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Flüchtlingsrat zu den Landesaufnahmeeinrichtungen

Unterbringung in Landesaufnahmeeinrichtungen: Immer mehr für immer länger

Flüchtlingsrat NRW kritisiert die Verfestigung umstrittener Praxen durch neuen Erlass
Nachdem bereits am 19.12.2018 das Ausführungsgesetz zum § 47 Abs. 1b AsylG in Kraft trat, mit dem die maximale Unterbringungsdauer in Landeseinrichtungen für bestimmte Personengruppen auf 24 Monate erhöht wurde, veröffentlicht das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen nun den entsprechenden Erlass vom 16.07.2019 zur Umsetzung dieses Gesetzes.

Mit dem Erlass geht NRW in einigen Punkten über den bundesgesetzlichen Rahmen hinaus.

So wird die ohnehin umstrittene Anwendung von beschleunigten Verfahren bei Antragsteller*innen aus Georgien analog zu § 30a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, nunmehr auch auf Asylsuchende aus Armenien und Aserbaidschan ausgeweitet. Grundlage hierfür ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Land NRW und dem BAMF, die bereits in 2018 unterzeichnet wurde. Dabei hat der Gesetzgeber die Fälle der Anwendung des beschleunigten Verfahrens aus gutem Grund abschließend geregelt. In beschleunigten Verfahren trifft das BAMF innerhalb einer Woche die Entscheidung über einen Asylantrag. Betroffene Asylsuchende haben zumeist keine Möglichkeit, sich auf die Anhörung vorzubereiten, besonderen Schutzbedarf geltend zu machen oder relevante Unterlagen einzureichen. Dadurch werden ihre Asylanträge zumeist als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt und sie können in der Folge bis zu 24 Monaten in Landesaufnahmeeinrichtungen wohnverpflichtet werden.

„Die generelle „analoge Anwendung“ des beschleunigten Verfahrens auf Asylsuchende aus Georgien, Armenien und Aserbaidschan ist rechtlich äußerst fragwürdig“, erklärt Birgit Naujoks, Geschäftsführerin des Flüchtlingsrats NRW. „Praktisch werden sie damit wie Asylsuchende aus als „sicher“ definierten Herkunftsländern behandelt und als grundsätzlich nicht schutzwürdig stigmatisiert.“

Ansonsten übernimmt der Erlass im Wesentlichen den Inhalt der vergangenen Erlasse. So wird auch an der rechtlich äußerst bedenklichen Praxis festgehalten, abgelehnte Asylsuchende, die nach geltender Rechtslage spätestens nach sechs Monaten einer Kommune zugewiesen werden müssen, in Fällen konkret bevorstehender Abschiebungen auch über diesen Zeitraum hinaus in Landesaufnahmeeinrichtungen festzuhalten.
Einzig positiv anzumerken ist, dass über den Wortlaut des Ausführungsgesetzes hinaus nun eine weitgehend einheitliche Regelung für Familien bzw. allein sorgeberechtigten Elternteilen mit minderjährigen Kindern geschaffen wurde. Diese sind nach sechs Monaten einer Kommune zuzuweisen, was für § 30a-Verfahren, Dublin-Verfahren und bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet oder unzulässig gleichermaßen gilt. Gleichwohl räumt der Erlass hier den Behörden jedoch Handlungsspielräume ein, wenn es heißt: „Diese Aufenthaltsdauer kann in begründeten Ausnahmefällen um wenige Wochen überschritten werden, wenn eine Ausreise oder Abschiebung unmittelbar bevorsteht.“ Für Familien in Dublin-Verfahren heißt es darüber hinaus: „Diese Frist ist durch die Zentralen Ausländerbehörden zu nutzen, um die Überstellung aus der Landeseinrichtung möglich zu machen.“ Mit Blick auf die bisherige Zuweisungspraxis und dem generellen Bestreben, den Ausreisedruck zu erhöhen, besteht die berechtigte Annahme, dass die Ausnahmen zur Regel gemacht werden.

Dieser Text stammt vom Flüchtlingsrat NRW höchstpersönlich.

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