Kunstfreiheit & ZENSUR in der BRD – Narrenfreiheit, wenn „Was ist Kunst?" NICHT definiert wird
Auch in der Bundesrepublik findet ZENSUR heute statt. Die frage ist, was man darunter zu verstehen hat. Ist die Ausgrenzung einer innovativen Kunst aus dem Ausstellungsbetrieb – z. B. durch die Willkür der staatlich geförderten dOCUMENTA-Institution – schon ZENSUR, wie ich es dokumentiert habe; vgl. „Fall documenta“ - Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Heft 17/1997 - S. 1177-1179.
Wenn das Urteil über die Frage "Was ist Kunst?" in der Hand von Gerichten liege, wirke das wie ein "Damoklesschwert", das zur "Amputation literarischer Inspiration" führen könne, meinte ein Referent auf der Tagung mit dem Titel "Kunstfreiheit und Zensur in der Bundesrepublik (1949 – 2009)“ in Marbach. Programm: http://www.dla-marbach.de/fileadmin/redaktion/aktu...
Dass Gerichte sich bei Urteilen zu Fragen der Kunst & Kunstfreiheit oft schwer tun, ist diskussionswürdig. Der „Fall documenta“ ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. ZENSUR (censura) ist ein politisches Verfahren, um durch staatliche Kunstpolitik, Massenmedien oder im persönlichen Informationsverkehr (etwa per Briefpost) vermittelte Inhalte zu kontrollieren, unerwünschte beziehungsweise Gesetzen zuwiderlaufende Inhalte zu unterdrücken und auf diese Weise dafür zu sorgen, dass nur erwünschte Inhalte veröffentlicht oder ausgetauscht werden.
Wissen sollte man, dass „60 Jahre/60 Werke" als größte KUNST-Enttäuschung 2009 kritisiert wurde: Bei einer Kritiker-Umfrage in Nr.1/2010 der Kunstzeitschrift „art“ (Kunstmagazin) wurde die Skandal-Ausstellung (Berlin) mehrfach negativ qualifiziert: „am meisten enttäuscht oder geärgert“ hatte "60 Jahre/60 Werke" den Kunstkritiker der Süddeutschen Zeitung Holger LIEBS, der 60x60 u. a. „niederschmetternde Schlichtheit“ attestierte. Und Tim SOMMER (Chefredakteur der „art“) stufte die misslungene Schau als „armselig und unreflektiert“ ein. Gut so.
Kunst der DDR wurde dort zu Unrecht geschnitten, kritisierte der FAZ-Kunstkritiker Eduard BEAUCAMP in „KUNSTSTÜCKE“ (FAZ 05.06.09): „Netzwerker“ mit verzweigten Einflüssen bis in die auswärtige Kulturpolitik hätten erfolgreich verhindern können, dass Kunst aus der DDR Beachtung findet. Die westliche KUNSTFREIHEIT „bedarf dringend der Überprüfung“, mahnte E.B.:
„Auch im Kunstbereich hat sich manches verzerrt. Wie frei und chancengleich ist die Kunst noch in einem freien Land? In der Epoche des fast totalen Markts sind der Erfolg und die Qualität, die Preise und die Bedeutungen auseinandergefallen. Erfolg und Freiheit sind heute eine Frage der Vernetzung, für die der Kreis der Berliner Veranstalter ein gutes Beispiel abgibt. Unter diesen Netzwerkern sind Kunstunternehmer, die privaten Sammlungen und Stiftungen aufgebaut oder im Dienst einer Bank, die Kunst zu Werbe- und Geldanlage-Zwecken nutzt, gearbeitet haben. Sie stehen Galerien und ihren Künstlerclans hilfreich mit Wort und Tat zur Seite, sie umschwärmen beratend Großsammler und sonnen sich wie Höflinge in ihrem Glanz.“
Zur 60-Jahre/Werke-SKANDAL-Ausstellung (Gropiusbau) kritisierte ich besonders, dass Angela MERKEL zur Vernissage als BRD-Kanzlerin betonte: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei." Die Kanzlerin (subjektiv-fehlerhaft) in der Eröffnungsrednerin staatstragend weiter: „Und das war die Grundlage dafür, dass die Kunst entstehen konnte, die hier gezeigt wird.“ Das gute Nicht-Markt-Künstler in Berlin willkürlich ausgegrenzt wurden, kann als „Zensur“ gesehen werden. Es ging in Wirklichkeit um eine durch Kunst-MARKT-STEUERUNG bewirkte (s. oben E.B.) und durch STAATs-Gelder subventionierte Schau. SCHÄUBLE gab 100.000 E. für „den hohen Stellenwert von Kunst und Geistesleben für eine freiheitliche Demokratie“ (so im Katalog der Privat-Schau; bitte im WWW googeln).
