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Haftbedingungen in einem Rechtsstaat?

Man sagt: „Tote haben keine Lobby“, jedenfalls dann nicht, wenn an ihrem Tod der Staat (in seiner jeweils gerade bestehenden Herrschaftsform) irgendwie beteiligt ist. Man kann auch sagen, wer von dem Staat gefangen gesetzt wird, hat keine Lobby – was geht mich das an, sind doch alle Verbrecher! Schauen wir trotzdem hin. Denn in diesem Staat kann man schneller in Haft kommen, als mancher denkt – und dazu muss man keineswegs einer Straftat schuldig sein.

Mir liegt der Beschluss vom 13.08.2009 des (BGH) Bundesgerichtshofs in einem Revisionsverfahren, Aktenzeichen 3 StR 255/09, vor. Unterschrieben ist dieser Beschluss von den Richtern: Pfister, Sost-Scheible, Hubert, Mayer. In diesem Beschluss steht:

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts -zu 2. auf dessen Antrag – am 13. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Februar 2009 dahin abgeändert, dass die in Australien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 2 : 1 angerechnet wird.
[...]
Gründe:

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des Maßstabs für die Anrechung in Australien vollzogener Auslieferungshaft, den das Landgericht mit 1 : 1 bestimmt hat.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die im Urteil festgestellten Erschwernisse während der Auslieferungshaft -fortwährende Bedrohungen des Angeklagten durch Mithäftlinge, woran auch Beschwerden beim Anstaltspersonal nichts geändert haben; Bedrohung und Einschüchterung durch einen Vollzugsbeamten; teilweise Unterbringung in Räumen ohne Tageslicht; nicht funktionierende und videoüberwachte Toiletten; all dies mit der Folge, dass beim Angeklagten Depressionen und Angstzustände eintraten und er zweimal in Hungerstreik trat -den Haftbedingungen in deutschen Justizvollzugsanstalten vergleichbar sind. Dies entbehrt einer tragfähigen Grundlage, weshalb das Landgericht bei der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs von dem in § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eröffneten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.

Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Maßstab für die Anrechnung selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil zu entnehmen und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. BGH wistra 1999, 463). In Anbetracht der festgestellten Erschwernisse bestimmt ihn der Senat mit 2 : 1.

Soweit der BGH.

