Rückforderung von Zuwendungen an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe möglich?
In vielen Familien unterstützen die Eltern des einen oder anderen Ehepartners die junge Familie durch finanzielle Zuwendungen oder Arbeitsleistung. Wenn die Ehe des Kindes scheitert, stellt sich natürlich die Frage, ob und inwieweit diese Leistungen nunmehr von der geschiedenen Schwiegertochter oder dem geschiedenen Schwiegersohn zurückgefordert werden können. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war dies nur sehr eingeschränkt und manchmal nicht möglich. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 03.02.2010 nunmehr geändert. Rückforderungsansprüche der Eltern gegen das ehemalige Schwiegerkind sind nunmehr deutlich erleichtert möglich.
Dabei kommen verschiedene Konstellationen in Betracht:
Zunächst werden Zuwendungen nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr als sogenannte „unbenannte Zuwendungen“ angesehen, sondern als Schenkungen qualifiziert und damit dem Schenkungsrecht unterstellt. Neben den engen Voraussetzungen einer Rückforderung nach dem gesetzlich geregelten Schenkungsrecht kommt aber auch eine Rückforderung wegen dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) in Betracht.
In der Regel werden Eltern dem Kind und dem Schwiegerkind unter der stillschweigenden Erwartung des Fortbestandes der Ehe eine Zuwendung zukommen lassen.
Wird diese Ehe dann geschieden, fällt diese sogenannte Geschäftsgrundlage der Zuwendung weg.
Es besteht daraus folgend ein Rückforderungsanspruch.
Der BGH hat seine Rechtsprechung aber auch insoweit geändert, als das Verhältnis des Rückforderungsanspruchs der Eltern aus „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ nicht mehr so eng an die güterrechtlichen Beziehungen der geschiedenen Ehegatten geknüpft wird, wie dies bislang der Fall war.
Vor dieser Änderung der Rechtsprechung kam ein Anspruch nach § 313 BGB nur in Betracht, wenn das Ergebnis der güterrechtlichen (Zugewinnausgleich) Ansprüche der Ehegatten schlechthin unangemessen und unbillig war.
Diese hohe Anforderung an das Bestehen des Anspruchs ist nunmehr praktisch weggefallen.
Die schwiegerelterlichen Ansprüche sollen nach der neuen Rechtsprechung weitgehend unabhängig von den güterrechtlichen Ansprüchen der geschiedenen Eheleute sein.
Neben den Ansprüchen aus „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ hält der BGH nach der neuen Rechtsprechung auch bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen „Zweckverfehlung“ für möglich. Und zwar dann, wenn der Zweck der Schenkung aufgrund der Ehescheidung nicht mehr erreicht werden kann. Hierzu ist aber erforderlich, dass betreffend dieses Zweckes bei der Hergabe der Zuwendung zwischen den Schwiegereltern und dem Schwiegerkind Übereinstimmung bestand.
Eine praktisch bedeutsame Änderung hat sich durch dieses Urteil des BGH auch hinsichtlich Arbeitsleistungen der Schwiegereltern für die nunmehr geschiedenen Eheleute ergeben.
Hier kommen vor allem Hilfeleistungen bei der Errichtung eines Hauses in Betracht. Hierin wird künftig ein stillschweigender „Kooperationsvertrag“ gesehen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe wegfallen kann.
Abschließend ist noch zu bemerken, dass die Schwiegereltern ihre Ansprüche direkt gegenüber dem ehemaligen Schwiegerkind geltend machen können.
Vom Ergebnis her ist diese Änderung der Rechtsprechung sehr begrüßenswert. Wie sich diese Rechtsprechung dann im Einzelfall umsetzen lässt, wird abzuwarten sein. in jedem Fall ist es empfehlenswert, sich jeweils konkret in Bezug auf den Einzelfall beraten zu lassen.
> "Ich habe ja jetzt nur von diesem Fall erzählt den ich kenne und in diesem speziellen Fall finde ich es korrekt sein Geld zurückzufordern zu wollen."
Es geht ja auch im Artikel um Geschenke an Schwiegerkinder.
> "Im Grunde haben die Eltern in die Zukunft ihrer Tochter finanziert und der rücksichtslose Schwiegersohn profitiert nun davon"
Ob nun so oder die Tochter hätte es versoffen, ist doch egal: Geschenkt ist geschenkt.
Bedingungen daran zu knüpfen ist niveaulos - zumindest ist es dann kein Geschenk mehr, sondern eine Bezahlung für eine Leistung. In deinem Beispiel wäre das ja im Umkehrschluss, dass der Ehemann dafür bezahlt wird, bei der Tochter zu bleiben. Klingt furchtbar!
Btw, eigentlich müsste doch ihr - so oder so - mindestens das halbe Haus gehören.