Angermunder Schwarzbauklage wurde heute weiterverhandelt – wie geht's weiter?
Düsseldorf, 8. Januar 2020
Heute fand vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf der zweite Termin in erster Instanz wegen der „Schwarzbauklage“ der Initiative Angermund gegen die Deutsche Bahn statt.
Hintergrund der Klage ist, dass seit rund 170 Jahren Eisenbahngleise durch Angermund führen und sich seit dem vieles verändert hat.
Ob das erste und zweite Gleis nach damals geltendem preußischen Recht jemals planfestgestellt worden sind, wird von Angermunder Bürgern bezweifelt, da weder die Deutsche Bahn, noch Landes- und Staatsarchive oder Historiker bis heute irgendwelche rechtskräftigen Planfeststellungsunterlagen vorlegen konnten.
Trotzdem vertreten Deutsche Bahn, die zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde, das Eisenbahnbundesamt und der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Standpunkt, dass ist alles schon so lange her, auch der Kaiser wurde dort mit großem Bahnhof begrüßt, dass wird schon alles rechtens gewesen sein.
Und auch für die Planungen von zwei weiteren Gleisen in den 1930iger/40iger Jahren unter Hitler konnte bis heute niemand Planfeststellungsbescheide vorweisen.
„Selbst wenn man unterstellt, dass dies damals alles nach Recht und Gesetz verlief, muss man fragen, was geschah an den Angermunder Bahngleisen seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland, also seit 1949,“ fragt Alexander Führer, stellv. Geschäftsführer der Ratsfraktion Tierschutz FREIE WÄHLER, Mitglied der Kleinen Kommission RRX und selber auch Angermunder Bürger.
In der Klage verweist die Initiative Angermund auf die jeweils geltende Rechtslage. Im Bundesbahngesetz zur Planfeststellung von 1950 wurde geregelt, dass „neue Anlagen der Deutschen Bundesbahn nur dann gebaut und bestehende nur dann geändert werden dürfen, wenn der Plan zuvor festgestellt wurde. Die Planfeststellung umfaßt die Entscheidung über alle von der Planfeststellung berührten Interessen.“
In der 1957 veröffentlichten Abhandlung „Bundesbahn – Rechtsfragen im Rahmen der Elektrifizierung von Bundesbahnstrecken“ ist zu lesen, dass „es unzweifelhaft ist, dass die Errichtung der Fahrleitung eine Änderung bestehender Bahnanlagen darstellt.“ Im Weiteren wird ausgeführt, was ist, wenn die Änderung ausschließlich auf Bahngelände durchgeführt wird und was, wenn die Änderung auch außerhalb von Bahngelände durchgeführt wird.
Der Text endet mit: „Auf eine qualifizierte Planfeststellung kann in der Regel jedoch unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Reichsgerichts bei der Errichtung der Fahrleitungsmaste nicht verzichtet werden.“
1957 teilte die Bundesbahndirektion Wuppertal im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn mit, dass „auf dem Abschnitt Kalkum – Duisburg Hauptbahnhof die neu errichteten elektrischen Fahrleitungen mit 15.000 Volt unter Hochspannung gesetzt worden sind.“
Und 1958 hat die Bundesbahndirektion Wuppertal im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn die Wiederinbetriebnahme der Ferngleise Düsseldorf Hbf – Duisburg Hbf bekanntgegeben.
Vor der Elektrifzierung und vor Wiederinbetriebnahme des dritten und vierten Gleises fuhren durch Angermund auf zwei Gleisen Dampfloks. Seit 1958 fuhren deutlich mehr Züge elektrisch und mit höheren Geschwindigkeiten durch Angermund. Dies führte zu deutlich mehr Emissionen und Imissionen.
Und das war der erste Hauptpunkt des heutigen Gerichtstermins
War die Elektrifizierung planfeststellungsrelevant? Ja oder Nein?
War die Elektrifizierung in den 1950iger Jahren schon Teil eines Planfeststellungsbescheides von Hitler-Deutschland? Ja oder Nein?
Ist die gesetzliche Regelung des Bundesbahngesetzes zur Planfeststellung von 1950 in Angermund für die Errichtung der Fahrleitungen und Masten in Angermund anzuwenden? Ja oder Nein?
Weiter ging es dann um die in den 1990iger Jahren erfolgte Linienzugbeeinflussung (LZB). Bis dahin fuhren Züge mit max 160 km/h durch Angermund. Durch die technsiche Veränderung ist seit dem möglich, mit Geschwindigkeiten bis zu 200 km/h durch den Ortsteil Düsseldorfs zu fahren.
Zweiter Hauptpunkt des heutigen Gerichtstermins
Wenn die Elektrifizierung nicht planfestgestellt wurde, und somit ein Schwarzbau ist, wie kann dann darauf aufbauend die LZB, die noch höhere Geschwindigkeiten ermöglicht, gebaut werden?
