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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO

Zahlreiche Straftaten im Straßenverkehr, wie z. B. eine Trunkenheitsfahrt oder eine Straßenverkehrsgefährdung können nicht nur eine empfindliche Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen, regelmäßig ist damit auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden.

Während dieses Risiko den Beschuldigten meistens noch bekannt ist, ist jedoch die Kenntnis darüber, dass es auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gibt, eher weniger weit verbreitet.
Nach § 111 a Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Fahrerlaubnis auch vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis später entzogen wird.

Zum Einen muss der Beschuldigte also aufgrund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig sein die entsprechende Tat begangen zu haben und darüber hinaus muss eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass das Gericht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis später aufgrund der Tat auch entziehen wird.

Es handelt sich dabei nicht um eine vorweggenommene Strafe, sondern um eine Präventivmaßnahme, um die Allgemeinheit schon vor dem Urteil vor einer weiteren Gefährdung durch einen ungeeigneten Kraftfahrer zu schützen. Insofern besteht auch nicht die Möglichkeit, durch Zahlung einer höheren Geldstrafe den Führerschein früher wieder zu erhalten. Allerdings ist die Zeit, während die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist, bei der später im Urteil festzustellenden Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis anzurechnen.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird erst mit Bekanntgabe an den Beschuldigten selbst wirksam. Es bedarf zwar keiner förmlichen Zustellung, die Mitteilung muss jedoch schriftlich erfolgen. Mit wirksamer Zustellung darf der Beschuldigte nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Er würde sich ansonsten erneut strafbar machen, nämlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Im schlimmsten Fall droht dann sogar die Einziehung des Fahrzeugs und der Versicherungsschutz entfällt.

Da es sich bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis um eine Prognoseentscheidung handelt hat der Gesetzgeber hier auch eine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen. Diese ist nicht fristgebunden. Sofern also neue Beweismittel vorgelegt werden können, die den bisher angenommenen Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen, kann diese vorläufige Maßnahme auch wieder aufgehoben werden.

Nicht in allen Fällen ist aber eiSne Beschwerde sinnvoll, da diese auch zu einem zusätzlichen Zeitverlust führen kann. Das erkennende Gericht wird vor der Terminierung der Hauptverhandlung regelmäßig erst die Entscheidung des Beschwerdegerichts abwarten. Erfolgt von dort eine negative Entscheidung, so hat sich die Argumentation für den Beschuldigten im Verfahren natürlich nicht verbessert. Da die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einen schwerwiegenenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigen vornimmt, gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Je länger die Verfahrensdauer ist, desto eher kann u. U. Unverhältnismäßigkeit eintreten. Es kann aber nicht schematisch mit dem Überschreiben einer bestimmten Verfahrensdauer die Unverhältnismäßigkeit begründet werden. Im Falle einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch immer die Einlegung von Rechtsmitteln besonders gut zu überlegen, da bei fortdauerndem Verfahren und andauernder Entziehung der Fahrerlaubnis auch eine faktische Verlängerung der Sperrfrist eintreten kann.

Für weitere Ausführungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Eichhorn jederzeit gerne zur Verfügung.

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