Ein Blick nach China
von Prof. Dr. Wolfgang Däubler zum Arbeitsrecht in China – eine Momentaufnahme
[...] Den genannten Problemen (übergroße Lohnspreizung, Zurückbleiben der Lohnquote, fehlender Sozialversicherungsschutz) soll auf verschiedene Weise zu Leibe gerückt werden.
Der Fünf-Jahresplan für den Zeitraum 2011 bis 2015 sieht eine Erhöhung des Mindestlohns um 13 % jährlich sowie eine Grundsicherung im Alter für alle ländlichen und einen großen Teil der städtischen Bewohner vor. Der Vizearbeitsminister Yang Zhiming stellte in einem Artikel in „China Daily“ eine jährliche Steigerung der Effektivlöhne um 15 % in Aussicht. Selbst bei einer Inflationsrate von 5 % führt dies zu fühlbaren Verbesserungen.
Am 1. Juli 2011 ist das am 28. 10. 2010 beschlossene Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Es will die Altersgrundsicherung bis 2015 realisieren, lässt im Übrigen jedoch die auf lokaler und Provinzebene bestehenden Sozialversicherungssysteme mit ihren unterschiedlichen Beiträgen und ihrem unterschiedlichen Leistungsniveau unangetastet. Allerdings bringt es zwei wesentliche Verbesserungen:
- Was man bei einem örtlichen System eingezahlt hat, wird nunmehr berücksichtigt, wenn man sich im Bereich eines anderen Sozialversicherungsträgers aufhält. Dies kommt insbesondere den Wanderarbeitnehmern zugute. Die Regelung entspricht in vielem der in der EU bestehenden, wo die in verschiedenen Mitgliedstaaten verbrachten Zeiten gleichfalls addiert werden.
- Die effektive Leistung der Sozialversicherungsbeiträge soll mit zahlreichen Mitteln sichergestellt werden. So kann die zuständige Behörde einen direkten Zugriff auf das Bankkonto des Arbeitgebers erlauben, um sich von dort die richtig berechneten Beiträge zu holen. Wird der Arbeitgeber säumig, erhöht sich seine Zahlungspflicht auf das Dreifache des rückständigen Betrages – ein Gedanke, der sich in vergleichbarer Weise schon im Arbeitsvertragsgesetz findet.
Im Übrigen müssen die Beiträge weit überwiegend vom Arbeitgeber bezahlt werden; der Arbeitnehmer wird nur zu weniger als einem Drittel belastet. Allerdings verzichtet das Gesetz wegen der unterschiedlichen Systeme in den Provinzen darauf, einen verbindlichen Leistungskatalog vorzuschreiben. Dass auch hohe Krankenhauskosten von der Versicherung übernommen werden (was den Anreiz zum Sparen verringern würde), scheint derzeit noch nicht gesichert zu sein . .
Quelle: Prof. Dr. Wolfgang Däubler [PDF - 214,3 KB]
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