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Ratgeber Recht
Das neue Bürgergeld

  • Ihr Ansprechpartner:
    Stephan Eichhorn
    Fachanwalt für Strafrecht und Sozialrecht
    Schwerpunktmäßig bearbeitet Rechtsanwalt Eichhorn das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie das Sozial- bzw. Sozialversicherungsrecht. Daneben bearbeitet er das Arbeitsrecht sowie das allgemeine Zivilrecht.
    Kontaktdaten
    Tel.: 0821/486707-0, Fax: 0821/486707-10
    anwaelte@greiner-kollegen.de
    www.greiner-kollegen.de
  • hochgeladen von Joachim Meyer

Aus dem seit seiner Einführung umstrittenen Arbeitslosengeld II, auch Harz IV, wurde im neuen Jahr das Bürgergeld. Ende 2022 erhielten zirka 5 ½ Millionen Menschen in Deutschland Arbeitslosengeld II. Seit Anfang 2023 erhalten sie nun das neue Bürgergeld. Es erfolgt eine automatische Umstellung, sodass keine neuen Anträge zu stellen waren. Die Umsetzung des Bürgergeldes ist in zwei Schritten geplant. In einem ersten Schritt werden die Regelbedarfe erhöht und zahlreiche bürokratische Anforderungen reduziert. Das neue Bürgergeld kann nun auch einfach online beantragt werden. Zum 01.07.2023 erfolgt dann eine weitere Umsetzung zur Regelung von Qualifizierungen und Hinzuverdienst.

Die Regelleistungen im Bürgergeld fallen um zirka 10 % höher aus als zuvor unter dem Arbeitslosengeld II. Die Bedarfe werden nun nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an den Teuerungsraten angepasst. Grundsätzlich werden die vollen Kosten der Unterkunft getragen, bei den Heizkosten kann jedoch nach wie vor die Angemessenheit überprüft werden. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der, der auch schon Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte. Das Bürgergeld soll nun auch dafür sorgen, dass im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs der Besitzstand mehr oder weniger gewahrt werden kann. So sollen in dieser Zeit bei Mietern die volle Miete in der Regel ungeprüft anerkannt werden. Bei Eigentümern wird in dieser Zeit nicht geprüft, ob ein selbstgenutztes Haus oder eine Wohnung als angemessen erachtet wird. Auch ein Verkauf oder eine Vermietung einer zu großen Unterkunft kann erst im zweiten Jahr des Bürgergeldbezugs problematisiert werden. Antragsteller müssen frei verfügbare Ersparnisse bis zu einem Wert von 40.000,00 € nicht einsetzen. Für jedes weitere Familienmitglied können weitere 15.000,00 € angesetzt werden. Diese neuen Regeln gelten auch für alle, die bisher schon Arbeitslosengeld II bezogen haben.

Nach der einjährigen Schonfrist ist nur noch frei verwertbares Vermögen in Höhe von 15.000,00 € pro Person geschützt, darüber hinaus all das, was als Altersvorsorge dient. Bei der Unterkunft gelten ebenfalls höhere Quadratmeterzahlen als angemessen und eine Grundstücksgröße findet keine Berücksichtigung mehr. Darüber hinaus wird jedem erwerbsfähigen Mitglied einer Familie, die Bürgergeld bezieht, ein angemessenes Kraftfahrzeug belassen. Eine frühere Begrenzung auf einen Wert von 7.500,00 € gibt es nun nicht mehr. Ab Juli 2023 dürfen Schüler und Azubis, die Bürgergeld erhalten, zuzüglich und ohne Kürzung des Bürgergelds monatlich 520,00 € hinzuverdienen. Einkünfte aus Ferienjobs sind anrechnungsfrei. Ab Juli gelten auch für ältere Bürgergeldbezieher großzügigere Hinzuverdienstregelungen. Vorgesehen ist auch, dass anders als beim Bezug von Arbeitslosengeld II nun eine vorrangige Förderung der Weiterbildung gegenüber Berufen ohne Perspektive gelten soll, d. h. der Vermittlungsvorrang wurde abgeschafft.

Das Jobcenter bietet eine weitere Hilfe in Form des Bürgergeldes dahingehend an, dass aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten einen Monat lang Bürgergeld in Höhe von 502,00 € erhalten werden kann, sofern der Lebensunterhalt aufgrund der hohen Heizkosten nicht mehr gesichert werden kann. Hierzu ist jedoch ein gesonderter Antrag beim Jobcenter nötig, der auch noch bis zu drei Monate rückwirkend gestellt werden kann. Die grundlegenden Voraussetzungen der Grundsicherung müssen jedoch auch für diese Antragsteller erfüllt sein, also kein Vermögen über 15.000,00 € pro Person im Haushalt, ein Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland, ein Alter von mindestens 15 Jahren, kein Rentenanspruch und eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit sowie, dass das Einkommen nicht ausreicht, um die Heizkosten auszugleichen.

Sanktionen erfolgen jetzt nach einem dreistufigen System. Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 %, bei der zweiten für zwei Monate um 20 % und bei der dritten für drei Monate um 30 %. Hier ist jeweils noch eine konkrete einzelfallbezogene Härteprüfung vorzunehmen.

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Rechtsanwälte Greiner & Kollegen
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Tilman Kotzschmar
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