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Bevor es so weit ist, Vollmachten erteilen.

  • Werner Gutmann von der Arbeitsgemeinschaft 60plus der Landsberger SPD begrüßt Josef Stirnadl.
  • hochgeladen von Hans Bucsek

Bevor es soweit ist.
Hauptberuflicher Betreuer, Josef Stirnadl, war Gast bei einer Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft 60plus der Landsberger SPD. Wer regelt ihre Angelegenheiten, wenn sie es plötzlich selbst nicht mehr können, war die Einstiegsfrage an die Zuhörer? Betreuungsverfügung, Vorsorgeverfügung und Patientenverfügung gewährleisten, dass ihre Angelegenheiten im Ernstfall so geregelt werden, wie sie es wünschen. Die Betreuungsverfügung beauftragt das Gericht eine von ihnen gewünschte Person zu ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn sie ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt selbst nicht mehr regeln können. Seine Aufgabe beschränkt sich allerdings nur auf die rechtlichen Angelegenheiten, z. B. die regelmäßigen Mietzahlungen. Die Betreuungsverfügung unterliegt keinen Formvorschriften. Allerdings muss der Vollmachtgeber volljährig und voll geschäftsfähig sein. Empfehlenswert ist es eine Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Im Unterschied zur Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht eine von ihnen befugte Person ihres Vertrauens sofort für sie handeln. Sie können damit auch festlegen, dass die von ihnen bevollmächtigte Person im Bedarfsfall auch als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll, führt Josef Stirnadl weiter aus. In der Patientenverfügung wird festgelegt welche ärztlichen Maßnahmen sie für ihre medizinische Versorgung wünschen oder ablehnen. Patienten- und Betreuungsverfügungen sollten mit dem Hausarzt besprochen werden. Zweckmäßig ist es dann, die Dokumente bei Angehörigen und dem Hausarzt zu hinterlegen. Banken oder private Krankenkassen haben in der Regel gesonderte Vollmachten, die beim jeweiligen Institut zu hinterlegen sind. Viele Fragen während des Vortrags lassen darauf schließen, dass beim Bürger dieses Thema immer noch als Tabuthema behandelt wird. Informationen gibt es auch beim Landratsamt Landsberg am Lech, Betreuungsstelle, Von-Kühlmann-Straße 15, Telefon 08191 129-216, E-Mail: Betreuungsstelle@LRA-LL.bayern.de oder im Internet: www.landratsamt-landsberg.de. Mit Wün-schen für eine möglichst lange Gesundheit beschloss Josef Stirnadl seine Ausführungen.

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