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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Nahezu alle getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sowie auch Eltern von nichtehelichen Kindern kennen die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“.
Wenige wissen, was es damit tatsächlich auf sich hat und immer wieder ist festzustellen, dass manche Eltern meinen, eigenständig mit dieser Tabelle sicher umgehen zu können, um die ihnen zustehenden oder von ihnen geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu ermitteln.
Tatsächlich aber bedarf die Handhabung der Düsseldorfer Tabelle einer entsprechenden Vorkenntnis, weswegen sich die Einholung eines juristischen Rates sehr empfiehlt.
Letztlich handelt es sich um ein Regelwerk, mit welchem die Gerichte versuchen, den Kindesunterhalt geordnet zu standardisieren, sodass dann der Kindesunterhalt bundesweit im Wesentlichen gleich geregelt wird.
Seit der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 wurde der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder als Bezugsgröße für den Unterhalt geschaffen. Dieser leitet sich aus dem steuerlichen Existenzminimum nach § 32 Abs. 6 EStG und dem dort geregelten Kinderfreibetrag ab. Immer wenn eine Korrektur dieses Existenzminimums erfolgt, wird auch die Düsseldorfer Tabelle angepasst.
Die Düsseldorfer Tabelle kennt drei Altersstufen sowie eine Stufe für volljährige Kinder und auch eine Unterhaltsvorgabe für Kinder die außerhalb des Hauses leben. Neben dieser Einordnung muss das „unterhaltsrechtlich relevante Einkommen“ ermittelt werden, welches dann für die Höhe des Unterhalts ausschlaggebend ist. Gerade die Feststellung dieses anzusetzenden Einkommens
erfordert Kenntnisse des Unterhaltsrechts, nachdem insoweit viele Regeln und Besonderheiten zu beachten sind.
Unter Anderem zur Feststellung dieses Einkommens gibt es die sogenannten „Leitlinien“ der Oberlandesgerichte zur Düsseldorfer Tabelle. Für unseren Raum gelten die süddeutschen Leitlinien. Betreffend Unterhalt beschäftigen sich die Leitlinien mit der Frage, wie das durchschnittliche Nettoeinkommen zu ermitteln ist, sowie in welchem Umfang berufsbedingte Aufwendungen und andere Aufwendungen abgesetzt werden können.
Eine weitere Tabelle, die ebenso immer angepasst wird, regelt den notwendigen Selbstbehalt, den angemessenen Selbstbehalt und den Eigenbedarf.
Hierbei handelt es sich um festgesetzte Beträge, die demjenigen, der Unterhalt zu zahlen hat, auf jeden Fall für sich selbst verbleiben müssen. Insoweit wird aber wiederum unterschieden zwischen dem Erwerbstätigen und dem Nichterwerbstätigem auf der einen Seite und auf der anderen Seite auch danach, gegenüber wem Unterhaltsverpflichtungen bestehen. So ist der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, die am meisten schutzwürdig sind, deutlich niedriger als beispielsweise gegenüber volljährigen Kindern oder getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten. Ein besonderer, relativ hoher, Eigenbedarf besteht dann auch noch gegenüber den Eltern im Rahmen des Elternunterhalts.
Auch diese Tabelle kann aber nicht rein schematisch angewandt werden, nachdem der Selbstbehalt/Eigenbedarf beispielsweise derzeit von einer Warmmiete von 380,00 € ausgeht. Eine Unterschreitung dieser Wohnkosten berührt den Selbstbehalt nicht. Demgegenüber aber führen erhöhte Wohnkosten dazu, dass der Selbstbehalt/Eigenbedarf entsprechend erhöht werden muss.
Dies kann aber nicht in beliebiger Höhe erfolgen, vielmehr muss ggf. vor einem Gericht dargelegt werden, dass diese Wohnkosten unvermeidbar sind. Dies ist derzeit mit dem angespannten Wohnungsmarkt häufig möglich.
Ebenso wichtig ist bei der Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle die Frage der berufsbedingten Aufwendungen. Soweit hierzu Besonderes nicht vorgetragen ist, wird lediglich eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens in Abzug gebracht. Gerade aber bei Pendlern reicht diese Pauschale keineswegs aus, weswegen hier deutlich höhere Fahrtkosten Berücksichtigung finden können.
Ein weiterer Punkt sind Vorsorgeaufwendungen, die derzeit bis zu 4 % des Bruttoeinkommens akzeptiert werden. Diese müssen aber auch tatsächlich geleistet werden und dürfen nicht dazu führen, dass der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gezahlt werden kann.
Zu beachten ist auch, dass die Tabellenbeträge nicht in der genannten Höhe zu zahlen sind, sondern in der Regel unter Abzug des hälftigen Kindergeldes, welches meist dem betreuendem Elternteil zufließt. Weiter ist zu beachten, dass die aktuelle Düsseldorfer Tabelle sich orientiert an zwei Unterhaltsberechtigten, sodass bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten auch ein entsprechender Abschlag oder Zuschlag zu erfolgen hat.
Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung liegt schon länger zurück weswegen die jetzige Anpassung ab August 2015 für viele Unterhaltsberechtigte, aber auch die Unterhaltsverpflichteten interessant sein wird.
Die Tabelle kann überall im Internet abgefragt werden, ebenso wie die Tabelle der Selbstbehaltssätze. Soweit Unterhaltsberechtigte bereits einen sogenannten „Unterhaltstitel“ haben, also ein Unterhaltsurteil oder eine Jugendamtsurkunde oder aber eine vergleichsweise Regelung, kann der neue Unterhalt unmittelbar aus der Tabelle abgeleitet werden.
Wer dies aber überprüft haben möchte, sollte sich fachlichen Rat einholen.

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