Ausgangssperre hat keine Auswirkungen für den Flughafen und die Rheinbahn
Am 26. April wurde berichtete, dass sich die Düsseldorfer an die seit dem 24. April geltende Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr gehalten haben. Im Express war zu lesen, dass die Straßen der Landeshauptstadt so ausgestorben waren, wie noch nie. „Es herrschte eine Stille, die in einer Großstadt wie Düsseldorf unwirklich und unheimlich wirkte. Zum ersten Mal seit über 100 Jahren konnte man den Rhein wieder am Altstadtufer vorbeirauschen hören. Zerrissen wurde die Stille in der Innenstadt nur durch ab und an von den vorbeifahrenden Bahnen der Rheinbahn – allesamt Geisterzüge.“
In diesem Zusammenhang fragte die Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER die Verwaltung, aus welchen Gründen haben OSD und Polizei ihre Kontrollen zur Einhaltung der Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr fast ausschließlich im Stadtbezirk 1 durchgeführt, aus welchen Gründen durften in der Zeit der Ausgangssperre, also zwischen von 22 bis 5 Uhr, Flugzeuge am Flughafen Düsseldorf landen und wie konkret wirkt die Stadt auf den Flughafen ein, so dass auch dieser die Ausgangssperre umsetzt und aus welchen Gründen fährt die Rheinbahn in der Zeit der Ausgangssperre, also zwischen von 22 bis 5 Uhr, im normalen Takt weiter, wenn sich doch fast niemand in dieser Zeit draußen aufhalten darf?
Die Verwaltung teilte, auch basierend auf den Stellungnahmen der Flughafen Düsseldorf GmbH und der Rheinbahn AG mit, dass „entgegen der offenkundig nur auf den Bereich der Altstadt und der Rheinuferpromenade fokussierten Berichterstattung von Medien haben Dienstkräfte des OSD die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen von Beginn an auch in weiteren Stadtteilen überprüft.
Das seit dem Wochenende geltende Infektionsschutzgesetz beinhaltet kein generelles Flugverbot und entfaltet auch keine Wirkung auf die jeweils gültigen Betriebszeiten von Verkehrsflughäfen. Kommt es gemäß des bundesweit gültigen Infektionsschutzgesetzes in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt zu Ausgangsbeschränkungen, dann gilt, dass sich Personen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nur noch draußen aufhalten dürfen, sofern sie einen triftigen Grund im Sinne des neuen § 28b Abs. 1 Nr. 2 a) bis g) IfSG vorweisen können. Aktuell sieht das Gesetz keine Ausnahmen vor für Flugreisende, die aus privaten Gründen einen frühen oder späten Flug antreten wollen. Menschen, die aus beruflichen Gründen auf das Flugzeug angewiesen sind und einen Flug in den frühen Morgenstunden oder späten Abendstunden nutzen, dürfen sich in Übereinstimmung mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes auch im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr außerhalb der Wohnung aufhalten, um ihren Flug zu erreichen bzw. um vom Flughafen nach Hause fahren zu können. Etwaige Anpassungen von Flugzeiten für Flüge, die in den frühen Morgenstunden oder am späteren Abend geplant sind, werden von den Airlines vorgenommen und fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Flughafens.
Die Rheinbahn AG bringt Menschen zu ihren Zielen und ermöglicht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nachts ihre Arbeit antreten sowie in systemrelevanten Berufen Tätigen den Weg zur Arbeit.“
Dazu Torsten Lemmer, Ratsherr und Geschäftsführer der Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER: „Ist das nicht schön? OSD und Polizei kontrollierten selbstverständlich stadtweit. Flugreisende waren und sind sicherlich beruflich unterwegs. Anpassungen von Flugzeiten fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Flughafens. Die Rheinbahn ermöglicht Arbeitnehmern und Systemrelevanten den Weg zur Arbeit.
Welchen Sinn macht ein von Bundestag und Bundesrat verabschiedetes Infektionsschutzgesetz, wenn aus beruflichen Gründen Flughafen, Rheinbahn und sicherlich auch die Deutsche Bahn alles so belassen „müssen“, wie wenn es das Gesetz nicht gäbe?
Wie soll Lieschen Müller verstehen, dass es Gleiche und Gleichere gibt?
Wenn es doch legale Ausnahmen gibt, was machen die, die nicht beruflich reisen müssen? Trifft man sich nun Samstags um 21.55 Uhr privat und feiert bis 5.00 Uhr? Hilft das bei der Eindämmung des Corona-Viruses?
Nun denn, unabhängig von noch vielen weiteren Fragen bleibt festzuhalten, dass die FREIEN WÄHLER letzte Woche und unmittelbar nach Verabschiedung dieses Gesetzes, beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Klage eingereicht haben. Es bleibt zu hoffen, dass dort Recht gesprochen wird.“
Foto: pixabay
Bürgerreporter:in:Alexander Führer aus Düsseldorf |
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