Bausparen, Teil 2 – Sparzeit
Das Bausparen beginnt mit dem Abschluss des Bausparvertrages und der beginnt mit der zu zahlenden „Abschlussgebühr“. Aus Zeiten des Geldmangels nach dem Krieg kennt man die zwei Bausparvertragstypen: Den „Vollfinanzierungsvertrag“ bei dem die Bausparkasse nicht nur ein Darlehen für die zweite Rangstelle gibt sondern zusätzlich auch das erststellige Darlehen beschafft, für diesen Vertragstyp war die Abschlussgebühr 1,6 Prozent der Bausparsumme. Daneben gab es immer den „Teilfinanzierungsvertrag“, der allein heute üblich ist, bei ihm ist die Abschlussgebühr (meist) 1 Prozent der Bausparsumme. Diese Abschlussgebühr ist nach den Bausparbedingungen innerhalb der ersten vier Monate nach dem Abschluss des Bausparvertrages zu zahlen. Mit dieser Abschlussgebühr wird sofort das Bausparkonto belastet, so ist das Bausparkonto in den ersten Monaten im Minus.
Erhebt die Bausparkasse eine „Kontoführungsgebühr“ - das ist in den Bausparbedingungen nachzulesen - , dann wird diese Kontoführungsgebühr ebenfalls sofort dem Bausparkonto belastet. In der Höhe liegt diese jährliche Kontoführungsgebühr bei rund 10 Euro. In den Folgejahren wird die Kontoführungsgebühr jeweils am 01.01. dem Bausparkonto belastet.
Der Bausparer verpflichtet sich, den in den Bausparbedingungen des gewählten Tarifs festgesetzten monatlichen Sparbetrag, zum Beispiel 4,20 je tausend Bausparsumme, auf das Bausparkonto bei der Bausparkasse einzuzahlen. Man erkennt, dass die oben genannte Abschlussgebühr bei diesem Betrag wie gefordert in den ersten vier Monaten gezahlt wird. Der Bausparer darf jederzeit höhere Sparbeträge einzahlen, allerdings behält sich die Bausparkasse ausdrücklich das Recht vor, diese Zahlungen auch abzulehnen, das gilt praktisch aber nur für Großverträge, für die es dann aber ohnehin eigene besondere Vertragsbedingungen geben kann, denn Großverträge können das Bausparerkollektiv erheblich stören. Der monatlich zu zahlende Bausparbeitrag ist so bestimmt, dass der Bausparvertrag innerhalb einer bestimmten Zeit – ungefähr acht Jahren – das Mindestguthaben erreicht.
Das Bausparguthaben wird mit dem in den für diesen Tarif geltenden Bausparbedingungen festgesetzten Zinssatz verzinst. Der Zinssatz liegt heute (meist) bei einem Prozent. Dieser Zinssatz ändert sich während der Vertragslaufzeit nicht. Die Zinsen werden nachträglich jeweils am Jahresende zum 31.12. dem Bausparkonto gutgeschrieben. Inzwischen hat es sich weitgehend durchgesetzt, die eingehenden Sparzahlungen taggenau abzurechnen, hier geht es also um die „Wertstellung“ der einzelnen Zahlungen (für die späteren Tilgungszahlungen gilt diese Taggenauigkeit nicht!). Die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Sparzahlungen endet mit der (Annahme) der Zuteilung, spätestens jedoch, wenn das Guthaben die Bausparsumme fast erreicht hat, denn das Bausparguthaben darf niemals die Bausparsumme überschreiten – es muss also immer noch Raum für ein Bauspardarlehen bleiben, und wenn das auch nur 1 Cent ist. Der Bausparer kann, eventuell nur mit Zustimmung der Bausparkasse, das jeweils erforderliche Mindestguthaben gleich am Anfang in einem Betrag zahlen, dies hat Auswirkungen auf die Zuteilung. Zahlt der Bausparer nach Zahlung der Abschlussgebühr vertragswidrig keine weiteren Sparbeiträge, so passiert normalerweise auch nichts.
Bausparen wird staatlich gefördert. Ich habe gefunden: Wohnungsbauprämie; Arbeitnehmersparzulage; Vermögenswirksame Leistungen. Die jeweils gültige Fassung dieser Vorschriften muss sich jeder selbst beschaffen, es lohnt nicht hier darüber zu referieren, denn derartige Vorschriften werden schnell geändert. Im Rechenblatt (folgt im nächsten Beitrag) werden diese Förderbeträge nur mit Merkzeilen eingesetzt. Außerdem ist immer zu prüfen, ob steuerliche Förderungen gerade gelten.
Über den Effektivzins während der Sparzeit schweigt sich die Bausparkasse aus. Wir werden diesen Wert berechnen.
31.07.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen