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Vorläufige Zahlungseinstellung von Arbeitslosengeld I und II

Leistungen von Sozialträgern werden in der Regel durch Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes in Form eines Bescheides bewilligt und aufgehoben.
Wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nicht mehr vorliegen, so kann sie grundsätzlich den ergangenen Bescheid durch einen weiteren Aufhebungsbescheid wieder aus der Welt schaffen. Gegen diesen Aufhebungsbescheid steht dem Leistungsempfänger dann regelmäßig ein Widerspruch zu und anschließend eine Klagemöglichkeit, die beide grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, d. h. dass die Behörde vorläufig einmal weiter leisten muss, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Hiervon gibt es jedoch zwei bedeutende Ausnahmen.

1.
Der Erlass eines Aufhebungsbescheides im SGB II bzw. SGB III hat zur Folge, dass diese in der Regel sofort vollziehbar sind. Über einstweiligen Rechtsschutz kann aufschiebende Wirkung hergestellt werden.

2.
Um zu vermeiden, dass der Sozialträger dem Leistungsempfänger Leistungen zu erbringen hat, obwohl die Grundlage hierfür nicht mehr gegeben ist, wird dem Sozialträger bei der Gewährung von Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen bereits vor Aufhebung des Bewilligungs-bescheides einzustellen, wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung vorliegen. Dabei muss es sich um eine laufende Leistung handeln und es kommen lediglich Geldleistungen in Frage, nicht aber Sach- bzw. Dienstleistungen. Weitere Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen, die zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen können, so z. B. die Aufnahme einer Arbeit durch den Hilfebedürftigen oder aber Einkommens-zufluss. Darüber hinaus muss der Leistungsträger von den Tatsachen, die zum Wegfall des Anspruchs führen, Kenntnis erlangt haben, ein bloßer Verdacht genügt nicht. Ebenfalls ist Voraussetzung, dass der Bescheid auch für die Vergangenheit, d. h. die Zeit vor der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides aufzuheben ist. Sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Zahlungseinstellung wird dem Sozialträger zugestanden. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, so steht die vorläufige Zahlungseinstellung im Ermessen des Leistungsträgers. Hierbei sind natürlich auch die Umstände abzuwägen, die den Leistungsempfänger besonders treffen können, nämlich z. B. die Einstellung der Übernahme von Mietkosten. Leider wird hier durch die Behörden nicht immer sauber abgewogen. Bei Einstellung der Leistungen hat der Leistungsträger dem Betroffenen unverzüglich die vorläufige Zahlungseinstellung mit den dafür maßgeblichen Gründen mitzuteilen, sowie ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die fehlende Mitteilung bzw. die unterlassene nachträgliche Anhörung kann zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Zahlungsein-stellung führen. Besonders problematisch gestaltet sich diese Situation für den Leistungsberechtigten, da die vorläufige Zahlungseinstellung nicht als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt gesehen wird, sondern als sogenanntes schlichthoheitliches Verwaltungshandeln. Insofern kann der Hilfebedürftige gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung nur im Wege einer Leistungsklage vorgehen, in dem er auf Erfüllung des Bewilligungsbescheides klagt, was in der Regel zu lange dauern wird.

Die laufende Zahlung kann aber längstens für zwei Monate eingestellt werden. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Aufhebungsbescheid für die Vergangenheit, so ist die laufende Zahlung unverzüglich nachzuleisten. Nichts desto trotz ist kaum ein Fall vorstellbar, in dem zumindest bei vollständiger Einstellung der Leistungen, insbesondere auch bei Einstellung der Übernahme der Mietkosten, der Leistungsempfänger diese zwei Monate finanziell überbrücken kann, sodass stets Eile geboten ist.

Strittig ist, inwieweit dafür ein einstweiliger Rechtsschutz eröffnet ist. Die Leistungsbehörden gehen davon aus, dass die vorläufige Zahlungseinstellung kein Verwaltungsakt ist und deshalb auch kein einstweiliger Rechtsschutz vor dem Sozialgericht in Anspruch genommen werden könne.

Diese Rechtsauffassung kann so jedoch nicht akzeptiert werden. Der einstweilige Rechtsschutz ist vielmehr durchaus eröffnet.

Da die Leistungsträger im Falle der Leistungseinstellung oft auch fehlende Mitwirkung geltend machen und diese, unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher Kürzungstatbestände weitere Kürzungen nach sich ziehen kann, kann nur angeraten werden, egal ob als sinnvoll erachtet oder nicht, umgehend und umfassend die seitens der Leistungsbehörden gewünschten Unterlagen bzw. Stellungnahmen vorzulegen.

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