Auswirkungen der Pflegezeit und Familienpflegezeit aus sozialrechtlicher Sicht
Der Gesetzgeber stellt für die Ermöglichung von häuslicher Pflege naher Angehöriger und Beruf zum einen das PflegeZG als auch das FPflegeZG zur Verfügung. Grundsätzlich stehen beide Gesetze nebeneinander, keines soll das andere verdrängen, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche weitgehend überschneiden können.
1. Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen einer akuten Pflegesituation und einer Pflegezeit.
a) In der akuten Pflegesituation hat ein Beschäftigter, der während der kurzzeitigen Pflege einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, auch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt.
Auch für den Fall, dass der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zu einem Monat fortdauert. Die Versicherungspflicht bleibt für alle Sozialversicherungszweige bestehen. Solange die Unterbrechung weniger als einen Monat andauert, ist keine An- oder Abmeldung bei den Sozialversicherungsträgern erforderlich.
b) Im Rahmen der Pflegezeit kann sich jedoch für den Pflegenden die bis zu sechsmonatige Pflegezeit sozialrechtlich problematisch erweisen. Der Pflegende hat hier grundsätzlich die Möglichkeit sich vollständig oder teilweise freistellen zu lassen.
aa) Wenn sich der Beschäftigte nur teilweise freistellen lässt und er dabei noch über der Geringfügigkeitsgrenze bleibt, ändert sich nichts an seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung.
Lediglich bei der Rentenversicherung kann sich die geringere Einzahlung später bemerkbar machen.
Beschäftigte, die mit der teilweisen Freistellung unter die Geringfügigkeitsgrenze rutschen, treffen im Wesentlichen die gleichen Konsequenzen, wie diejenigen, die sich vollständig freistellen lassen.
bb) Wer sich vollständig freistellen lässt, verliert während der Pflegezeit den Anspruch auf Arbeitsentgelt. Ab Beginn der Freistellung liegen grundsätzlich die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht mehr vor.
Bei der vollständigen Arbeitsfreistellung endet die Sozialversicherungspflicht am letzten Tag der Arbeitsleistung, d. h. zu diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber den Beschäftigten auch abmelden.
Der Arbeitnehmer muss sich dann in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung freiwillig versichern, sofern er nicht über die Familienversicherung mitversichert werden kann oder er muss sich privat versichern.
In der Arbeitslosenversicherung wird der Pflegende versicherungspflichtig wenn er vor der Pflegezeit ebenfalls versicherungspflichtig war.
Bei einer möglichen Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I bleibt die Pflegezeit außer Betracht, d. h. der Arbeitslose erhält dann das höhere Arbeitslosengeld I gemäß seiner früheren Einkünfte.
Der Unfallversicherungsschutz besteht weiter, allerdings umfasst dieser nur die pflegende Tätigkeit selbst.
2. Im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes wird zwischen einer Pflegephase und der Nachpflegephase unterschieden. Das Arbeitseinkommen wird durch den Arbeitgeber während der Pflegephase aufgestockt, d. h. der Pflegende kann während der Pflegephase ein negatives Wertguthaben erwirtschaften, welches er nach der Pflege wieder ausgleichen muss. Die Familienpflegezeit entspricht gedanklich der Altersteilzeit im Blockmodell.
Im Familienpflegezeitgesetz gilt jedoch das Freiwilligkeitsprinzip d. h. Arbeitgeber und Beschäftigter müssen eine entsprechende Vereinbarung treffen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Beim Arbeitslosengeld I bleibt ebenfalls die Familienpflegezeit außer Betracht. Unfallversicherungsschutz besteht ebenfalls.
Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind hier nicht so gravierend, da der Pflegende ja mindestens 15 Stunden wöchentlich weiterarbeitet und das Sozialversicherungsverhältnis fortbesteht. Während der Pflegezeit bzw. Nachpflegezeit zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung auf der Basis des abgesenkten Arbeitsentgelts inkl. Aufstockungsbetrag.
Nur in der Rentenversicherung kommt es hier zu größeren Problemen, da das Entgelt nicht nur in der Pflegephase, sondern auch in der Nachpflegephase als verringert angesehen wird.