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Ehe- und Erbvertrag meiner Großeltern aus dem Jahre 1901

Heute den 29. Mai 1901, neun und zwanzigsten Mai neunzehnhundert eins erschienen vor mir dem Kgl. Weinmann Notar zu Donauwörth in meinem Amtszimmer:
1. Johann Bernhard, verwitweter Schneidermeister zu Harburg,
2. Walburga Kratzer, ledige und großjährige Söldnertochter von Gosheim, zur Zeit Dienstmagd in Hoppingen, des Ersteren Braut und
3. Donatus und Walburga Kratzer, Söldnerseheleute in Gosheim, der letzteren Eltern.
Johann Bernhard ist mir persönlich bekannt, und bescheinigte mir die Identität der übrigen Erschienenen.
Auf Ansuchen der Erschienenen habe ich deren Erklärungen gemäß nach erfolgter Katastereinsicht beurkundet was folgt:

I.
Johann Bernhard und Walburga Kratzer Tochter versprechen sich hiemit die Ehe und vereinbaren als ihre künftigen ehelichen Güterstand denjenigen der allgemeine Gütergemeinschaft nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs.

II.
Der Bräutigam bewilligt daher, daß die Braut nach vollzogener Eheschließung, worüber seinerzeit standesamtliche Bescheinigung dieser Urkunde beizuheften ist, als Miteigentümerin seines Anwesens Haus Nr. 147 und 147 1/2 in Harburg bestehend in der Steuergemeinde Harburg, Gerichts und Rentamts Donauwörth aus Plannummer:
207* Wohnhaus, Stall und Stadel unter einem Dache, ganze Fläche 0,014 ha, 0,04 Tagwerk mit Haus Nr. 147 1/2 in Harburg.
Gemeinderecht bestehend in einem ganzen Nutzanteil an den noch ungeteilten Gemeindebesitzungen, in einem Anteil an den gemischten Viehweiderechten, worunter auch das Schafweiderecht bis auf 16 Stück Schafe begriffen ist.
163a Holzlege 0,003 ha
1277 unterer Krautgarten 0,007 ha
Anteil an dem Karapholz, Plan-Nr. 1091
im Werte von 2800 M.-

III. Die Vertragsgegenstände sind Bodenzinsfrei

IV.
Die Braut verspricht ein baares Heiratsgut von 500 Mark zahlbar von heute an in einem Vierteljahre in die Ehe zu bringen, für welche sich Leistung sich die Eltern der Braut gesamtverbindlich haftbar erklären.

V.
Eintrag des vereinbarte Güterstandes in das Güterschaftsregister soll nicht erfolgen.

VI.
Die künftige Aufstellung eines Beistands für die etwa überlebende Witwe wird seitens des Johann Bernhard für den Fall dass er mit Hinterlassung minderjähriger Kinder aus der angehenden Ehe vorversterben würde, nicht beantragt.

VII.
Aus der ersten Ehe des Bräutigams leben die vier minderjährigen Kinder Johann Paul, Franz, Karl und Maria.

VIII.
Für Sterbefälle vereinbaren die Brautleute was folgt:
Stirbt das Eine oder Andere mit Hinterlassung von Nachkommenschaft, so wird dasselbe von dieser und dem überlebenden Eheteilen zu gleichen Kopferben beerbt.
Stirbt das Eine oder Andere ohne Hinterlassung von Nachkommenschaft, so erbt der überlebende Eheteil, ausschliesslich, doch ist der Mann als überlebender Teil verpflichtet, an die Eltern, bzw. Elternteil, und falls diese nicht mehr am Leben sein sollten, an die Geschwister der vorverstorbenen den dritten Teil von deren reinem oben festgestellten eingebrachten Vermögen hinauszugeben, wobei an Stelle etwa vorversterbender Geschwister deren Kinder zu Treffenden Kopfteil treten sollen.
Die Eheleute Kratzer nehmen vorstehende Erbvertragsbestimmung an.
Die Eltern des Bräutigams sind nach dessen Angabe bereits verstorben.

IX.
Die Kosten dieser Urkunde werden vom Bräutigam getragen.

X.
Berichtigend wird bemerkt, dass das Einbringen der Braut erst in einem halben Jahr von heute an zu erlegen ist.

Hiernach folgen Unterschriften.
Die Eheschliessung zwischen dem verwitweten Johann Paul Bernhard, wohnhaft in Harburg und der ledigen Dienstmagd Walburga Kratzer erfolgte am 9. Juli 1901.
Die Gebühr für Vertrag und Abschrift betrug 12,75 Mark

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8 Kommentare

Diese deutsche Bürokratie und Gründlichkeit ...

...sie waren auf sich selbst angewiesen.

Alles ganz genau und penibel aufgezählt. es war schon eine harte Zeit. Gut dass Du solche Schriften aufgehoben hast.

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