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Schulmüdigkeit: Berlin im Bußgeld-Ranking vor Hamburg und Bremen

  • Blaumachen ist kein Kavaliersdelikt. Auch wenn die Bundeskanzlerin Klima-Aktivisten lobt, die freitags die Schule schwänzen, ist die Schulpflicht rechtlich streng geregelt. Schuleschwänzen kann richtig ins Geld gehen, wenn man im Norden der Republik schulpflichtig ist.
  • Foto: © S. Hofschlaeger / pixelio.de / TRD Recht und Billig
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(TRD/WID) Seit Beginn der „Fridays for Future“-Demonstrationen fehlen viele Schüler des Öfteren in ihren Klassen. Dass dies auch mit einem teuren Bußgeld belegt werden kann, zeigt eine aktuelle Untersuchung des Finanzdienstleisters Vexcash (www.vexcash.com) – mit höchst unterschiedlichen Ergebnissen.

In Berlin fallen der Untersuchung zufolge die höchsten Strafgebühren für die sogenannte „Schulmüdigkeit“ an: Ein Fehltag kostet laut Bußgeldkatalogen der Stadt im Schnitt bis zu 254 Euro. Innerhalb der Bundeshauptstadt kann es je nach Bezirk sogar noch teurer werden. Im Berliner Stadtteil Zehlendorf werden demzufolge 384 Euro fällig – der höchste Wert der Untersuchung.

Die zweithöchsten Gebühren der Erhebung werden in Hamburg verlangt: In der Hansestadt kostet ein Tag Schulschwänzen mindestens 250 Euro. Auf Platz drei der höchsten Bußgelder für Schulmüdigkeit landet Bremen mit 178,5 Euro pro Tag. Damit liegen die drei teuersten Städte deutlich über dem Untersuchungsdurchschnitt von 64 Euro.

Weniger streng werden die Fehltage hingegen in Nürnberg, München, Leipzig, Hannover und Bielefeld geahndet: Mit fünf Euro pro Tag weisen die Städte die niedrigsten Bußgelder des Vergleichs auf.

Lehrer müssen manchmal hart durchgreifen

(TRD/WID) Doch wie weit dürfen sie dabei gehen? Das Rechtsportal anwaltauskunft.de klärt auf. Strafen, die Lehrer verhängen, müssen verhältnismäßig sein. Sie dürfen Schüler vom Unterricht ausschließen, und das sogar für mehrere Tage. „Das ist aber nur möglich, wenn das Kind oder der Jugendliche sich ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.

Als schweres Fehlverhalten gelte es zum Beispiel, wenn ein Kind seine Mitschüler wiederholt schlägt. Lehrer dürfen ein Kind auch nachsitzen lassen. Allerdings sollten sie den Schüler nicht länger als zwei Stunden nachsitzen lassen oder in eine andere Klasse schicken. Auch eine Ordnungsmaßnahme wie einen Schulverweis können Schulen und Lehrer gegen einen störenden Schüler verhängen. „Doch wie das Nachsitzenlassen oder der Ausschluss vom Unterricht muss der Schulverweis des Kindes gerechtfertigt und seinem Vergehen angemessen sein“, sagt der Sprecher des Rechtsportals.

Auf die Umstände kommt es auch bei der Frage an, ob Lehrer ihren Schülern verbieten dürfen, in der Pause das Schulgelände zu verlassen. „Gerechtfertigt kann das sein, wenn die Schule zum Beispiel an einer stark befahrenen Straßen liegt“, erklärt der Anwalt.

Immer wieder wird auch diskutiert, ob Lehrer ihren Schülern ihre Handys wegnehmen dürfen. Ein generelles Verbot von Smartphones in der Schule ist in keinem Bundesland vorgesehen. Smartphones im Unterricht zu benutzen, ist in den meisten Fällen aber verboten.

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  • Blaumachen ist kein Kavaliersdelikt. Auch wenn die Bundeskanzlerin Klima-Aktivisten lobt, die freitags die Schule schwänzen, ist die Schulpflicht rechtlich streng geregelt. Schuleschwänzen kann richtig ins Geld gehen, wenn man im Norden der Republik schulpflichtig ist.
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  • Lehrer und Lehrerinnen sind im stressigen Schulalltag oft nicht zu beneiden.
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