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Unfall mit dem Firmenwagen – wann haften Arbeitnehmer

Viele Arbeitnehmer sind auf Deutschlands Straßen im Auftrag des Arbeitgebers mit dem Firmenwagen unterwegs. Naturgemäß kommt es auch dort immer wieder zu Unfallsituationen, die zu Schäden am Firmenwagen führen. Häufig stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer für die am Firmenwagen entstandenen Schäden haften muss.

Zunächst ist hier zu prüfen, ob eine Dienstfahrt mit dem Firmenwagen vorlag. Eine solche Dienstfahrt ist dann gegeben, wenn sie innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erfolgte. Die Fahrt muss dabei betrieblich veranlasst sein, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Arbeitgeber jede einzelne Fahrt ausdrücklich angeordnet haben muss.

Kommt man im Rahmen dieser Wertung dazu, dass eine Dienstfahrt vorgelegen hat, ist weiter zu prüfen, ob der Arbeitnehmer für die verursachten Schäden haftet. Hierfür hat die Rechtsprechung ein dreiteiliges Haftungssystem entwickelt, welches die Haftungssituation des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber für diesem zugefügte Schäden am Firmenwagen regelt.

Verursacht der Arbeitnehmer die Schäden am Firmenfahrzeug vorsätzlich oder grob fahrlässig, so haftet er grundsätzlich in vollem Umfang. Hierbei greift allerdings eine Einschränkung, dass keine Vollhaftung auch bei grober Fahrlässigkeit dann eingreift, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Schadensrisiko und dem Einkommen des Mitarbeiters vorliegt. Hier greift dann eine Begrenzung üblicherweise auf drei Bruttomonatsgehälter.

Wurde der Unfallschaden durch den Arbeitnehmer mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht, erfolgt eine quotale Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen billigen Ermessens und Zumutbarkeit.

Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet dieser nicht.

Diese juristischen Abgrenzungen sind häufig schwer zu greifen. Die Frage, wie bspw. grobe Fahrlässigkeit von mittlerer oder normaler Fahrlässigkeit zu unterscheiden ist, lässt sich am besten an Beispielen aufzeigen. Grobe Fahrlässigkeit kann dann vorliegen, wenn durch den Arbeitnehmer eine rote Ampel überfahren wurde oder der Unfall unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat. Von mittlerer Fahrlässigkeit ist etwa dann auszugehen, wenn sich ein Auffahrunfall ereignet hat, bei welchem der Arbeitnehmer den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte oder dem Arbeitnehmer eine Vorfahrtsverletzung vorzuwerfen ist. Leichte Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn geringfügige, leicht entschuldbare Pflichtverletzungen im Raume stehen, wie z. B. eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Arbeitnehmer, oder ein Schleudern des Firmenfahrzeugs durch plötzlich auftretendes Aquaplaning.

Abschließend stellt sich die Frage, ob die finanzielle Haftung des Arbeitnehmers nicht dadurch abgefedert werden kann, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, für Firmenfahrzeuge grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, eine solche Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge abzuschließen. Unterlässt der Arbeitgeber allerdings einen solchen Vertragsabschluss, muss er dies im Schadensfall gegen sich gelten lassen. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Kaskoversicherungsvertrag fingiert wird und die Haftung des Mitarbeiters auf die Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung beschränkt wird.

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