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Gericht untersagt Zahnreinigung und Bleaching durch Dentalstudio

  • Das Bleaching (Aufhellen) von Zähnen läßt man in der Zahnarztpraxis machen
  • Foto: Initiative proDente e.V. Köln
  • hochgeladen von Herbert Köller

Durch Urteil vom 1. März 2012 (AZ: 6 U 264/10) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einer Zahnmedizinischen Fachassistentin (ZMF) die Durchführung von Zahnreinigungen mittels Wasserpulverstrahlgerät (Air-Flow-Verfahren) sowie das Bleichen von Zähnen in einem von ihr geführten „Zahnkosmetikstudio“ untersagt, soweit dort nicht lediglich Bleachingprodukte verwendet werden, deren Wasserstoffperoxidgehalt 6% nicht übersteigt.

In der vorausgegangenen Gerichtsverhandlung führte der Vorsitzende Richter aus, dass die Durchführung von Zahnreinigungen sowie das Bleichen von Zähnen eine zahnärztliche Behandlungsleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) darstellen. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung der Landeszahnärztekammer Hessen, die bereits im Jahr 2010 gegen die Betreiberin des betreffenden Frankfurter „Zahnkosmetikstudio“ geklagt hatte. Diese Klage war aber in erster Instanz durch das Landgericht Frankfurt abgewiesen worden.

Die Landeszahnärztekammer Hessen begrüßt, dass das OLG durch seine Ent-scheidung nunmehr die vom Gesetzgeber mit dem Approbationsvorbehalt des § 1 ZHG bezweckten Gesundheitsschutz des Patienten gestärkt hat. „Auch beim Bleaching und der professionellen Zahnreinigung können Gesundheitsgefahren für den Patienten entstehen, die sich nur durch den approbierten Zahnarzt beherrschen lassen. Deshalb dürfen solche Leistungen zwar selbstverständlich durch qualifiziertes Fachpersonal erbracht werden, dies aber nur unter Delegation und Aufsicht des Zahnarztes“, so der Präsident der Landeszahnärztekammer Hessen, Dr. Michael Frank.

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen, die nähere Urteilsbegründung wird in den kommenden Wochen erwartet.

Kontakt:
Landeszahnärztekammer
Hessen
Annette C. Borngräber
Rhonestr. 4,
60528 Frankfurt
069 427275-114
E-Mail: borngraeber@lzkh.de
Internet: www.lzkh.de

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