Wie viele Tage Urlaubsanspruch habe ich als Azubi?

Oft ist für einen Azubi unklar, wie viel Urlaubsanspruch er hat. Jeder Arbeitnehmer, also auch alle Auszubildenden haben einen Mindesturlaub, der im Arbeitsrecht gesetzlich festgelegt ist. Dieser darf weder unterschritten oder verkürzt werden!

Allgemein wichtig zum Thema: erst nach 6 Monaten deiner Ausbildung darfst du deinen ersten Urlaub nehmen (§4 des Bundesurlaubsgesetzes). Ab da an, hast du vollen Anspruch auf deinen Jahresurlaub.Falls du einmal während deines Urlaubs krank wirst, melde dich in deinem Betrieb krank und hol dir beim Arzt ein Attest. Somit bekommst du deine kranken Tage wieder gutgeschrieben (§9 BVG).

Urlaubsanspruch

Bei Azubis ist der Urlaub in ihrem Ausbildungsvertrag festlegt. Hier wird allerdings zwischen Minderjährigen und Volljährigen unterschieden. Bei Minderjährigen greift das Jugendarbeitsschutzgesetz ( §19): Jugendliche, die zu Beginn des Jahres noch nicht 16 sind, haben Anspruch auf mindestens 30 Werktage Urlaub, Jugendliche, die noch nicht 17 sind auf 27 Werktage und diejenigen, die noch nicht 18 Jahre alt sind auf 25 Werktage im Jahr. Bei volljährigen Azubis wird der Urlaub durch das Bundesurlaubsgesetz (§3) festgelegt. Diese haben den gleichen Urlaub wie normale volljährige Arbeitnehmer und zwar mindestens 24 Werktage.

Tarifvertrag, Bildungsurlaub & Sonderurlaub

Wenn in deinem Ausbildungsvertrag mehr Urlaubstage eingetragen sind, wie gesetzlich vorgeschrieben wird, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Tarifvertrag vorliegt. Zudem gilt in 12 von 16 Bundesländern der Anspruch auf zusätzlichen Bildungsurlaub. Dieser wird gewährt, wenn du nachweisen kannst, dass du dich in dieser Zeit auch tatsächlich fortbildest. In der Regel sind dies 5 Tage im Jahr, wobei jedes Bundesland dies für sich regelt. Nach §616 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat jeder Arbeiter und Azubi das Recht auf Sonderurlaub. Dieser wird bei der Geburt eines Kindes, beim Tod naher Angehöriger und bei staatsbürgerlichen Pflichten wie zum Beispiel einem Gerichtstermin gewährt. Hier kann es wieder sein, dass der Tarifvertrag dieses Angebot erweitert, indem er weitere Gründe hinzufügt, wie beispielsweise einen Umzug.

Weitere Infos zum Thema findest du hier.

Bürgerreporter:in:

Christian Gruber aus Dortmund

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