Ausschüttung VG Wort
"Am 20. März 2015 tagte der Verwaltungsrat der VG WORT in München. Er befasste sich auf einer außerordentlichen Sitzung mit den im Jahr 2015 anstehenden Ausschüttungen und verabschiedete gemeinsam mit dem Vorstand der VG WORT eine Erklärung, in der die Vorteile einer gemeinsamen Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen unterstrichen werden.
Die Rechtslage im Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors gegen die Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der VG WORT ist weiterhin unklar. Wie bereits berichtet fand am 29. Januar 2015 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die mündliche Verhandlung im Verfahren Reprobel ./. Hewlett Packard statt. Dieses Verfahren betrifft zwar die Rechtslage zur Gerätevergütung in Belgien. Es geht aber auch hier u.a. um die Frage der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen wie beispielsweise für die erlaubte Privatkopie.
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 das Klageverfahren gegen den Verteilungsplan der VG WORT ausgesetzt, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten. Der EuGH hat bisher noch keine Entscheidung verkündet. Vielmehr werden zunächst am 30. April 2015 die Schlussanträge des Generalanwalts veröffentlicht werden. Wann im Anschluss daran mit einer Entscheidung des Gerichtes selbst gerechnet werden kann, ist allerdings offen.
Vor diesem Hintergrund und unter Einbeziehen eines ergänzenden Rechtsgutachtens hat der Vorstand der VG WORT mit einstimmiger Billigung des Verwaltungsrats nach sorgfältiger Abwägung der Interessen von Autoren und Verlagen u.a. folgendes entschieden:
Die in 2015 anstehenden Ausschüttungen der VG WORT an Autoren werden entsprechend den Regeln des Verteilungsplans zu den üblichen Terminen durchgeführt. Die Hauptausschüttung 2015 ist hiernach für Ende Juni/Anfang Juli 2015 vorgesehen. Angesichts der weiterhin unklaren Rechtslage werden die Ausschüttungsempfänger jedoch wie in den Jahren zuvor auf die Möglichkeit einer Rückforderung von ausgezahlten Beträgen hingewiesen.
Über die in 2015 anstehenden Ausschüttungen der VG WORT an Verlage wird grundsätzlich erst nach Verkündung der Entscheidung des EuGH in dem belgischen Verfahren entschieden. Abweichend davon können Verlage jedoch auch schon vor einer Entscheidung des EuGH dann eine Ausschüttung nach den Regeln des Verteilungsplans zu den üblichen Terminen bekommen, wenn sie sich zuvor vertraglich verpflichten, die erhaltene Ausschüttung ggf. binnen 30 Tagen zurückzuerstatten, falls die Entscheidungen des EuGH oder des BGH dies erforderlich machen und die VG WORT die Verlage zur Rückerstattung aufgefordert hat.
Die im Frühjahr 2015 anstehenden Ausschüttungen für Schulbuchverlage werden, weil dort eine andere Rechtslage besteht, unverzüglich durchgeführt. Auch diese Ausschüttungsempfänger erhalten den Rückforderungshinweis wie in den Jahren zuvor," berichtet die Verwertungsgesellschaft Wort.
Myheimat veröffentlicht ja Texte im Internet. Wie funktioniert eine Meldung dort? Auch darauf gibt die VG Wort eine Antwort.
"Texte im Internet
Diese Tantieme berücksichtigt Texte und Textdokumente (PDF-Dateien), die im Internet erscheinen. Bezugsberechtigt sind Verlage, Autoren und Übersetzer.
Der Abschluss eines vollständigen Wahrnehmungsvertrags ist nicht erforderlich. Vergütet werden urheberrechtlich geschützte Texte mit einem Mindestumfang von 1.800 Anschlägen. Lyrik kann unabhängig vom Umfang gemeldet werden.
Ein meldefähiger Text darf nicht kopiergeschützt sein.
Voraussetzungen für das Meldeverfahren
Die Zugriffe auf einzelne Texte werden gezählt. Dafür müssen die Texte mit von der VG WORT vergebenen Zählmarken gekennzeichnet werden (falls eine Kennzeichnung mit Zählmarken nicht möglich ist: vgl. die Hinweise zur Sonderausschüttung). Es muss eine einmalige Registrierung aller Beteiligten beim Onlineportal (T.O.M.) erfolgen. Wenn bestimmte Zugriffszahlen in einem Kalenderjahr erreicht werden, können diese Texte bei der VG WORT gemeldet werden.
Meldeverfahren
Im Rahmen der Zugriffszählung ermittelte Daten werden streng vertraulich behandelt und in keinem Fall veröffentlicht. Zur Ermittlung der Abrufzahlen wird eine Technologie eingesetzt, die seit Jahren zum Messen der Zugriffe durch die Werbewirtschaft im Internet (IVW) eingesetzt wird.
Die Registrierung kann nur auf elektronischem Wege erfolgen. Dabei müssen die persönlichen Daten bzw. Verlagsangaben an die VG WORT übermittelt werden. Die übertragenen Daten müssen ausgedruckt, unterschrieben und postalisch an die VG WORT gesandt werden.
Je nachdem, ob der Urheber seine Texte selbst kennzeichnet, oder dies durch den Verlag erfolgt, wird unterschiedlich gemeldet.
Wenn der Verlag die Texte kennzeichnet
Der Urheber gibt seine VG WORT-Karteinummer an den Verlag weiter. Die Texte werden durch den Verlag an die VG WORT bis spätestens 1. August des auf die Zählung folgenden Jahres gemeldet. Wenn der vom Verwaltungsrat Ende Mai jeden Jahres für das Vorjahr festgelegte Schwellenwert für Zugriffszahlen erreicht wird, benachrichtigt die VG WORT den Urheber automatisch per E-Mail über vorliegende Meldungen. Diese müssen vom Urheber bis 1. September auf Richtigkeit geprüft und bestätigt werden. Die getrennte Ausschüttung an Urheber und Verlage erfolgt im Oktober eines jeden Jahres.
Der Urheber wird automatisch Anfang Juni des auf die Zählung folgenden Jahres per E-Mail informiert, ob die Zählmarke die Ende Mai vom Verwaltungsrat festgelegten Zugriffsschwellenwerte erreicht hat.
Im Anschluss an die Information durch die VG WORT muss der Urheber zu diesen Zählmarken bis 1. September mitteilen, um welchen Text es sich handelt, wo der Text genau eingestellt wurde und wer daran beteiligt war.
Der Urheberanteil für alle gültigen Meldungen wird im Oktober ausgeschüttet.
Da sich derzeit noch nicht alle Verlage an dem Ausschüttungsverfahren für Texte im Internet beteiligen, können nicht alle Urheber ihre Ansprüche wie beschrieben geltend machen. Deswegen gibt es ein zeitlich befristetes Verfahren, an dem nur Urheber teilnehmen können. Über dieses gesonderte Verfahren können Texte gemeldet werden, die auf Internetseiten von Verlagen stehen und die der Urheber selbst nicht kennzeichnen kann," beschreibt die VG Wort das Meldeverfahren bei Veröffentlichungen im Internet.