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Stellungsnahme von Christoph Dreyer über das Gaststättengesetz

Neues Gaststättengesetz keine unzumutbare Hürde für Vereine

Zu der in den lokalen Medien geäußerten Kritik am neuen Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) nehme ich Stellung:

Mit dem NGastG haben wir ein wirtschaftsfreundliches, EU-konformes und modernes Gesetz in Niedersachsen. Damit wurden die Vorgaben der EU umgesetzt und die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs hat im Landesrecht mehr Gewicht bekommen. Das Gesetz sieht ab Jahresbeginn nur noch eine Anzeigepflicht vor, die die Erlaubnis bzw. Gestattung aus dem Bundesgesetz ersetzt. Dies erleichtert Existenzgründungen im Gastronomiebereich. Für die Anzeigepflicht ist eine Frist von vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen vorgesehen. Diese Frist soll es der Gaststättenbehörde ermöglichen, die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu prüfen z. B. im Hinblick auf die bauliche Zulässigkeit, die Lebensmittelhygiene, Lärmbelastung in der
Nachbarschaft oder der Einhaltung des Jugendschutzes. Es trifft zu, dass niedersächsische Vereine bzw. dörfliche Gemeinschaften beim gewerblichen Anbieten von Speisen und Getränken den Regelungen des neuen NGastG unterliegen.
Die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sowie die Erteilung eines
Führungszeugnisses sind grundsätzlich nur bei Ausschank von alkoholischen Getränken erforderlich. Ferner kann die Vierwochenfrist von der jeweiligen Gaststättenbehörde auch verkürzt werden. Sofern der Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers bekannt ist, kann eine Prüfung entfallen. Dies ist zum Beispiel
der Fall, wenn bereits ein Gastgewerbe ausgeübt wird oder wurde.
Gleiches gilt insbesondere bei vielen gastgewerblichen Veranstaltungen von kurzer Dauer im gemeindlichen und dörflichen Rahmen. Hier kann die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen der Behörde z. B. aus unbeanstandet gebliebenen Veranstaltungen der vergangenen Jahre abgeleitet werden. Dieser aus dem Zivilprozessrecht (§ 291 ZPO) entwickelte Grundsatz fand auch bereits in den Musterverwaltungsvorschriften zum bisherigen GastG Berücksichtigung.
Darin ist ausgeführt, dass auf die Nachweise verzichtet werden kann, wenn die persönlichen Verhältnisse der genannten Personen zweifelsfrei bekannt sind oder gegen die Zuverlässigkeit offensichtlich keine Bedenken bestehen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat die Gaststättenbehörden durch Anwendungshinweis vom 26.01.2012 nochmals auf diese Verfahrensweise hingewiesen, um damit auf die in einigen Kommunen
teilweise sehr strenge Auslegung der Regelungen des NGastG zu reagieren. Fazit: Es bleibt aber dabei, dass jede Stadt hier einen eigenen Ermessensspielraum bei der Handhabung neuen Anzeigepflicht hat.
Das Vereinswesen und die Dorfgemeinschaften sind aus meiner Sicht ein
unverzichtbarer Bestandteil des öffentlichen Lebens. Es darf keiner unzumutbaren
Belastung unterworfen werden. Im Sinne der betroffenen Vereine und
Gemeinschaften hat das zuständige Ministerium die ergänzenden Hinweise
gegeben.

4 Kommentare

Ich möchte hier einen Link bekannt geben, der einiges klären kann:

www.mw.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=29027&article_id=101224&_psmand=18

Mhh URL falsch gesetzt, aber das ist ja der Unwissenheit geschuldet ;)

Link führt zu den häufigen Fragen, verstehe nicht was das soll?

Der Flickschuster-Erlass kommt nichtmal darin vor, weil der Stand laut ihrem Link vor dem des Erlasses liegt.

Gibts hier betroffene Vereine, die dazu mal was aus der Praxis ausplaudern würden...?!

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