Mir liegt das dieses Revisionsverfahren veranlassende Urteil des Landgerichts Hannover, 13. große Strafkammer – Schwurgericht -, vom 05.03.2009, Aktenzeichen 39 a 5/08, vor. Unterschrieben ist dieses Urteil von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Rosenbusch, sowie den Richterinnen am Landgericht Ullrich und Dr. Bader , die beiden Schöffen unterschreiben ein Urteil nicht. Aus diesem Urteil zitiere ich den Teil, der sich mit den Haftbedingungen – zunächst in Australien, dann aber im Vergleich zu Deutschland - befasst:
Die Kammer hat die erlittene Auslieferungshaft in Australien gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB im Verhältnis 1:1 angerechnet.
Dabei hat die Kammer die von dem Angeklagten insoweit abgegebene glaubhafte Einlassung zugrunde gelegt. Der Angeklagte wurde am 07. Dezember 2006 in Australien verhaftet. Die Zeit der Auslieferungshaft gestaltete sich für den Angeklagten schwierig. Er war als Deutscher ein schlecht angesehener Ausländer und geriet in eine absolute Außenseiterposition. Der Angeklagte wurde mit Untersuchungshäftlingen unterbracht und von Mitgefangenen bedroht, erhielt von Vollzugsbediensteten, die er um Hilfe bat, keine Unterstützung, sondern erlangte schnell das Gefühl, dass diese die gegen ihn bestehenden Vorurteile noch schürten und lebte letztlich in ständiger Angst. Nach einigen Monaten wurde er mit sexuellen Übergriffen und Mord bedroht. Er verließ seine Zelle kaum noch und bat freiwillig um dauerhaften Einschluss, zu seinem eigenen Schutz, was ihm jedoch verweigert wurde. Insofern blieb seine Zelle für einen großen Zeitraum jeden Tag für andere Inhaftierte zugänglich. Einmal wurde der Angeklagte konkret körperlich angegriffen und erhielt Schläge ins Gesicht, die so massiv waren, dass unter anderem der Verdacht auf Nasenbeinbruch bestand. Eine weitere Diagnose ermöglichende ärztliche Untersuchung wurde ihm verwehrt. Diese Schläge erhielt er von einem Mitinhaftierten, mit dem er sich zeitweilig eine Zelle teilen musste. Von diesem wurde er auch im Anschluss an dieses Geschehen nicht vollständig getrennt untergebracht. Erst wesentlich später erhielt er die Information, dass der Angreifer für diese Tat verurteilt worden war. Andere Anzeigeerstattungen wurden ihm entweder gar nicht ermöglicht oder verliefen im Sande. Nachdem er sich über das Verhalten eines Vollzugsbeamten namens lan Frame beschwert hatte, wurde er von diesem so konkret und massiv bedroht und eingeschüchtert, was dazu führte, dass er daraufhin in seine Auslieferung einwilligte. Aufgrund der auch ansonsten schlechten Haftbedingungen in Australien mit mangelhaften sanitären Anlagen (mit u. a. nicht funktionierenden Toilettenspülungen, Edelstahltoiletten ohne Sitz und Deckel, nicht räumlich abgetrennter Toilette und Videoüberwachung unter Ein-schluss des Toilettenbereichs), teilweiser Unterbringung in Räumen gänzlich ohne Tageslicht, die lediglich mit einem 18-Watt-Leuchtmittel „erhellt" wurden, litt er sehr unter der Auslieferungshaft. Er litt unter Depressionen und Angstzuständen. Dies führte dazu, dass er sich zweimal veranlasst sah, in einen Hungerstreik zu treten, und zwar einmal für dreizehn Tage mit dem Erfolg, dass einer Beschwerde abgeholfen wurde und einmal für einen Zeitraum von fünf Wochen, um gegen unwürdige Haftbedingungen zu protestieren. Gegen den australischen Justizbediensteten lan Frame hat er sich an einen Ombudsmann gewandt und eine Beschwerde zur Human Rights Commission erhoben.
Die von dem Angeklagten geschilderten Haftbedingungen in Australien sind mit den Haftbedingungen in deutschen Justizvollzugsanstalten vergleichbar. Auch in deutschen Haftanstalten kommt es zu verbalen sowie körperlichen Auseinandersetzungen unter Inhaftierten und werden Inhaftierte aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit von anderen Inhaftierten schlecht behandelt. Zudem weisen auch deutsche Justizvollzugsanstalten schlechte hygienische Bedingungen auf. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten Rechtsschutz gewährt und damit seinen Sicherheitsinteressen ausreichend Rechnung getragen worden ist. Der Inhaftierte, der den Angeklagten körperlich angegriffen hat, ist verurteilt worden. Dem Angeklagten ist es ermöglicht worden, einen Ombudsmann einzuschalten und sich zur Human Rights Commission zu beschweren.
Dem in diesem Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung einer gutachterlichen Äußerung der deutschen Botschaft in Canberra, Australien, über das Auswärtige Amt zum Beweis der Tatsache, dass die von dem Angeklagten im Rahmen der Auslieferungshaft erlittenen Haftbedingungen nicht mit den deutschen Haftbedingungen zu vergleichen waren und den Angeklagten insofern vergleichsweise härter getroffen und auf ihn eingewirkt haben, als dies eine Freiheitsentziehung im Bundesgebiet getan hätte, so dass eine Anrechnung dieser Haftzeit im Maßstab 2 zu 1 (Haft Australien : Haft Deutschland) zu erfolgen hat, ist die Kammer nicht nachgegangen. Dem Hilfsbeweisantrag war nicht nachzugehen, da die Kammer zur Bestimmung des Maßstabes der Anrechung der erlittenen Auslieferungshaft die erforderliche Sachkunde gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO besitzt. Der Angeklagte hat die Kammer im Rahmen seiner Einlassung über die Haftbedinungen, die er in Australien erlebt hat, unterrichtet. Die Kammer weiß aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Strafkammer und Strafvollstreckungskammer die Haftbedingungen in deutschen Haftanstalten zu beurteilen und diese zu den von dem Angeklagten geschilderten Haftbedingungen in Australien ins Verhältnis zu setzen.

Soweit der hier zitierte Teil des Urteilstextes.
Die hier geschilderten Haftbedingungen in Australien mögen so wahr oder unwahr sein, interessant ist hingegen die Stelle:
Die von dem Angeklagten geschilderten Haftbedingungen in Australien sind mit den Haftbedingungen in deutschen Justizvollzugsanstalten vergleichbar. Auch in deutschen Haftanstalten kommt es zu verbalen sowie körperlichen Auseinandersetzungen unter Inhaftierten und werden Inhaftierte aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit von anderen Inhaftierten schlecht behandelt. Zudem weisen auch deutsche Justizvollzugsanstalten schlechte hygienische Bedingungen auf.
In der mündlichen Urteilsbegründung am 02.02.2009 gebrauchte der Vorsitzende Richter Rosenbusch ausdrücklich in diesem Zusammenhang die Formulierung von den Haftbedingungen im „Rechtsstaat Deutschland“. Und damit sind wir beim Thema.

