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Die Ausgleichung von Zuwendungen des Erblassers/der Erblasserin unter Abkömmlingen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Erbfolge, die grundsätzlich dann gilt, wenn ein/e Erblasser/in nicht durch Testament eine andere Erbfolge bestimmt hat. Dann spricht man von gewillkürter Erbfolge.
Kinder sind Erben der „ersten Ordnung“ und erben bei gesetzlicher Erbfolge immer zu gleichen Teilen. (§ 1924 BGB)
Dieser Grundgedanke der gleichmäßigen Teilhabe der Abkömmlinge am Nachlass wird fortgeführt durch die Vorschrift des § 2050 BGB. Diese bestimmt, dass Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge kommen, bestimmte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers untereinander auszugleichen haben.
Demzufolge sind „Ausstattungen“ immer zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
Was man unter einer „Ausstattung“ zu verstehen hat, ist geregelt in § 1624 BGB. Es handelt sich um Zuwendungen der Eltern mit Rücksicht auf eine Verheiratung oder Zuwendungen zur Begründung oder Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung.
Ebenso auszugleichen sind laufende Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf. Allerdings nur dann, wenn diese Aufwendungen die Vermögensverhältnisse des Erblassers überstiegen haben. Auszugleichen sind also nicht die normalen Aufwendungen der Eltern im Rahmen des Anspruchs der Kinder auf Ausbildungsunterhalt.
§ 2050 Abs. 3 erweitert die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen dahingehend, dass auch andere Zuwendungen unter Lebenden ausgeglichen werden müssen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung ausdrücklich angeordnet hat.
Ohne eine solche Anordnung der Ausgleichung sind z. B. Schenkungen nicht ausgleichspflichtig.
Schenkungen haben aber u. U. Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch/Pflichtteilsergänzungsanspruch. In diesem Artikel geht es jedoch nur um die Ausgleichungspflicht unter den gesetzlichen Erben, also gerade nicht um Ansprüche im Rahmen des Pflichtteilsrechts.
Die Ausgleichungspflicht gilt übrigens gemäß § 2052 BGB auch dann, wenn der Erblasser seine Abkömmlinge auf den Erbteil als Erben eingesetzt hat, was sie bei gesetzlicher Erbfolge erhalten würden. Zumindest besteht insoweit eine Vermutung, dass der Erblasser auch in diesem Falle eine gerechte Verteilung des Vermögens unter Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen wünscht.
Wie aber wird die Ausgleichung durchgeführt?
Die Ausgleichung führt nicht dazu, dass einer der gesetzlichen Erben etwas, was er vom Erblasser erlangt hat, wieder zurückgeben müsste oder anteilig zurückgeben müsste.
Die Ausgleichung spielt vielmehr nur für die Verteilung des tatsächlich vorhandenen Nachlasses eine Rolle.
Haben z. B. drei Kinder (A, B, C) einen Nachlass in Höhe von 90.000,00 € geerbt und hat Kind A zu Lebzeiten eine ausgleichungspflichtige Ausstattung in Höhe von 120.000,00 € erhalten, so wird diese Ausstattung zunächst dem Nachlass zugerechnet.
Aus dem fiktiven Gesamtnachlass in Höhe von 210.000,00 € erhält jeder der Erben 1/3 entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, also 70.000 €.
Kind A hat sich auf diesen errechneten Anspruch die erhaltenen 120.000,00 € anrechnen zu lassen, erhält also aus dem tatsächlichen Nachlass nichts mehr.
Dieser wird unter den Geschwistern B und C verteilt, von denen jeder 45.000,00 € erhält.
Kind A ist aber nicht verpflichtet, von dem erhaltenen Betrag an die Geschwister etwas zurückzuzahlen.
Bei Zuwendungen an die Kinder, sei es in Form von Geld oder der Übertragung von Immobilien, sollte also immer vorher überlegt und letztlich schriftlich festgehalten werden, ob eine Ausgleichung erfolgen soll oder nicht.
Andernfalls müssen die Abkömmlinge im Erbfalle dann evtl. darüber streiten, ob eine Ausgleichung stattzufinden hat.

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