BGH: Was draufsteht muss auch drin sein!
Laut Urteil des BGH (Az. I ZR 45/13) muss drin sein was draufsteht.
siehe z.B. hier:
- Urteil zu „Mogelpackungen“ Bilder auf Lebensmittelverpackungen
- Teekanne-Verpackung: Gericht verbietet Himbeertee ohne Himbeeren
- Bundesgerichtshof : Im Himbeertee müssen Himbeeren sein
Da habe ich mal in unserem Teepackungen nachgesehen und siehe da. Da sind Bilder und Versprechen, die sich so in der Inhaltsliste nicht wiederfinden.
Da gibt es Granatapfel ohne Granatapfel und Granberry ohne Granberry.
Habe ich oder die Teehersteller das Urteil vielleicht nur falsch verstanden? Sollte wirklich nur der Himbeertee Himbeeren haben dürfen und sollen?
Der Hang zum Betrug ist in der Wirtschaft geringer vertreten, als die Dummheit und Faulheit bei den Konsumenten... ;)