Frühlingszeit – Osterzeit: Endlich haben Frauchen, Herrchen und ihre vierbeinigen Freunde wieder Gelegenheit für ausgedehnte Spaziergänge. Gleichzeitig beginnt für Vögel und andere wild lebende Tiere die wichtigste Zeit des Jahres: Jetzt gilt es, für Nachwuchs zu sorgen und diesen erfolgreich großzuziehen. Das klappt allerdings nur, wenn Balz, Paarung, Brut und die Fütterung der Jungtiere störungsfrei vonstatten gehen. Erfahrungsgemäß sind freilaufende Hunde dabei aber ein erheblicher Störfaktor. Deshalb gilt jetzt in der freien Natur überall eine Anleinpflicht für Hunde! Im Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wird diese Pflicht, den Hund an der Leine zu führen, für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli festgeschrieben.
In besonderem Maße sollen dadurch das Jungwild und boden- und bodennah brütende Singvögel geschützt werden. Dazu gehören viele Vogelarten wie Wachteln, Kiebitze, Rebhühner oder Wiesenpieper in der freien Landschaft sowie Laubsänger, Nachtigallen, Rotkehlchen und Zaunkönige in den Wäldern. Freilaufende Hunde stören die Vogelwelt und das Wild in den Erholungsräumen durch ihr natürliches Aufspürverhalten, sie scheuchen die brütenden Vögel auf, deren Gelege dann erkalten oder auch zerstört werden. Die Missachtung der Anleinpflicht wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Strafe bis zu 5000 Euro geahndet – Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!
Bürgerreporter:in:Joachim Felsberg aus Hannover-Linden-Limmer |
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