Ist es ein Kennzeichen eines „Rechtsstaates“, dass es „verbale und körperliche“ Übergriffe seitens anderer Gefangener oder gar des Wachpersonals gibt? Oder sollte es der tiefere Sinn der Haft sein, dass derartige Übergriffe provoziert werden? Ist es Sinn der Haft -immerhin ging es in Australien um Auslieferungshaft, nicht um Strafhaft – den Inhaftierten zu einem bestimmten, erwünschten Verhalten, zu Zugeständnissen, hier die Zustimmung zur Auslieferung, zu bewegen oder ist es Sinn einer Untersuchungshaft, (durch Erpressung?) Geständnisse zu erreichen? Dieser letzte Gedanke drängt sich immer dann auf, wenn man in den Akten lesen kann, dass der geständige Beschuldigte von der Haft verschont wird, bestehende Haftbefehle sogar ausdrücklich mit dem Hinweis auf das Geständnis aufgehoben werden, während der sich unschuldig Fühlende, vielleicht auch wirklich Unschuldige nicht gesteht und deshalb in Untersuchungshaft genommen wird, offenbar doch wohl zur Erpressung eines (unwahren) Geständnisses? Und das, obwohl die Erpressung von Geständnissen nach den Gesetzen in Deutschland eigentlich verboten ist.

Wer einen anderen in seine „Obhut“, seine Gewalt, bringt, zum Beispiel als Entführer, ist für dessen Leben und Unversehrtheit verantwortlich, jedenfalls wird die Anklage wegen Entführung, Freiheitsberaubung, sofort auf Körperverletzung und Mord erweitert, wenn der festgehaltenen Person etwas zustößt, ganz gleichgültig ob mit oder ohne das Zutun des Täters. Diese Argumentation sollte eigentlich doch auch dann gelten, wenn es sich um ein Festhalten durch die Organe des Staates handelt. Ich habe schon öfter in unserer Presse davon gelesen, dass in unseren Haftanstalten, Inhaftierte körperlich zu Schaden kamen oder gar getötet wurden, ich habe auch davon gelesen, dass das Wachpersonal nicht eingegriffen habe, selbst dann nicht, wenn es um Hilfe gebeten wurde, oder doch selbst hätte erkennen können und müssen, dass hier ein Eingreifen erforderlich ist. Sollte es hier wirklich keine Schuld, keine Mitschuld, von denen geben, die diese Übergriffe überhaupt erst möglich machen, indem sie unter diesen Umständen Haft anordnen? Immerhin schreibt das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich:
Die Kammer weiß aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Strafkammer und Strafvollstreckungskammer die Haftbedingungen in deutschen Haftanstalten zu beurteilen
Also an Unwissenheit kann es wohl nicht liegen.

Eine ganz andere Rechtsfrage ist dies. Der BGH sagt in seinem Beschluss zu der Vergleichbarkeit der Haftbedingungen in Australien und in Deutschland:
Dies [die Gleichwertigkeit der Haftbedingen] entbehrt einer tragfähigen Grundlage, weshalb das Landgericht bei der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs von dem in § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eröffneten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat.
Im Klartext heißt das doch wohl, dass das Landgericht in diesem Punkt gegen das Gesetz verstoßen hat und zwar zu Lasten des Beschuldigten. Hat das Landgericht damit gegen den Paragraphen 339 StGB (Strafgesetzbuch), Rechtsbeugung, verstoßen? Die Rechtsvorschrift lautet:
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Ich kann Ihnen nicht aus eigener Erfahrung sagen, was (heute) in deutschen Gefängnissen vorkommt oder wie es dort aussieht. Aber ich kann aus eigener Erfahrung sagen, wie die Haft unter der Stasi in der DDR war – und die war doch wohl kein Rechtsstaat. Ich habe keine Übergriffe, weder verbal noch viel weniger körperlich, erlebt oder miterlebt, und zwar weder durch Mitgefangene noch durch das Wachpersonal. Die Haftzellen befanden sich im Keller, sie waren in fünf Reihen angeordnet, die beiden äußeren Reihen sollen kleine Fenster gehabt haben, die drei inneren Reihen waren ohne Fenster. Dauerbeleuchtung durch eine nicht zu starke Glühlampe. Die Zelleneinrichtung bestand aus einer Holzpritsche, an der der Tür gegenüberliegenden Seite fest eingebaut. Das einzig bewegliche war der Kübel, ein etwa zwanzig-Liter Zinkblecheimer mit Deckel und etwas Chlorkalkwasser drin.

19.09.2009
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen

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