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Schönheitsreparaturen: BGH stärkt Mieterrechte

  • Nicht alles gültig, was schwarz auf weiß eschrieben steht!
  • Foto: Helene Souza / pixelio.de
  • hochgeladen von Hajo Zeller

Wer renoviert? Diese Frage führt oft zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu heute (22. August 2018) ein wichtiges Urteil veröffentlicht:

Fazit: Keine Schönheitsreparaturen, wenn Wohnung bei Einzug nicht renoviert!

Bereits 2015 urteilte der BGH, dass der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten kann, wenn dieser eine nicht renovierte Wohnung bezieht. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam.

Mit dem neuesten Urteil ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Dennoch schreiben die meisten Vermieter in den Mietvertrag, dass für Schönheitsreparaturen - wie das Streichen der Wände - der Mieter zuständig ist. Weil solche Klauseln unwirksam sind, wenn der Mieter in eine nicht renovierte Wohnung gezogen ist, lohnt sich der Blick in den Mietvertrag allemal. Dies bekräftigten die Richter des BGH heute eindrucksvoll (Az-VIII ZR 277/16).

Hier die Pressemitteilung des BGH in voller Länge:

Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei "Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter unwirksam

Urteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.

Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah und deshalb durch einen Malerbetrieb zu Kosten von 799,89 € nacharbeiten ließ. Wegen dieses Betrages begehrt die Klägerin – unter Verrechnung anderer zwischen den Parteien geltend gemachten Forderungen – Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.

Der Beklagte hat sich auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14; Pressemitteilung Nr. 39/2015) berufen, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, diese Rechtsprechung könne hier mit Rücksicht auf eine zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffene "Renovierungsvereinbarung" keine Anwendung finden. In dieser Vereinbarung hatte der Beklagte von der Vormieterin einige Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt.

Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Dabei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, angesichts der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vormieterin sei es interessengerecht, den Beklagten so zu behandeln, als habe ihm die Klägerin die Mietsache im renovierten Zustand übergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte (unter anderem) sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Senats hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Denn eine derartige Vereinbarung ist in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]

§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) […] 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

Vorinstanzen:

Amtsgericht Celle – Urteil vom 25. Mai 2016 – 14 C 1146/14

Landgericht Lüneburg – Urteil vom 16. November 2016 – 6 S 58/16

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5 Kommentare

Diese geplanten "Reformen" sind das Wort nicht wert. Nicht einmal Reförmchen. Unsere Regierun ist nicht in der Lage und Willens sich dem Thme Vermietung und Miete mal komplett anzunehmen. Immer nur kleine Änderungen, die oft nichts, oder sogar Gegenteiliges bewirken.

" Immer nur kleine Änderungen.... "
Vorschlag: Backen wir uns einen Neuen Menschen, eine Neue Gesellschaft und einen Neuen Staat - am besten ohne Regierung, aber mit vielen Geschichtenerzählern und Visionären.
Bedingungsloses Grundwohnen !!!

Guter Vorschlag. Hätte ich ihnen gar nicht zugetraut.

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