Verkehrsvergehen
Du bremst mich aus!
Nach § 35 (7a) der StVO dürfen Fahrzeuge der Deutschen Post oder von Subunternehmern in der Nähe von Briefkästen kurzzeitig das Halteverbot missachten. Außerdem sei es erlaubt, "bei der Brief- und Paketzustellung in zweiter Reihe zu parken, sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Verboten ist allerdings, den Geh- und Radweg zuzustellen."
Die Aussage ist nicht vollständig korrekt. Das Gesetz erlaubt die Missachtung des Halteverbots nämlich nur für Fahrzeuge, die Briefkästen leeren oder Briefe aus Filialen abholen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Paketzusteller.
Außerdem gilt das Sonderrecht nur für de Deutsche Post AG und deren Subunternehmen. Private Briefzustelldienste und Paketdienste haben keine Sonderrechte. Grund: Die Ausnahmeregel im Gesetz richtet sich an "Unternehmen, die Universaldienstleistungen ... erbringen". Dieser Begriff trifft nur auf die Deutsche Post AG zu und nicht auf Hermes, DPD, GLS, UPS und sonstige Zustelldienste.