Zuzahlung komplett oder hälftig befreit sind. Allein im Jahr 2021 haben die Krankenkassen jedoch 5,1 Mrd. Euro durch Rabattverträge mit pharmazeutischen Herstellern eingespart sowie 2,3 Mrd. Euro durch die Zuzahlungen der Versicherten.

"Die Krankenkassen sparen Jahr für Jahr immer mehr Geld ein – durch Rabatte von den Herstellern, durch Zuzahlungen von den Versicherten und demnächst auch noch durch höhere Abschläge vom Apothekenhonorar", sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): "Angesichts der vielfachen Lieferengpässe der vergangenen Monate sollten die Krankenkassen ihre Rabattverträge immer mit mehreren Herstellern mit unterschiedlichen Wirkstoffproduzenten abschließen – und die Patientinnen und Patienten von unangebrachten gesetzlichen Zuzahlungen befreien. Wenn Lieferengpässe nicht gänzlich vermieden werden können, so muss wenigstens das Management der Lieferengpässe in den Apotheken vereinfacht und erleichtert werden."

Jede einzelne Krankenkasse hat das Recht, auf die gesetzliche Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro zur Hälfte oder in Gänze zu verzichten, wenn sie einen entsprechenden Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Hersteller abgeschlossen hat. Die Apotheke ist grundsätzlich verpflichtet, das ärztlich verordnete Arzneimittel gegen das Rabattarzneimittel der Kasse des Versicherten auszutauschen – und von den Versicherten die jeweilige Zuzahlung einzuziehen und an die Krankenkasse weiterzuleiten. Nur noch bis April 2023 gelten Pandemie-bedingte Ausnahmeregeln, die den Austausch von nicht lieferbaren Rabattarzneimitteln gegen tatsächlich lieferbare Ersatzmedikamente mit demselben Wirkstoff erleichtern. Groeneveld: "Wir brauchen eine Verstetigung der Pandemie-bedingten Austauschregeln durch den Gesetzgeber, um auch nach April die Patientinnen und Patienten unkompliziert und unbürokratisch adäquat versorgen zu können."

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1 Kommentar

Danke für deinen Bericht. Mir ist es zur meiner Überraschung nur einmal passiert, das ich nicht zuzahlen musste.
Bei einem Penicilline Rezept ist es mir passiert, das die eine Apotheke es nicht hatte und mich auf eine andere Apotheke verwiese. Die andere Apotheke erklärte mir, dass das Produkt, das ich zuvor noch im Krankenhaus bekam  nicht mehr lieferbar sei und verwies mich auf ein Anderes. Die Apotheke hielt Rücksprache mit meiner Hausärztin und diese stellte mir dann ein neues lieferbares Rezept aus. Viele Laufwege und Geduld muss man heutzutage haben.

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