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Der Flohmarkt darf nicht sterben Teil 4

das hört sich gut an, die Politik reagiert

1. Lesung und Bekanntgabe im Landtag Niedersachsen am 13. Dezember 2017

verteilt durch Fraktion der FDP

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz  zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG)
Artikel 1

Nach § 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) in der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. S. 50, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 131), wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Gewerbliche und nicht gewerbliche Floh- und Trödelmärkte dürfen an Sonntagen und an staatlich anerkannten Feiertagen stattfinden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung in Kraft.

Begründung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 21. April 2017 (Az. 7 ME 20/17) entschieden, dass gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, bei denen nach einer Würdigung aller Umstände des Einzel-falls die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen, an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig sind.

aber

Floh- und Trödelmärkte sind nicht ausschließlich vom Abschluss von Erwerbsgeschäften geprägt, sondern haben auch einen kulturellen und gesellschaftlichen Charakter. Die Besonderheit der Floh- und Trödelmärkte besteht darin, dass die Besucher nicht nur mit Kaufabsichten hingehen, sondern auch, um sich mit Freunden zu treffen, oder einen Familienausflug zu machen. Aufgrund dieses Gesamtcharakters der Veranstaltung handelt es sich nicht um eine typisch werktägliche Veranstal-tung, die an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen hat.

der Antrag und Gesetzesvorschlag geht jetzt in die Ausschüsse,

dann erfolgt eine zweite Beratung, eventuell eine dritte

im Januar, Februar 2018 könnte das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) , wenn alles gut geht, beschlossen und verkündet werden

am Tag seiner Verkündigung tritt es in Kraft 

näheres folgt, wie versprochen

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