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Flugausfälle wegen Vulkanasche - Ansprüche der Reisenden

Wieder raucht ein Vulkan in Island – wieder fallen hunderte von Flügen aus. Aufgrund des erneuten Auftretens einer Vulkanaschewolke und den damit verbundenen Beeinträchtigungen des Luftverkehrs, soll im Folgenden zunächst auf ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.12.2010 hingewiesen werden.

Das Gericht hatte dem Reiseveranstalter die Verpflichtung zur Kostenübernahme für weitere Übernachtungen eines Reisenden am Urlaubsort auferlegt, da der Reisende aufgrund einer Vulkanaschewolke nicht wie geplant vom Urlaubsort abreisen konnte, sondern gezwungen wurde, weitere Übernachtungen vor Ort in Anspruch zu nehmen. Der Reiseveranstalter hatte in diesem Fall nicht von seinem Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt Gebrauch gemacht, eine Kostenübernahme für weitere Übernachtungen aber abgelehnt mit der Begründung, dass durch die örtliche Reiseleitung Flugzettel verteilt worden wären, in welchen den Reisenden mitgeteilt worden war, dass weitere Übernachtungen vom Gast selbst zu bezahlen wären.
Im Rechtstreit vor dem Amtsgericht Karlsruhe hatte der Reiseveranstalter dahingehend argumentiert, dass mit der Verteilung der Flugzettel eine Kündigungserklärung abgegeben worden sei. Dies wurde allerdings durch das Gericht nicht bestätigt. Der Richter stellte auf den sog. objektiven Empfängerhorizont ab, wonach die Reisenden nicht davon ausgehen konnten, dass sich „die Beklagte mit der Übergabe des Handzettels von sämtlichen von ihr geschuldeten vertraglichen Hauptleistungspflichten für die Zukunft lösen wollte“.
Nach Ansicht des Richters durften die Reisenden die Ihnen ausgehändigten Flugzettel dahingehend verstehen, dass die zusätzlichen Übernachtungskosten von ihnen vorzuverauslagen wären und später vom Reiseveranstalter übernommen würden. Das Gericht verneinte eine wirksame Kündigungserklärung und sprach dem Reisenden die Erstattung der Übernachtungskosten zu.

Grundsätzlich ist bei Flugausfällen wegen der Vulkanascheproblematik zwischen Pauschalreisen und „Nur-Flügen“ zu unterscheiden.

Der Fluggast, der nur einen Flug gebucht hat, hat bei Flugausfall wegen einer Luftraumsperrung ein Wahlrecht auf Rückerstattung des Flugpreises oder auf kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug. Daneben hat er Anspruch auf Betreuung durch die Fluggesellschaft (Verpflegung, Unterkunft, Transfer etc.). Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichszahlungen oder Schadensersatz (z.B. wegen versäumter Geschäftstermine).

Bei einer Pauschalreise bleibt festzuhalten, dass Beeinträchtigungen der Reiseleistung auch durch höhere Gewalt, also bei Vorliegen eines äußeren, nicht beherrschbaren und nicht vorhersehbaren Risikos die Einstandspflicht des Reiseveranstalters grundsätzlich nicht berührt. Der Reisende hat dabei ein Minderungsrecht, auch wenn die Ursache des Reisemangels auf höherer Gewalt beruht.

Von dieser Gewährleistungspflicht streng zu trennen ist allerdings das beiderseits bestehende Kündigungsrecht gem. § 651 j BGB, wenn die Reise in Folge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Auch dem Reiseveranstalter steht also in diesem Falle ein entsprechendes Kündigungsrecht zu, welches bei rechtzeitiger Ausübung durch den Veranstalter eine Minderungsmöglichkeit verhindert.

Entfällt die Rückflugsmöglichkeit wegen einer Luftraumsperrung, kann der Veranstalter zwar kündigen, bleibt aber zur Rückbeförderung verpflichtet. Entstehende Mehrkosten sind je nach Rechtslage zu teilen oder vom Veranstalter zu tragen.
Wenn es allerdings zu keiner Kündigung wegen nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nach § 651 j BGB kommt, besteht eine Haftung des Veranstalters bei Einflüssen von außen auf die vereinbarte Reiseleistung wie Transport, Unterbringung, Verpflegung und sonstige Reiseleistungen uneingeschränkt. Der Reiseveranstalter trägt insoweit das Preisrisiko.

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