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Die Gliederung Deutschlands - Fusionen sind zulässig

Eine einfache Textanalyse des Textes des Grundgesetzes ergibt:
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) kennt die Zeichenfolgen „Bundesland“ oder „Bundesländer“ nicht; wohl aber die Zeichenfolgen „Land“ und „Länder“. Das GG spricht bei der Gliederung Deutschlands von „Ländern“ (Plural). Aber wie viel „Länder“ müssen es sein? Das GG gibt hier keine Anzahl an. Also darf Deutschland ohne Textänderung des GG neu gegliedert werden, solange noch wenigstens zwei Länder übrigbleiben. Der seit Jahrzehnten immer wieder diskutierten Neugliederung, praktisch also die Fusion bisheriger Länder, steht der genaue Wortlaut des GG nicht entgegen.
Die Zeichenfolge „Regierungsbezirke“ oder „Regierungsbezirk“ als mögliche Untergliederung eines Landes gibt es im GG nicht. Damit steht der Abschaffung dieser Zwischenebene jedenfalls der Wortlaut des GG nicht entgegen. Etliche Bundesländer kennen ja diese Verwaltungsebene auch gar nicht oder haben sie inzwischen abgeschafft.
Die Zeichenfolge „Kommunen“ oder „Kommune“ gibt es im GG nicht. Der Begriff „Kommune“ ist jedoch als Oberbegriff für Gemeinden und Landkreise (Kreise) definiert und allgemein üblich.
Das GG kennt die Zeichenfolgen „Landkreise“ oder „Landkreis“ nicht; auch die Zeichenfolge „Kreis“ kennt das GG nicht, wohl aber die Pluralform „Kreise“. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass die Länder immer in „Kreise“ gegliedert sein müssen, denn es gibt ja die drei Länder Berlin, Hamburg und Bremen, die zwar im Sinn des GG ein „Land“ sind, aber nicht in „Kreise“ unterteilt sind. Daraus folgt, dass bei einer Neugliederung eines Landes nicht nur die Fusion vorhandener Kreise, sondern sogar die Abschaffung der Kreisebene den Vorgaben des GG nicht widerspricht.
Das GG kennt die Zeichenfolge „Stadt“ oder „Städte“ sowie „kreisfrei“ oder „kreisfreie“ nicht. Das GG kennt also den Begriff der „kreisfreien Stadt“ nicht. Einer Abschaffung dieser Sonderform steht der Wortlaut des GG also nicht im Wege. Trotzdem weist diese Gliederungsform den Weg zur Abschaffung der Kreisebene: Die Gemeinden brauchen die Landkreise nicht – und jede Kreisfusion als Teil einer Gebietsreform eines Landes ist ein Schritt auf diesem Weg.
Das GG kennt die Begriffe „Gemeinde“ und „Gemeinden“ und weist dieser Verwaltungsebene viele Aufgaben und auch eigene Rechte zu. Jedes Land besteht also mindestens aus einer Gemeinde, wie zum Beispiel Berlin; Berlin ist in Personalunion sowohl Land als auch Gemeinde.
Die Neugliederung innerhalb der Länder durch Fusionen von Gemeinden und Landkreisen, und sogar die Abschaffung der Landkreise sind nach dem Wortlaut des GG zulässig.

15.03.2013
Hermann Müller
Bentierode
Bentieröder Bruch 8
D-37574 Einbeck

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