Alle Jahre wieder
Der nächste Winter kommt bestimmt!

Kommt der Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit, weil er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde oder etwa weil sein Wagen infolge etwaiger Störungen erst gar nicht anspringt, behält er den Anspruch auf Vergütung. Muss er dagegen wegen Glatteis und Schnee besonders langsam fahren bzw. bleibt er im Stau stecken, so liegt kein persönlicher Grund für den Arbeitsausfall vor. Ergo; er muss Abstriche bei der Entlohnung hinnehmen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütungsfortzahlung kann durch betriebliche Vereinbarungen, aber auch einzelvertraglich erweitert oder eingeschränkt werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen enthalten. das gleiche gilt auch für den  Arbeitnehmer, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet zur Arbeit kommt. Obgleich der Arbeitgeber für schnee- und eisbedingte Verspätungen seiner Betriebsangehörigen nicht das Lohnrisiko trägt, darf er eines nicht, ohne weiteres eine Kündigung aussprechen. Auch ein mehrfaches Verspäten wegen schlechter Witterung rechtfertigt erst einmal eine Abmahnung.

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