Landkreisfusion (Teile 2) – Folgen für die Politik
Jede Landkreisfusion oder die Auflösung von Landkreisen hat Folgen für den Bürger, die Verwaltung, die Politik. In diesem Beitrag geht es um die Folgen für die Politik. Jeder Landkreis hat einen Landrat und einen Kreistag mit mehr oder minder vielen Abgeordneten, abhängig von der Bevölkerungszahl. Die Anzahl der Abgeordneten ist in Paragraph 27 der NLO (Niedersächsischen Landkreisordnung) vom 30.10.2006 festgelegt, der lautet:
Paragraph 27; Zahl der Kreistagsabgeordneten
(1) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen
bis zu 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,
mit 100001 bis 125000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,
mit 125001 bis 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,
mit 150001 bis 175000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,
mit 175001 bis 200000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,
mit 200001 bis 250000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,
mit 250001 bis 300000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,
mit 300001 bis 350000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66,
mit 350001 bis 400000 Einwohnerinnen und Einwohnern 68,
mit mehr als 400000 Einwohnerinnen und Einwohnern 70.
(2)1 Durch Satzung kann bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode die Zahl der zu wählenden Kreistagsabgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden. 2 Die Satzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages beschlossen.
Die Maßgebende Einwohnerzahl ist in Paragraph 79 der NLO definiert:
Paragraph 79; Maßgebende Einwohnerzahl
(1) 1 Als Einwohnerzahl des Landkreises gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelte Ergebnis. 2 Stichtag ist der 30. Juni, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung.
(2) 1 Für die Bestimmung der Zahl der Kreistagsabgeordneten nach § 27 ist die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung für einen mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat. 2 Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Landkreisgebiet am Wahltag als Landkreisgebiet am Stichtag.
(3) Für die Bestimmung der Zahl der Kreistagsabgeordneten nach § 27 werden die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie die für die Bestimmung der Bedarfsansätze und die Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich nach Absatz 1 maßgebende Einwohnerzahl erhöht um drei Personen für jede von nicht kaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und dessen Angehörigen am 30. Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird.
Es ist offensichtlich, dass jede Landkreisfusion zu weniger Kreistagssitzen führt, als bisher in den nicht fusionierten Landkreisen vorhanden waren. Dies führt zu weniger Abgeordnetenposten, die die Parteien an ihre Anhänger verteilen können. Und dies wiederum ist ein Grund, warum bisweilen die Parteien gegen die Landkreisfusion stimmen. Und wenn es sich gar nicht mehr vermeiden lässt, dann soll es doch bitte erst später sein, nach der übernächsten Wahlperiode, in der viele der heutigen Abgeordneten ohnehin nicht mehr vertreten sind.
Außerdem geht mit jeder Landkreisfusion mindestens ein Landratsposten verloren. Dies sind recht hoch dotierte Beamten-auf-Zeit-Stellen. Die Besoldungsvorschrift findet sich in der NkbesVO (Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung) vom 18.04.2002: es geht, je nach Einwohnerzahl, um Stellen in der Bewertung B4 bis B7
24.02.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen