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Sind Sanktionen in HARTZ 4 Verfassungskonform mit dem Grundgesetz?

Das Sozialgericht Gotha urteilte zum Thema Hartz 4 und hält Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger für verfassungswidrig und rief deshalb das Bundesverfassungsgericht an. „Damit wird dem Bundesverfassungsgericht erstmals diese Frage von einem Sozialgericht vorgelegt“, sagte ein Sprecher des Gericht. (Az: S 15 AS 5157/14)

Das Gericht sieht u.a. die Menschenwürde verletzt, das bei Nichteinhaltung von Terminen oder Ablehnung von Job-Angeboten, Sozialeistungen gekürzt werden.
Der Staat müsse stets ein menschenwürdiges Existenzminimum gewähren und jederzeit garantieren. Der Staat müsse demnach dafür Sorge leisten, dass das Existenzminimum zu jeder Zeit- also auch bei verpatzten Terminen oder abgelehnten Jobs- garantiert sei. Das gehöre zur Menschenwürde, die unantastbar sei, so das Gericht. Zudem sehen die Richter einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

Die Richter bezweifeln, dass Hartz IV Strafen mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie der im Artikel 20 festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind. „Aus diesen Artikeln ergeben sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das bei einer Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II gefährdet ist“, so das Gericht. Auch die Artikel 2 und 12 des Grundgesetzes würden angetastet, weil auch die Gesundheit des Sanktionierten gefährdet werden könnte. Doch gerade das Grundgesetz soll die Unversehrtheit des Menschen gewährleisten.

Das Bundessozialgericht hatte bereits im 29. April 2015 die Hartz IV Sanktionen begrenzt, aber Saktionen gerechtfertigt. Sanktionen bewegen sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgeber und gefährde nicht den Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. (Bundessoazialgericht Az.: B 14 AS 19/14 R)

Es dürfte eine interessante Argumentation des Bundesverfassungsgericht werden. Es hatte es bereits in einen anderen Grundsatzurteil festgestellt, dass das Existensminímum gerantiert sein muss! Aber (auf Rücksicht auf sonst enorme Schadensersatzansprüche) wird es doch Sanktionen auch unterhalb des Existensminímums tolerieren. Wie es die Quadratur des Kreises hinbekommt bleibt abzuwarten.

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24 Kommentare

> "Ich würde viel weiter gehen und diese Subventionspraxis des "Aufstockens" verbieten und die Arbeitgeber gesetzlich Verpflichten mindestens soviel Lohn zu zahlen, das man kein ALG II mehr hinzu beziehen muss."

Besser umgekehrt den Leuten "Hartz" ohne Bedingungen (also bGE) zahlen und wie und wo jemand zu welchem Lohn arbeiten will, um mehr als das Existenzminimum zu haben, sollte ihm überlassen bleiben.

Hi Andreas, da haben wir zwei Vorschläge, die sich sicherlich gut miteinander vertragen.

> "da haben wir zwei Vorschläge, die sich sicherlich gut miteinander vertragen"

Wenn es ein echtes bGE gäbe, bräuchte man den Arbeitgebern da keine Vorschriften mehr zu machen. Überhaupt könnte man viele "Arbeitsgesetze" abspecken und das dem Bürger überlassen, ob und was er da aushandelt.
Einzig Schutzregeln (Arbeitsschutz, Sachen die die Gesundheit betreffen (Lärm, Mindesturlaub usw) wären dann noch nötig.

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