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Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft bildet sich dann, wenn aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder infolge eines Testamentes mehrere Erben berufen sind.
Diese Erbengemeinschaft bleibt dann bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses und Aufteilung der Erbschaft bestehen.

Juristisch gesehen handelt es sich hierbei um ein Gesamthandsvermögen, also um ein Sondervermögen, welches nicht identisch ist mit dem Eigenvermögen des einzelnen Miterben.

Bedeutsam ist, dass die Miterben über einen Nachlassgegenstand, der in den Nachlass gefallen ist, jeweils nur gemeinschaftlich verfügen können. Demgegenüber kann ein Miterbe aber über seinen „Anteil am gesamten Nachlass“, auch über Teile hiervon verfügen. Zu denken ist hier beispielsweise an eine Erbteilsveräußerung.

Dies versetzt einen Miterben in die Lage, seinen Anteil an der Erbengemeinschaft sofort wirtschaftlich zu verwerten, ohne dass er gezwungen wäre, den Abschluss der Auseinandersetzung abzuwarten. Ein solcher Erbanteilsverkauf muss jedoch notariell beurkundet werden.

In der Praxis ist die Erbteilsveräußerung eher selten, da ein Erwerber sich dann selbst mit der Erbengemeinschaft auseinandersetzen muss, was gerade bei mehreren Erben in der Regel problematisch ist.

Eine weitere Möglichkeit, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, besteht in der sogenannten „Abschichtung“. Hier überträgt der Miterbe seinen Anteil auf die übrige Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung. Letztlich muss aber auch einer solchen Abschichtung eine Einigung dahingehend vorausgehen, wie hoch der Erbanteil zu bewerten ist bzw. für welchen Betrag der ausscheidende Erbe seinen Erbteil abgibt.

Nachdem der vorgenannte Verkauf des Erbteils natürlich die Problematik in sich birgt, dass irgendwelche dritte Personen in die Erbengemeinschaft eindringen, sieht das Gesetz zum Schutz ein Vorkaufsrecht der Erbengemeinschaft vor. Dies bedeutet, dass die übrigen Miterben das Recht haben, den verkauften Anteil an der Erbengemeinschaft für sich zu erwerben. Soweit ein Erbanteil allerdings an einen Miterben verkauft wird, greift dieses Vorkaufsrecht nicht, nachdem insoweit auch kein Schutzbedürfnis besteht. Das Vorkaufsrecht setzt voraus, dass überhaupt ein Kaufvertrag mit einem Dritten über den Erbteil abgeschlossen wurde. Zum Vorkauf berechtigt sind nur die übrigen Miterben gemeinschaftlich. Weiterhin ist zu beachten, dass das Vorkaufsrecht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Kenntnis von dem Kaufvertrag geltend gemacht werden muss.

Ein weiteres Problem der Erbengemeinschaft besteht darin, dass die Miterben bis zur Teilung des Nachlasses diesen nur gemeinschaftlich verwalten können. Dies setzt Einstimmigkeit voraus. Zumindest für alle Maßnahmen die den Nachlass als Ganzes wesentlich verändern.
Eine Stimmenmehrheit der Miterben reicht nur für eine laufende normale Verwaltung ohne wesentliche Veränderung des Nachlasses aus.

Abschließend ist noch zu bemerken, dass jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen kann. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Hierfür muss dann aber dem Gericht auch ein konkreter Plan für die Auseinandersetzung vorgelegt werden.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Nachlassauseinandersetzung bei mehreren Erben zwar häufig problemlos verläuft.
In den Fällen, in denen die Erbengemeinschaft aus sehr vielen Erben besteht oder die Erben untereinander nicht gut gesinnt sind, kann die Auseinandersetzung auch auf schier unüberwindliche Hindernisse stoßen.

Insoweit ist es sehr anzuraten, ein Testament auch unter diesem Gesichtspunkt so zu gestalten, dass die Erbengemeinschaft klein bleibt oder im besten Falle nur ein Erbe vorhanden ist.
Um weitere Personen an dem Nachlass teilhaben zu lassen, gibt es schließlich das Vermächtnis, welches deutlich weniger Probleme aufwirft.
Weiterhin können Auseinandersetzungsstreitigkeiten weitgehend vermieden werden, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, der dann die Nachlassauseinandersetzung vornimmt.

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