BEAUCAMP hatte nun in Marbach die Gelegenheit mitzudebattieren, ob Zensur in der deutschen Gegenwart trotz Artikel 5 des Grundgesetzes noch stattfindet: Auf einer Veranstaltung im Literaturarchiv Marbach zu "Kunstfreiheit und Zensur".
In Paragraph 5 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es: "Eine Zensur findet nicht statt." Absatz 3 fügt dezidiert hinzu: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei." Wenn sich trotz dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage mit KUNSTFREIHEITSGARANTIE eine jetzt am Deutschen Literaturarchiv in Marbach veranstaltete wissenschaftliche Tagung der "Kunstfreiheit und Zensur in der Bundesrepublik" widmete, durfte sie naturgemäß mit erhöhter öffentlicher Aufmerksamkeit rechnen; schon berichteten FAZ, SZ, FR und DIE WELT..
Auf der Tagung wurde jedoch „kein neuer oder gar einheitlicher Zensurbegriff erarbeitet, wie man hätte erwarten können, sondern ein immer noch unentschiedener Kampf fortgeführt“. Manifeste und Abrechnungen jagten einander schreibt Oliver JUNGEN (1) in der FAZ..Und ebendas hob diese Veranstaltung wohltuend von „einschläfernden Germanistentagungen voller Relektüren“ ab. Es sei unbestritten ist, dass „die Kunst hierzulande große Narrenfreiheit besitzt“.
Auch eine „INFORMELLE ZENSUR“, die von nichtstaatlichen Institutionen ausgeübt werde, könne tief in die KUNSTFREIHEIT einschneiden, wurde diskutiert:
Die „formelle Zensur“ sei ein letztes Mal in der DDR zum Einsatz gekommen. Dies „jedoch nicht unbedingt zum Schaden der Kunst“, wie Eduard BEAUCAMP -, früherer langjähriger Kunstkritiker der Tageszeitung FAZ-, „listig anmerkte“: Vielmehr werde „die vielschichtige bildende Kunst aus der DDR - mit Ausnahme des Marktlieblings Neo Rauch - heute von Museumskuratoren mit Westvergangenheit unterdrückt“. Auch Jurek BECKER hatte an der DDR-Zensur vor allem auszusetzen, dass sie es ihm unmöglich gemacht habe, Unpolitisches zu schreiben, ohne vor seinem Publikum als Umfaller zu gelten, berichtet JUNGEN im Feuilleton. Auch daher habe er den nun wiederum markthörigen Westen vorgezogen.
Auch mit moralischen Argumenten könne, betonte der Kunstkritiker Eduard BEAUCAMP, so etwas wie „informelle Zensur“ ausgeübt werden: Nach der Wiedervereinigung seien einigen der talentiertesten Künstler der verschwundenen DDR vom westlich dominierten Kunstbetrieb ausgegrenzt und übergangen worden, indem man ihnen vorwarf, dem sozialistischen Regime zu nahe gestanden zu haben. Doch, so E.B., die politische Moral der Künstler habe nichts mit der ästhetischen Qualität ihrer Bilder zu tun. Zudem sei es um die Moral westlicher Künstler ebenfalls nicht immer zu Besten bestellt, kritisierte der Ex-FAZ-Feuilleton-Chef.
