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Elterngeld für Selbständige

Aus gegebenem Anlass darf ich darauf hinweisen, dass durch unsere Kanzlei eine Entscheidung vor dem Bundessozialgericht erreicht werden konnte, die auch über die Landkreisgrenzen hinaus weitreichende Bedeutung für Selbständige haben wird, die Elterngeld in Anspruch nehmen wollen. Nach der bisherigen Rechtsauffassung der für die Auszahlung zuständigen Familienkasse wurden Selbständigen im Bezugszeitraum auf der Grundlage des letzten Steuerbescheides fiktive Gewinne zugerechnet, die im Ergebnis dazu führten, dass Selbständige durch die in der Regel relativ hohe Zurechnung statt dem erwarteten Höchstsatz von 1.800,00 € lediglich auf den Mindestsatz von 300,00 € verwiesen wurden. Sowohl vor dem Sozialgericht Augsburg als auch vor dem Bayerischen Landessozialgericht und nun auch vor dem Bundessozialgericht konnte jedoch eine Änderung dieser Rechtsprechung herbeigeführt werden, letztlich unter Bezugnahme auf die geänderte Grundlage der Einkommensberechnung im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit in der Fassung vom 10.09.2012. Der Gesetzgeber hat die damalige Änderung des Gesetzes zum Anlass genommen, in § 2 d Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) klarzustellen, dass auch aus seiner Sicht die Heranziehung von Gewinnanteilen unter fiktiver Berechnung im Bezugszeitraum nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Anders als in anderen sozialrechtlichen Bereichen ging es dem Gesetzgeber vorliegend nicht darum, Bedürftigkeit zu überprüfen und auszugleichen, sondern darum, dass derjenige, der Elternzeit in Anspruch nimmt, einen finanziellen Verlust erleidet, der natürlich jeweils für denjenigen höher ausfällt, der auch über ein höheres Einkommen verfügt. Mit der nun vorliegenden Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Az. B 10 EG 5/17 R ist dem Willen des Gesetzgebers auch juristisch Nachdruck verliehen worden, nachdem die Familienkassen weiterhin der Auffassung waren, fiktive Gewinne seien gequotelt zuzurechnen. Als Voraussetzung wird nun lediglich angenommen, dass eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz entspricht, also eine sogenannte Überschussrechnung, als Grundlage der Gewinnermittlung heranzuziehen ist und ein Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine dementsprechende Zurechnung von fiktiven Einkünften ausgeschlossen ist.

Damit hat das Bundessozialgericht auch seine bisherige Rechtsprechung zur anteiligen Berücksichtigung von Gewinnanteilen aus einer Personengesellschaft in der Bezugszeit modifiziert und an die neue Gesetzgebung angepasst. Voraussetzung ist natürlich, dass eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen wurde, die auch tatsächlich wie vereinbart umgesetzt wurde, d. h. dass keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch vorliegen. Wenn also im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Gesellschafter keinen Gewinnanteil erhält, so ist bei tatsächlicher Umsetzung dieser Regelung kein fiktiver Gewinnanteil zuzurechnen.

Es ist also keinesfalls so, wie in einigen Pressemitteilungen zu lesen war, dass das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung Selbständigen nun die Möglichkeit eingeräumt hätte, sich „bedürftig“ zu machen. Das Bundessozialgericht hat den Selbständigen nun vielmehr im Sinne des Gesetzgebers die Leistungen zuerkannt, die Angestellten auch schon bisher beanstandungslos gewährt wurden. Insoweit dürfen nun Selbständige bei der Gewährung von Elterngeld eine zügige und ungekürzte Bearbeitung ihres Antrages erwarten. Andernfalls stehen wir gerne hilfreich zur Seite.

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