Keine Alibiveranstaltungen zur Sonntagsöffnung
Pressemitteilung des DGB-Mittelhessen
VGH bestätigte Ladenöffnung am Palmsonntag für rechtswidrig
Mit großem Interesse hat der DGB Mittelhessen ein aktuelles Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtes in Kassel (VGH) zur Sonntagsöffnung zur Kenntnis genommen. Dieser hatte in der vergangenen Woche eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Darmstadt bestätigt, das die Ladenöffnung am Palmsonntag im letzten Jahr in Darmstadt als rechtswidrig erklärt hatte. DGB-Geschäftsführer Matthias Körner: »Wir begrüßen die Entscheidung ausdrücklich und sehen darin eine Stärkung der Arbeitnehmerrechte vor dem Hintergrund mehr und mehr ausufernder Arbeitszeiten.«
Körner verwies darauf, dass die Sonntagsruhe sowohl im Grundgesetz als auch in der Hessischen Landesverfassung geregelt sei. Das Hessische Ladenöffnungsgesetz regele als Ausnahmen allerdings vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr. Diese müssten allerdings ein Marktgeschehen zum Anlass haben, also Märkte, Messen oder örtliche Feste, um die Sonntagsöffnung möglich zu machen. »Häufig kann man sich auch in Mittelhessen des Eindrucks nicht erwehren, dass der Einzelhandel ein Marktgeschehen konstruiere, das als Alibi für die rechtliche Absicherung der Sonntagsöffnung herhalten muss,« so Körner.
Diesen Eindruck hatte auch der VGH. Er befand, dass das Marktgeschehen mit seinen vierzig Ständen in Darmstadt keinen hinreichenden Anlass für die Sonntagsöffnung bot. Der Markt sei daher eine reine »Alibiveranstaltung« für die örtlichen Einzelhändler gewesen. »Auch in Mittelhessen darf die Arbeitszeit der Beschäftigten nicht aus dem Blick geraten. Das Urteil zeigt, dass die Kommunen mit einer sorgfältigen Abwägung gut beraten sind,« sagt Körner. »Die vier Sonntage im Jahr müssen nicht ausgeschöpft werden. Die Kommunen können auch unterhalb dieser Vorgabe bleiben.«
Die Gewerkschaften könnten ja auch mal ein generelles Öffnungsverbot ohne diese Ausnahmen erwirken.