Gartenordnung
Keine Solarpaneele am Hüttendach
Seit 2005 wohne ich gegenüber einer Kleingartenanlage in Landsberg am Lech. Ebenso lange verfolge ich als „Zaungast“ die Aktivitäten in der Gartenanlage. Von einer ehemaligen 1. Vorsitzenden, wurde ich regelmäßig als Berichterstatter zu Ereignissen in der Anlage eingeladen“, schreibt Hans Bucsek. In dieser Zeit wurden einige Solaranlagen auf Hüttendächern installiert. Die Montage wäre durch einen Vorstandsbeschluss sanktioniert, war vom inzwischen verstorbenen Anlagenwart zu hören. Dieser Vorstandsbeschluss wurde offensichtlich in der Gartenordnung von 2023 ignoriert, bzw. auf mobile Anlagen eingeschränkt. Gesprächsweise war zu erfahren, dass ein Pachtvertrag fristlos gekündigt wurde. Der Pächter soll unerlaubterweise eine Solarpaneele auf seinem Hüttendach montiert haben.
Bedauerlicherweise ist zu dem Sachverhalt eingetreten was allgemein zu beobachten ist: Ein Vorstand entwirft eine Vereinsordnung und die Mitgliederversammlung folgt ohne den Text bewusst in Augenschein zu nehmen. Tatsache ist, dass das Kleingartengesetz über die Verwendung von Solaranlagen nichts aussagt. Demnach ist erlaubt, dass auch Gartenordnungen die Sache außer Acht lassen könnten. Oder wie das in Berlin der Fall ist, wo in Gartenordnungen Solar explizit auf Hüttendächern zugelassen wird.
Es ist nicht nachvollziehbar warum die Gartenordnung von Landsberg die Montage einer Solaranlage am Hüttendach auf eine mobile Anlage herabbricht. Herr Adam, der erste Vorsitzende, hat eine Anfrage zu Solarstrom in der Gartenordnung abgelehnt.
In dieser Angelegenheit war von Carmen Wegge (MdB), Klara Geywitz (Wohnungs- und Bauministerin), Robert Habeck (Wirtschaftsminister) zu erfahren, dass Solar in Kleingärten befürwortet wird. Viele benzin- oder dieselbetriebene Gärtengeräte könnten damit ersetzt werden. Frau Geywitz schreibt folgendes: „Gemäß §3 (2) BKleingG darf die Kleingartenlaube nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Ausgeschlossen sind daher in Lauben alle Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, die dem Wohnen dienen.
Strom ist zwar nicht unabdingbare Voraussetzung für die kleingärtnerische Nutzung, kann aber als Arbeitsstrom auch der Gartennutzung dienen, z.B. zum Einsatz von Werkzeugen und Maschinen im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung, etwa eines mit Elektromotor betriebenen Gartenhäckslers. Insoweit kann er die kleingärtnerische Nutzung erleichtern und ihr damit im weitesten Sinne dienen. Der Anschluss der Kleingartenanlage und auch der einzelnen Parzellen an das Stromnetz ist insoweit zulässig. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass Einzelgärten nicht auf Dauer mit Elektrizität versorgt werden.
Aus welcher Quelle dieser "Arbeitsstrom" bezogen wird, ist nicht näher definiert. Sodass eine Photovoltaikanlage für die Gewinnung von Arbeitsstrom auch jetzt schon seitens des BKleingG möglich ist. In welcher Ausführung diese eingesetzt werden darf, regeln die Kleingartenvereine in der jeweiligen Satzung. Daher können wir Ihnen nur raten, dass sich die betroffenen Kleingärtner mit ihrem Vorstand auseinandersetzen und ggf. die gültige Satzung abändern.“
In Bayern war 2003 der Innenminister zuständig. Der damalige Innenminister Günther Beckstein verfasste mit Vertretern des Landesverband Bayerischer Kleingärtner e.V. Richtlinien zur Verwendung von Photovoltaikanlagen in Kleingärten. Diese Richtlinien sind überholt und entsprechen keineswegs mehr den Anforderungen, die heute an alternative Stromerzeugung gestellt und sogar gefördert werden. Der Bayerische Innenminister hat eine Presseanfrage an das Bauministerium zuständigkeitshalber weitergeleitet. Von dort war nichts zu erfahren. Die Gartenordnung in Landsberg beschränkt die Verwendung von Solarstromerzeugung entsprechend dieser Richtlinie auf eine Paneelen-Fläche von 1 qm2. Ebenfalls schreibt die Gartenordnung vor, dass der Betrieb nur in Anwesenheit des Pächters erlaubt ist.
Allein diese Beschränkungen machen die Erzeugung von Solarstrom so gut wie unmöglich: Eine mobile Anlage ist im Kleingarten eine Unfallgefahr. Kinder oder alte Menschen, die sich im Garten aufhalten, stolpern über Kabel und Paneelen und verletzen sich. Die Paneelen sind der Sonne nach auszurichten, sind wetterabhängig und bringen bei schlechter Witterung und Lichtverhältnissen selten optimale Solarstromerzeugung. Diese Anlagen haben in der Regel kein Aggregat und keinen Stromspeicher. Der Stromertrag reicht deshalb nur für wenige kleine Elektrogeräte. In Bereichen mit begrenztem Tageslicht bieten die Module keine Stromversorgung. Sie können leichter gestohlen oder von Vandalen beschädigt werden als fest installierte Anlagen.
Solar ist keine dauernde Stromversorgung und kann deshalb in jeder Form, insbesondere auch auf Hüttendächern montiert werden. In Falle Landsberg wäre dem Vorstand zu raten, Solar auf Hüttendächern so lange zu dulden bis eine Änderung der Gartenordnung ansteht. Die zunehmenden gesetzlichen Aktivitäten und Förderungen von Solar fordern dies geradezu heraus. Ggf. könnte auch der Anhang, die Richtlinie zu Solaranlagen, in der Gartenordung durch Beschluss in einer außerordentlichen Gartenversammlung entfernt und nur auf einen Wert von z. B. X-Watt oder pm2 beschränkt werden, egal welcher Bauart.