myheimat.de setzt auf dieser Seite ggf. Cookies, um Ihren Besuch noch angenehmer zu gestalten. Mit der Nutzung der AMP-Seite stimmen Sie der Verwendung von notwendigen und funktionalen Cookies gemäß unserer Richtlinie zu. Sie befinden sich auf einer sogenannten AMP-Seite von myheimat.de, die für Mobilgeräte optimiert ist und möglicherweise nicht von unseren Servern, sondern direkt aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern, wie z.B. Google ausgeliefert wird. Bei Aufrufen aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern haben wir keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch diese.

Weitere Informationen

Kirche, Kinder, Missbrauch, Misshandlung; Teil 4: Staatliche Ermittlung

Es wird gefordert, dass die staatlichen Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden sollen. Dazu ist zu fragen: dürfen, wollen, können die hier helfen?
Dürfen ist eine rechtliche Frage. Die angeblichen Taten sind mindestens zum Teil verjährt. Darf ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden, wenn die Tat unstrittig deutlich erkennbar verjährt ist? Wohl eher nicht, denn das wäre die Verfolgung eines Unschuldige, oder mindestens eines nicht mehr Strafbaren – und das wiederum wäre eine Straftat, nun aber der Strafverfolger. Wie ist es, wenn der Beschuldigte bereits verstorben ist? Auch dann ist ein Strafverfahren sinnlos und damit widerrechtlich. Im Ergebnis also: die staatlichen Strafverfolgungsbehörden dürfen nicht tätig werden. Hier gibt es freilich einen juristischen Trick: man (erfindet) eine andere Straftat und behauptet, dass im Zuge deren Ermittlungen leider auch andere längst verjährte Fälle geprüft werden müssen. Derartige Verfahren und Ermittlungen um die Ecke sind bei uns durchaus üblich – siehe auch die Verfolgung der Presse, um undichte Stellen in der Verwaltung zu finden: Cicero!
Wollen die staatlichen Ermittler tätig werden? Das ist eine Frage an die Institution und an den einzelnen Bediensteten. Es sieht nicht danach aus, dass die Institution (die Polizei, die Staatsanwaltschaft) hier tätig werden wollen, das warum-nicht ist sicher eine interessante Frage, nur wird die Institution sie uns nicht beantworten. Ob ein einzelner Bediensteter ((Kriminal-)Polizist, Staatsanwalt) tätig werden will, ist eine ganz andere Frage. Je nach seinem eigenen Gutdünken wird er heimlich oder offen, intensiv oder nachlässig, in der einen oder anderen Richtung parteiisch handeln und „ermitteln“.
Können die staatlichen Ermittlungsstellen etwas tun? Mit „können“ ist hier nur die technische Möglichkeit gemeint. Es gibt in unserem Fall wohl kaum irgendwelche Tatspuren oder Gegenstände zu untersuchen, also fällt die ganze Technik schon mal weg. Was allein vorhanden ist, sind ein paar Aussagen, zunächst die des angeblichen Opfers, dann die des angeblichen Täters (der sich an nichts erinnern kann und darum alles bestreitet) und – gibt es unbeteiligte Dritte, also Tatzeugen? Und wenn, was werden, was können die aussagen? Also, die Möglichkeiten der staatlichen Ermittler sind doch hier sehr begrenzt.
Wir sollten aber auch fragen, welchen Wert haben staatliche Ermittlungen? Das lässt sich am einfachsten bei durchgeführten Strafverfahren leicht feststellen. Hier einige Beispiele aus einem Strafverfahren am Landgericht Hannover wegen Mordplanung:
Die Polizei Hameln findet Dinge, ausdrücklich als „Beweismittel“ bezeichnet, in einem bestimmten Schließfach im Bahnhof Hameln – nur leider gibt es dieses Schließfach dort nicht.
Teile der dort gefundenen „Beweismittel“ gibt die Polizei Hameln nach wenigen Tagen – auch zur Vernichtung – aus der Hand. So steht es in den Akten.
Die Polizei Hameln druckt den Inhalt einer gefundenen Kassette mehrfach aus und behauptet ausdrücklich, dass jeder dieser Ausdrucke vollständig und richtig sei – nur die Zahl der abgedruckten Dateien und deren Dateninhalte variieren.
Die Polizei bezeichnet ein Blatt als einen von ihr gefertigten normalen unverfälschten Diskettenausdruck – nur Teile des Textes sind mit Kugelschreiber durchgestrichen, welcher Drucker arbeitet nachträglich mit Kugelschreiber?
Die Staatsanwaltschaft Hannover gibt als Zeitraum für die vorgebliche Mordplanung den „1.1.1900 bis 31.12.1900“ an – zu diesem Zeitraum waren weder der angeschuldigt Angeklagte noch das angebliche Mordopfer geboren, auch nicht ihre Eltern und ihre Großeltern waren bestenfalls im Kindesalter.
Blätter aus den Ermittlungsakten fehlen, dies hat die Polizei Hameln in den Akten selbst dokumentiert – nur ausgerechnet sind es mögliche Anlagen zu einem Verteidigerschreiben – nur Zufall?
Ganze Aktenhefter werden dem Gericht von der Staatsanwaltschaft Hannover nicht vorgelegt (unterschlagen?) - das Gericht stellt dies fest und mahnt wenigstens Teile dieser fehlenden Akten an. Es geht wieder auch um Schriftsätze des Verteidigers. Zufall?
Weitere Akten, die von der Verteidigung zu diesem Verfahren vor Gericht gebraucht werden könnten, hat die Staatsanwaltschaft Hannover bereits vor dem Termin vernichtet.
Diese Liste, alles aus den amtlichen Akten, kann noch weiter fortgesetzt werden. Mit der Brauchbarkeit und Wahrheit der Ermittlungen unserer Strafverfolgungsbehörden ist es also so eine Sache.

15.04.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen

Weitere Beiträge zu den Themen

KinderKircheMisshandlungPriesterMissbrauchrömisch-katholischKind

Kommentare

Beteiligen Sie sich!

Es gibt noch keine Kommentare. Um zu kommentieren, öffnen Sie den Artikel auf unserer Webseite.

Zur Webseite