Thomas ANZ (Marburg) wurde nach O.J. (FAZ) nicht müde, mit viel soziologischem Theorie-Brimborium die „Untauglichkeit des Konzeptes der informellen Zensur“ (1) herauszustellen. Nichts existiere jenseits aller Normen. Kunst bestehe daher eher in der kreativen Ausgestaltung der Vorgaben und Erwartungen. Die Wirkung einer Äußerung beim Adressaten zu antizipieren gehöre zu jedem sozialen Handeln dazu und habe mit Selbstzensur nichts zu tun.
Der Marburger Literaturwissenschaftler Thomas ANZ vertrat die Ansicht: Wenn eine pluralistisch verfasste Literaturkritik die Einhaltung bestimmter ästhetischer Normen verlangt, die individuellen Vorlieben und historischen Wandlungen unterworfen sind, könne das eben nicht als Zensur, sondern nur als alltäglicher gesellschaftlicher Vorgang betrachtet werden.
Viel heikler sind dagegen Literaturverbote aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, wie zuletzt im Fall des Romans "Esra" von Maxim BILLER. Das umstrittene Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe hier, wie der Jurist Christian EICHNER (Düsseldorf) und der Schriftsteller Georg M. OSWALD (München) ausführten, Leitlinien für mögliche ähnliche Verfahren festgeschrieben und Grenzen der Literaturfreiheit formuliert, die von informeller Zensur kaum mehr zu unterscheiden sind.
ZENSUR findet doch statt (DIE WELT)
Für die „Sensation der Tagung“ habe der Freiburger Historiker Josef FOSCHEPOTH gesorgt, liest man: Er war auf Indizien gestoßen, dass die Post- und Telefonzensur der Besatzungsmächte nach dem Zweiten Weltkrieg über die Gründung der Bundesrepublik hinaus fortgesetzt wurde. Inzwischen haben dem Historiker Bundesministerien Zugang zu Geheimakten gewährt:
„Das Bild, dass er nach diesen Unterlagen zeichnet, ist beunruhigend genug: Während des Kalten Kriegs haben die drei westlichen Siegermächte den Post- und Telefonverkehr zwischen DDR und Bundesrepublik kontinuierlich kontrolliert und millionenfach Briefsendungen vernichtet. 1968 wurde in einem Zusatz zum Grundgesetz diese Kontrollfunktion auf den deutschen Verfassungsschutz übertragen, der ihn für die Siegermächte weiter ausübte.“
UND skandalös: Der Zusatz regelt zudem, dass die von Postzensur betroffenen oder abgehörten Bürger nicht über diese Eingriffe in ihre Grundrechte informiert werden. DIE WELT stellt fest (2) „Das Parlament hat sich selbst zur Kontrolle ermächtigt und damit die rechtsstaatliche Gewaltenteilung ausgehebelt. Ganz so einfach liegen die Dinge in der Praxis also nicht, wenn das Grundgesetz in der Theorie verspricht: ‚Eine Zensur findet nicht statt’
Die FR (Rolf SPINNLER) schreibt zur Tagung. „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten - Eine Zensur findet nicht statt - Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei". So steht es in Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Vor diesem Hintergrund müsste sich ein Symposion mit dem Titel "Kunstfreiheit und Zensur in der Bundesrepublik (1949 – 2009)“ eigentlich erübrigen. (3)
„Tut es aber nicht“, fährt der Autor im FR-Artikel fort. Denn: „um einen besteht stets ein Unterschied zwischen Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit, zum andern schränkt der Absatz 2 des zitierten Grundgesetzartikels die gewährten Freiheitsrechte auch schon wieder ein“: Sie finden "ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre". (Zum Fall des Verbotes des Romans "Esra" von Maxim Biller bitte googeln.)
