Warnstreikaufruf!
Arbeitgeber müssen sich bewegen!
Die kommunalen Arbeitgeber und der Bund haben auch in der zweiten Verhandlungsrunde kein verhandlungsfähiges Angebot vorgelegt. Sie mauern und behaupten, dass es keine finanziellen Spielräume geben würde. Dabei gab es auf der anderen Seite genug Spielraum für Steuersenkungen und die Absicherung der Banken.
Jetzt müssen wir den Arbeitgebern deutlich machen, dass wir es mit unseren Forderungen ernst meinen!
Wir fordern:
§ Erhöhung der Entgelte für alle Beschäftigten mit einer nachhaltigen sozialen Komponente!
§ Wiedereinführung Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege
§ Regelungen zur Altersteilzeit
§ Übernahme der Auszubildenden
§ 100 Euro mehr Ausbildungsentgelt monatlich
Deswegen rufen wir alle ArbeitnehmerInnen und Auszubildende am
8. Februar 2010
um 10.30, in Hannover, Opernplatz
zum Warnstreik auf.
Treffpunkt:
Soltau : 8.30 Uhr – Bahnhofstraße 17
Bomlitz: 8.50 Uhr – Dorfgemeinschaftshaus
Walsrode: 9.05 Uhr – Klostersee
zur Abfahrt der Busse.
Mehr Infos: http://tarif-oed.verdi.de/
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Das Bundesarbeitsgericht hat rechtskräftig entschieden:
Warnstreiks
sind zulässig!
1. „Gewerkschaftliche Warnstreiks sind nach Ablaufder Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhand-lungen zulässig“ (BAG v. 12.09.1984).
„Die Tarifvertragsparteien bestimmen selbst, wann die Verhandlungen ausge-schöpft sind“ (BAG v. 21.06.1988).
2. Der Streik ist ein Grundrecht zur Durchsetzung unserer Forderungen (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes).
3. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teil-nahme an einem Streik sind verboten. Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb dem/der streikenden Arbeitnehmer/in nicht kündigen. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeits-verhältnis. Der/die Arbeitnehmer/in braucht keine Arbeitsleistung zu er-bringen. Ein Anspruch auf Arbeits-entgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht.
4. In Arbeitskämpfen darf die Geschäfts-leitung nicht so genannte „Notdienst-arbeiten“ einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer und Arbeit-nehmer hierauf verpflichten (BAG v. 30. 03.1982 – 1 AZR 265/80). Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist – zumindest zunächst – gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft (BAG v. 31.01.1995 – 1 AZR 142/94). Entsprechend vorformulierte Unter-werfungserklärungen sind nichtig.
Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeits-verweigerung (BAG v. 25.07.1957). Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, nicht jedoch zur Aufrecht-erhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG v. 30.03.1982 – 1 AZR 265/80).
5. Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Sie bedürften im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Betriebsverfassungsgesetz. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeits-stunden besteht nicht.
6. Um einen reibungslosen, ordnungs-gemäßen und erfolgreichen Ablauf des Streiks zu gewährleisten, haben sich alle Kolleginnen und Kollegen an die Anweisungen der Streikleitung zu halten.
7. Über das Ende bzw. Unterbrechung des Streiks entscheidet die Streikleitung.nweise im Arbeitskampf
Bürgerreporter:in:Horst Kröger aus Walsrode |
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