Der September bringt einige Veränderungen
(TRD/WID) Nicht alles, aber manches ist im September 2020 neu. Für die einen gibt es mehr Geld, die anderen müssen mit Mehrausgaben rechnen. Rechtsschutz-Experten verschaffen einen Überblick.
Kindergeldbonus: Erste Rate wird ausgezahlt
Als Teil des Corona-Konjunkturpaketes des Gesetzgebers erhalten Familien den einmaligen Sonderbonus von insgesamt 300 Euro, weil sie durch die Corona-Pandemie besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Wer bereits Kindergeld erhält, bekommt im Laufe des Septembers die erste Rate in Höhe von 200 Euro automatisch auf sein Konto überwiesen, beantragt werden musste der Kinderbonus nicht. Die restlichen 100 Euro werden im Oktober von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt.
Mehr Masken-Kontrollen in Bus und Bahn
Steigende Infektionszahlen und gleichzeitig ein immer nachlässigerer Maskengebrauch hat die Bahn dazu gebracht, die Maskenkontrollen deutlich auszuweiten. Mit Hilfe der Bundespolizei kontrollieren bereits jetzt Sicherheitsmitarbeiter regelmäßig in 60 Fernzügen, ob Passagiere die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ab September soll diese Zahl verdoppelt werden. Wer sich weigert, eine Maske zu benutzen, darf vom Personal von der Fahrt ausgeschlossen werden und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Lottospielen wird teurer
Seit 23. September kostet ein Tippfeld auf dem klassischen Lottoschein „6 aus 49“ 20 Cent mehr, also 1,20 Euro. Dafür sollen sich aber auch die Gewinnchancen erhöhen. Millionen-Gewinne sollen nun auch ohne die richtige Superzahl möglich sein. Der Jackpot bekommt gleichzeitig eine Obergrenze: Bei 45 Millionen Euro muss der Pot ausgezahlt werden.
Überbrückungsgeld für Studenten verlängert
Die Überbrückungshilfe hilft Studenten, die von der Corona-Pandemie finanziell kalt erwischt wurden und deswegen in eine Notlage geraten sind. Zunächst bis Ende September befristet, können nun noch bis Ende Oktober Anträge beim Studentenwerk gestellt werden. Beantragt werden kann die Hilfe in Höhe von 100 bis 500 Euro von in- und ausländischen Studenten, die an einer staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind.
Insolvenzantragspflicht bleibt ausgesetzt
Um zu verhindern, dass eigentlich gesunde Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil sie die Corona-Hilfen der Bundesregierung nicht rechtzeitig erhalten, wird die Insolvenzantragspflicht nun bis Jahresende ausgesetzt. Aber nur für Unternehmen, die in Folge der Corona-Pandemie aus Überschuldung Insolvenz anmelden müssten; die also kein Vermögen mehr haben, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken. Zahlungsunfähige Unternehmen müssen dagegen ab Oktober wieder Insolvenz beantragen.
Langjährige Mieter geniessen Kündigungsschutz bei Zahlungsverzug
(TRD/WID) Wird die Wohnungs-Miete nicht oder zu spät gezahlt, darf der Vermieter kündigen. Doch wenn das Mietverhältnis schon sehr lange besteht, kann die Kündigung unwirksam sein. Grundsätzlich gilt: Die Verträge sind einzuhalten und der Betrag muss zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem Konto der Eigentümer eintreffen. Doch im Falle eines einmaligen Verzuges nach langer vertraglicher Beziehung darf der Vermieter laut Infodienst Recht und Steuern der LBS noch nicht die Kündigung als schärfstes Schwert ziehen.
Der Fall: Nach 14-jähriger Vertragslaufzeit kam es in einem Mietverhältnis erstmals zu einer Verzögerung bei der Bezahlung der Miete für zwei Monate nacheinander. Der Eigentümer sprach daraufhin eine ordentliche Kündigung aus. Fünf Tage später traf die fehlende Summe auf seinem Konto ein, was ihn aber trotzdem nicht von seinen Kündigungsabsichten abhielt.
Das Urteil: Ein berechtigtes Interesse eines Vermieters an einer Kündigung bestehe unter anderem dann, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe, stellte das Amtsgericht fest. An Letzterem fehle es aber bei näherer Betrachtung des Falles. Das lange Vertragsverhältnis mit stets fristgemäßen Überweisungen und die unverzügliche Nachzahlung sprächen für den Mieter.
Bürgerreporter:in:Heinz Stanelle aus Düsseldorf |
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