Gothart MIX, der die Tagung in Marbach organisiert hatte, beschäftigte die sich mit zwei Aspekten des Themas: den aktenkundigen Fällen von Literaturverboten in der Geschichte der Bundesrepublik und der viel schwierigeren Frage, ob es so etwas wie "informelle Zensur" gebe. Das Verfassungsgericht konnte im Fall "Esra" an ein Urteil anschließen, das es 1971 zum Verbot von Klaus MANNS "Mephisto" gefällt hatte, weil Gustaf GRÜNDGENS für die Hauptfigur des Romans als Vorbild gedient hatte und damit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden war.
Die FR erläutert: „Das Gericht hatte damals dem Künstler das Recht zugebilligt, auch reale Personen als Vorbilder zu verwenden, sofern er das Individuell-Intime des Vorbilds ins Allgemein-Zeichenhafte der literarischen Figur objektiviere. Diesen Gedanken hat das Verfassungsgericht im ‚Esra’-Urteil dahingehend präzisiert, dass die literarische Umformung realer Personen umso größer sein müsse, je intimer die dargestellten Details seien. Weil Sexualität ein besonders schützenswertes Rechtsgut sei, müsse der Autor durch die literarische Gestaltung dafür sorgen, dass man die in einem Roman beschriebenen Sexszenen nicht einer realen Person zuschreiben könne.“
Der Münchner Schriftsteller und Anwalt Georg M. Oswald kommentierte das in Marbach so: Die Grenze zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht verlaufe offenbar "auf der Höhe der Gürtellinie".
Darf man das Urteil über die Frage "Was ist Kunst?" in die Hand von Gerichten legen?
Auch Christian EICHNER gab zu bedenken, ob unter solchen Bedingungen Texte wie GOETHEs "Werther" oder Thomas MANNs "Buddenbrooks" hätten erscheinen können. Wenn das Urteil über die Frage "Was ist Kunst?" in der Hand von Gerichten liege, wirke das wie ein "Damoklesschwert", das zur "Amputation literarischer Inspiration" führen könne.
Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT zu „Was ist Kunst?“:
In dem Beschluss 1 BvR 1783/05 erklärte das BVerf.G zum FALL „ESRA“:
Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman „Esra“ nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ). Auch wenn wesentlicher Gegenstand des Rechtsstreits, der zu der vorliegenden Verfassungsbeschwerde geführt hat, das Ausmaß ist, in dem der Autor in seinem Werk existierende Personen schildert, ist jedenfalls der Anspruch des Autors deutlich, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten. (…);(4).
Die SZ (5) zieht das Fazit, dass „keine klaren Antworten“ auf dem Marbacher Symposium darauf gegeben wurden, was man unter „Zensur“ heute zu verstehen hat. „Zensur findet statt“, so die SZ. Viele Referenten bedauerten, dass das Problem ZENSUR juristisch ausgerechnet am „ESRA“-Roman - s.o. BVerfG – Fall Maxim Biller – durchgespielt wurde. „Fachlich inkompetente Gerichte“ bestimmten oft über „Kunst“ mit fatalen Folgen für den Literaturbetrieb. Analog: im „Fall documenta“ für den Kunstbetrieb. „Wo alles erlaubt ist, hat nichts Sinn“ erläuterte Peter JELAVICH auf dem Symposium.
Auf dem Symposium erfuhr man auch: Eine Günter-GRASS-Bücher-Verbrennung fand noch 1965 mit Genehmigung der Stadtverwaltung am Düsseldorfer Rheinufer statt; wegen angeblich pornographischer Inhalte. Der Germanist Thomas ANZ habe in einem „handlungstheoretisch klimpernden“ Ansatz dargestellt, dass sich ein Autor „gesellschaftlichen Handlungsnormen stellen“ müsse „wie jeder andere auch - “und der Markt regelt (fast) alles zum Besten“, kritisiert der SZ-Bericht zur Tagung treffend richtig.