Wurde im Zuge der LZB das Versäumnis der Planfeststellung der Elektrifizierung durch ein Planfeststellungsverfahren geheilt? Ja oder Nein
Deutsche Bahn und Eisenbahnbundesamt widersprachen allen Argumenten, die von der Initiative Angermund, Elke Wagner und Fachanwalt für das Verwaltungsrecht, Dr. Clemens Antweiler (Kanzlei RWP) vorgetragen wurden, obwohl sie auch heute wieder keinerlei Planfeststellungsbescheide für irgendetwas vorlegen konnten.
Der Richter führt aus, dass seiner Auffasung nach
1.) beim Verwaltungsgericht es nicht auf eine fehlende Baugenehmigung oder Planfeststellung ankäme,
2.) das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, das BimSchG und die dazu passende Verordnung, die 16. BimSchV nicht anzuwenden wären, da das Gesetz erst im März 1974, die Verordnung erst im Juni 1990 in Kraft traten,
3.) dass Eisenbahnbundesamt erst am 1. Januar 1994 seine Arbeit aufnahm,
4.) Artikel 2 Grundgesetz selbstverständlich auch schon bei der Elektrifizierung und bei Errichtung der LZB galt,
dies alles aber trotzdem irrelevant sei, da die Kläger formell, und nicht materiell vorgetragen hätten.
Sollten die Kläger aufgrund der möglicherweise durchgeführten „Schwarzbau“-Arbeiten persönlich betroffen sein, könnten sie dies in einem anderen Gerichtsverfahren bei einem Zivilgericht klären lassen, aber nicht hier beim Verwaltungsgericht.
Zu den von Rechtsanwalt Dr. Antweiler gestellten Anträgen, persönliche Betroffenheiten der Kläger in einem weiteren Schriftsatz ausführen zu können und, sollte der Richter die Klage abweisen, die Revision zum Oberverwaltungsgericht bzw. gleich die Sprung-Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, wurde heute nicht entschieden.
Alexander Führer: „Was ist zu diesem Verfahren festzustellen? Und wie geht’s weiter?
Festzustellen ist, dass der Richter mir den Eindruck vermittelte, dass unabhängig davon, ob die Rechtsauffassungen der betroffenen Bürger in Angermund richtig sind oder nicht, er als Richter des Verwaltungsgerichts sich damit gar nicht zu befassen habe. Da frage ich mich, wenn das so richtig ist, warum hat er die Klage dann überhaupt zugelassen? Und warum hat er zwei Termine zur mündlichen Verhandlung anberaumt?
Nun muss das Urteil abgewartet werden. Ist Revision bzw. Sprung-Revision zugelassen worden? Ist die Auffassung des Richters richtig, dass eine Klage in einem anderen Gerichtsverfahren bei einem anderen Gericht richtiger ist?
Dies und viele weitere Fragen werden die Initiative Angermund mit ihrem Rechtsbeistand zu erörtern haben.
Für mich stellen sich andere Fragen:
Darf die Deutsche Bahn ohne Folgen „Schwarzbauten“ errichten und nutzen?
Darf die Deutsche Bahn seit bald 70 Jahren, seit der Elektrifizierung, die Anzahl der Züge ständig weiter steigern, auf mittlerweile rund 680 jeden Tag?
Darf die Deutsche Bahn unter Berücksichtigung ihrer Ankündigungen den technischen Fortschritt weitertreiben, um bis 2030 auf den bestehenden Gleisen den Verkehr nochmals um rund 30%, also um weitere 200 Züge auf dann 880 zu steigern, ohne dass all dies planfestgestellt worden ist?
Darf die Deutsche Bahn ein Planfeststellungsverfahren für das fünfte und sechste Gleis in Angermund durchführen, ohne dass auch die vier Gleise und die geplante Entzerrung der unterschiedlichen Nutzungen (von der S-Bahn und den Güterzügen bis hin zum ICE) mit berücksichtigt werden?
Und was geschieht, wenn auf den zwei neuen Gleisen dann 440 weitere Züge jeden Tag durch Angermund fahren? Es sind dann 1.320 Züge jeden Tag – eine Verdoppelung zu heute!
Dies alles interessiert diesen Einzelrichter wohl nicht.
Was soll der in Angermund lebende Bürger, der unter den Emissionen und Imissionen leidet, denken?
Und zu welchen Schlußfolgerungen soll er kommen, wenn er das Abstimmungsverhalten seiner Volksvertreter im Stadtrat, im Landtag und im Bundestag bewundern darf?
Für die Ratsfraktion Tierschutz FREIE WÄHLER erkläre ich unmißverständlich:
Wir sind für den Schienenausbau, auch in und durch Angermund.
Für uns gilt jedoch, dass die Würde der dort lebenden Menschen und ihre Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, also die Grundrechte nach Artikel 1 und 2 Absatz 2 Grundgesetz, unbedingt zu beachten sind.
Deshalb stehen wir weiterhin an der Seite derjenigen, die sich für den bestmöglichen, aktiven Lärm-, Schall- und Gesundheitsschutz in Angermund einsetzen, egal, ob dies nun Tunnel, Trog, Deckel oder Tieferlage genannt wird.“
Fotos: pixabay und (c) Initiative Angermund