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Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung

Aufgrund unserer zunehmenden Alterserwartung und den damit häufig entstehen-den langjährigen Betreuungs- und Pflegekosten kommen viele Menschen in eine finanzielle Notsituation und müssen Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Manch-mal entsteht jedoch eine Situation auch dadurch, dass zu Lebzeiten bereits groß-zügige Schenkungen, auch in Form von Grundstücksübertragungen an Kinder oder dritte Personen erfolgten. Zum Teil erfolgen solche Übertragungen aber auch gera-de mit dem Zweck, Familienvermögen für die Kinder zu erhalten.
Letztlich stellt sich dann aber im Falle der finanziellen Notsituation sowohl für den Schenker, als auch für den Sozialversicherungsträger die Frage, ob die Schenkung zurückgefordert werden kann.
Geregelt ist die Rückforderung von Schenkungen in § 528 BGB.
Demnach kann eine Schenkung dann vom Beschenkten zurückgefordert werden, wenn der Schenker nach der Schenkung außerstande ist, seinen eigenen angemes-senen Unterhalt zu bestreiten. Aber auch dann, wenn der Schenker die ihm oblie-genden gesetzlichen Unterhaltspflichten z. B. gegenüber seinen Kindern oder dem ehemaligen Ehegatten nicht mehr erfüllen kann.
Die Rückforderung der Schenkung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und nur unter diesen möglich.
Insbesondere kann die Schenkung nur zurückgefordert werden, wenn die Bedürf-tigkeit innerhalb von 10 Jahren nach dem Vollzug der Schenkung eintritt.
Auch dann, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, scheidet eine Rückforderung der Schenkung aus.
Aber auch dann, wenn der Beschenkte durch die Rückgabe des Geschenkes in eine Notlage käme, kann der Rückforderungsanspruch nicht durchgesetzt werden.
Weiter zu beachten ist die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs für den Schenker.
Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Bedürftigkeit eingetreten ist und beträgt 3 Jahre.

In der Praxis kommt es selten vor, dass der Schenker, also meist ein Elternteil, den Rückforderungsanspruch geltend macht. Hauptsächlich wird der Rückforderungsan-spruch durch den Sozialhilfeträger geltend gemacht, der mit finanziellen Leistun-gen, wie beispielsweise Heimkosten in Vorleistung treten muss. Da diese Leistun-gen letztlich von der Allgemeinheit, also von uns allen getragen werden müssen, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, diese Belastung der Allgemeinheit so gering wie möglich zu halten.
Demnach werden durch den Sozialhilfeträger die Rückforderungsansprüche in der Regel energisch beigetrieben.
Das Recht hierzu erhält der Sozialhilfeträger durch die Überleitung des Anspruchs auf Rückforderung. Diese Überleitung erfolgt gem. § 93 des SGB XII, durch schrift-liche Anzeige gegenüber dem Beschenkten. Dies ist möglich durch einen Verwal-tungsakt bereits ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung.
Der Beschenkte ist zur Auskunft verpflichtet und hat im Falle des rechtmäßigen Be-stehens der Rückforderung das Geschenk zurückzugeben.
Allerdings nicht durch komplette Rückgabe; vielmehr schuldet der Beschenkte nur eine Teilherausgabe, soweit ein Notbedarf besteht.

Er hat also denjenigen monatlichen Betrag zu zahlen, welcher für den angemesse-nen Unterhalt fehlt. Aber letztlich nur solange, bis der Wert des Geschenkes er-reicht ist.
Um es nur kurz zu erwähnen: Rückforderungen durch private Pflegeanbieter, sons-tige fürsorgerisch handelnde Dritte, Unterhaltsgläubiger oder andere Gläubiger sind deutlich erschwert. Der Sozialhilfeträger ist insoweit merkbar bevorzugt.
Abschließend ist festzustellen, dass es sich bei Rückforderungen von Schenkungen um ein Problem handelt, welches die Anwälte und Notare, sowie die Rechtspre-chung zunehmend beschäftigt.
Jeder sollte sich bei der Gestaltung seiner finanziellen Angelegenheiten auch dieses Problem immer vor Augen halten und sich in jedem Fall professionell beraten las-sen, da der Umfang der obigen Ausführungen leider keine abschließende Darstel-lung zulässt.

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