Die STUTTGARTER ZETUNG zur formellen & informellen ZENSUR in der BRD:
Gegen die 1961 erschienene Novelle "Katz und Maus" stellte ein hessischer Ministerialbeamter einen Antrag auf Indizierung, der erst 1963 zurückgezogen wurde: Walter Jens, Hans Magnus Enzensberger und andere als Gutachter hatten sich dafür eingesetzt. Heute ist die Novelle Schullektüre.
Der Fall "Katz und Maus" - zeigt, „dass heute nicht mehr die formelle Zensur dominiert, sondern die informelle: durch Vorentscheidungen von Museumskuratoren, welche Bilder ausgestellt werden, von Literaturkritikern, welche Bücher besprochen werden, von Fernsehprogrammmachern, welche Themen sendefähig sind.“ Ob der Begriff "informelle Zensur" überhaupt sinnvoll ist, darüber gab es in Marbach – Symposium über ZENSUR & KUNSTFREIHEIT - keinen Konsens. Während Thomas ANZ von der Uni Marburg davor warnte, die Literaturkritik als Zensur zu diffamieren, verwies der ehemalige FAZ-Kunstkritiker Eduard BEAUCAMP auf das Kartell von Sammlern, das den Kunstmarkt beherrsche - und York-Gothart MIX auf das öffentlich-rechtliche Fernsehen, das nur noch auf Quoten schiele und seinen Kulturauftrag vergesse.
Quelle:http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/2562328... (19.07.10)
LITERATUR & Anmerkungen
(1) JUNGEN, Oliver: „Kunstfreiheit: Der Justitiar sitzt in jedem Hinterkopf“. In: FAZ v. 19.07.2010. O.J. ebenda zur sog. „formellen Kunstzensur“: Gemeint ist, dass das „System“, „jenes phantasmatische Angst-Konglomerat aus Staat, Markt und Medien, sozial-ökonomischen Druck ausübt, der zur Selbstzensur führt“.
(2) WITTSTOCK, Uwe: „Eine Zensur findet doch statt“. In. DIE WELT v. 19.07.2010.
(3) SPINNLER, Rolf: „Zensur – Die Gürtellinie als Grenze der Freiheit“. In. Frankfurter Rundschau v. 19.07.2010.
(4) Zur BVerfGs-Entscheidung – Definition Kunst (in Abgrenzung zu Nicht-Kunst/Anti-Kunst) siehe W.H.-Artikel: http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/werner-sc... .
Ebenda Werner SCHMALENBACH zur ewige FRAGE: „Ist das KUNST“?“ & Kunst-„Qualität“.
Zur These von der vermeintlichen Undefinierbarkeit von Kunst: http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/die-kunst...
Ebenda – BverfG.:„Das Wesen der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers." (BVerfGE 30, 173 ff.; 188 ff..)
Ein Staat, der sich als K u l t u r s t a a t versteht, muss entscheiden, was denn nun „Kultur" (Kunst) und was „Nicht-Kultur" (Nicht-Kunst) ist, und wenn er „die Kultur" (Kunst) bewahren, schützen, vermitteln, fördern will, muss es Gerichten auch erlaubt sein, die Auswahl der „Sachverständigen" kontrollieren zu dürfen; z. B. die Institution documenta – vgl. „Fall documenta“. Dass es entgegen der „anything goes" - Maxime (Schlagwort der „Postmoderne") doch einigermaßen objektivierbare Kriterien der Kunstbeurteilung gibt habe ich beweisen können: Zu meinem "Modell für eine objektivere Kunstbeurteilung", das Anklang fand, siehe mehr imIntertnet und http://www.art-and-science.de/7.htm - W.H.-Kommentare in: http://www.zeit.de/2009/17/Kunstessay .
(5) GAMPERT, Christian: „Wo alles erlaubt ist, hat nichts Sinn“. In: Süddeutsche Zeitung v. 20.07.2010