Cannabis als Medikament – Verkehrsrechtliche Aspekte
Aufgrund gesetzlicher Änderungen ist Cannabis zu einem verschreibungsfähigen Medikament geworden. Es soll vor allem Einsatz finden in der Schmerztherapie.
Die Frage ist, welche Auswirkungen die Einnahme von Cannabis als Medikament im verkehrsrechtlichen Bereich hat.
Grundsätzlich stellt eine Fahrt unter Wirkung berauschender Mittel und Substanzen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG dar dann, wenn im Blut die Substanzen nachgewiesen werden.
Nimmt der Schmerzpatient das Cannabisprodukt bestimmungsgemäß ein, so entfaltet sich keine berauschende Wirkung. Es liegt daher kein bußgeldrelevanter Verstoß vor, wenn die Einnahme des verschriebenen Medikaments für den konkreten Krankheitsfall bestimmt ist.
Wird das Medikament jedoch nicht bestimmungsgemäß eingenommen, beispielsweise überdosiert, kann der bußgeldrelevante Tatbestand erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn der analytische Wert – sogenannter THC-Grenzwert – von 1 ng/ml im Blut nachgewiesen ist. Auf eine tatsächlich fahrrelevante Beeinträchtigung kommt es hierbei nicht an.
Ist also eine Ordnungswidrigkeit verwirkt, droht eine Geldbuße von 500,00 €, die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot.
Darüber hinaus können aber auch Straftatbestände verwirklicht werden im Zusammenhang mit einer strafrechtlich relevanten Drogenfahrt.
Voraussetzung sind hierfür drogenbedingte Ausfallerscheinungen, wobei es feste Grenzwerte wie beim Alkohol hier nicht gibt. Die Fahrfehler müssen im Einzelfall als drogenbedingt nachgewiesen werden.
Kommt Cannabis im Rahmen einer Therapie zum Einsatz, sind derartige Beeinträchtigungen insbesondere zu Beginn der Therapie, also in der Einstellungsphase denkbar. Hier ist also eine enge Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erforderlich.
Wird der Tatbestand der §§ 315c, 316 StGB (Strafgesetzbuch) verwirklicht, so wird dies mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sanktioniert und führt in der Regel auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Desgleichen kommen Punkte im Fahreignungsregister zur Eintragung.
Zu berücksichtigen sind auch verwaltungsrechtliche Aspekte im Hinblick auf die grundsätzliche Fahreignung. Auch hier gilt, dass der erlaubte, bestimmungsgemäße Konsum zu keiner Einschränkung führt, der nicht bestimmungsgemäße Konsum jedoch schon.
Hier wird sicherlich relevant sein, in welchem Umfange der Cannabiskonsum vorliegt, also einmalig, gelegentlich oder gar regelmäßig. Ebenso wird in die Überlegungen einzubeziehen sein, welche Grunderkrankung vorliegt, die zur Cannabis-Therapie geführt hat.
Dem betroffenen Personenkreis ist vorsorglich zu empfehlen, bei entsprechender Cannabis (Medikamenten)-Einnahme eine Kopie des Rezepts oder eine ärztliche Bescheinigung im Fahrzeug mitzuführen.
Schlussendlich sind auch versicherungsrechtliche Folgen zu berücksichtigen. Kommt es bei nicht bestimmungsgemäßer Einnahme – und damit unerlaubter Einnahme – zu einem Unfall, ist der Fahrzeughaftpflichtversicherer zwar verpflichtet, den Fremdschaden auszugleichen, kann aber im Einzelfall im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen beim Versicherungsnehmer Regress nehmen.
Ähnlich ist es in der Fahrzeugversicherung, also der Kaskoversicherung, geregelt. Bei nicht ordnungsgemäßer Einnahme wird der Versicherer abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit ganz oder teilweise leistungsfrei.
Die in diesem Artikel beschriebene Regelung bedeutet defacto, dass Cannabis-Patienten (im Gegensatz zu Opiat-Patienten) gar kein Fahrzeug mehr fuehren duerfen. Grund: Bei medizinisch bestimmungsgemaesem Gebrauch sind Dosierungen von 0,5 - 5 g Cannabis am Tag notwendig. Dadurch aber ueberschreiten Patienten durchgehend den Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum.
Entweder Gesundheit oder Mobilitaet.
Quelle: Drug Test Anal.