Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei Bezug von Sozialleistungen im SGB II
Die Frage, ob etwas als Einkommen oder als Vermögen zu betrachten ist, spielt im SGB II eine besondere Rolle, da jeweils andere Anrechnungsgrundsätze gelten.
Es gilt die sog. modifizierte Zuflusstheorie. Danach ist Einkommen alles, was jemand als Zufluss in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen all das, was er in der Bedarfszeit schon hat.
I. Einkommen:
Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen.
Nicht entscheidend ist also etwa, weshalb eine schon bestehende Forderung erst später erfüllt wird, z.B. auch, wenn Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen. Nur soweit durch das Gesetz ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird, ist vom tatsächlichen Zufluss abzurücken.
In bestimmten Fällen kann von diesem Grundsatz auch auf Grundlage einer wertenden Betrachtung abgewichen werden. So ist nur derjenige Zufluss als Einkommen zu werten, der zu einer Steigerung des Vermögenswertes führt. Dies ist zum z. B. bei der Verwertung von Vermögensgegenständen durch Verkauf nicht der Fall, da durch den erzielten Kaufpreis nur eine Umwandlung des Vermögensgegenstandes in Geld erfolgt. Der Zufluss von Geld aus einer solchen Vermögensumschichtung gilt nicht als Einkommen, sondern weiterhin als Vermögen, sofern er nicht erheblich über dem Verkehrswert des verkauften Gegenstandes liegt. Dies gilt auch für Schadenersatzleistungen als Ausgleich für die Wertminderung und den Verlust eines Vermögensgegenstandes.
Keine bloße Vermögensumschichtung stellen allerdings Einnahmen aus bereits bestehenden Rechtspositionen dar, d. h. z.B. die Auszahlung eines Gehalts als Erfüllung einer bereits zuvor fällig gewordenen Gehaltsforderung oder die Auszahlung einer Steuerrückerstattung. Schon vorhandenes Sparguthaben bleibt auch bei seiner Auszahlung Vermögen.
Regelmäßig lohnt es sich ins Detail zu gehen, da die Rechtsprechung eine Vielzahl von teilweise auch überraschend großzügigen Entscheidungen bietet. So hat das Bundessozialgericht z. B. das Überbrückungsgeld nach Haftentlassung als nicht anrechenbar auf SGB II – Leistungen angesehen. Auch hier wurde einzig und allein auf das Zuflussdatum abgestellt, obwohl der Gesetzgeber das Überbrückungsgeld eigentlich für den Lebensunterhalt nach Haftentlassung ausgewiesen hat.
Auch bei der Frage, in wie weit eine Erbschaft oder ein Vermächtnis als Einkommen oder als Vermögen zu betrachten ist, gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen, die zu teilweise sehr kontroversen Ergebnissen führen.
Gesetzlich neu geregelt wurde ein Verteilzeitraum für anzurechnendes Einkommen. Es gilt jetzt ein Verteilzeitraum von sechs Monaten, anschließend wird der verbleibende Betrag als Vermögen behandelt. Ebenfalls ein Dauerbrenner ist die Frage, ob eine zugeflossene Einnahme zur Begleichung von Schulden im Bewilligungszeitraum verwendet werden darf und ob insofern der erfolgte Abfluss zu berücksichtigen ist oder nicht.
Auch der Rückfluss von Darlehen führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit den Jobcentern, ebenso Zuwendungen Dritter zur Überbrückung einer Notlage, die Berechnung von Einkommen eines Selbständigen, sowie die Frage, ob gegebenenfalls ein privilegiertes Einkommen vorliegt, d. h. ein zweckgebundenes Einkommen, welches nicht als Einkommen anzusehen ist, wie z. B. der Eingang eines Schmerzensgeldes.
II. Vermögen:
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen gibt es regelmäßig verschiedene Auffassungen über die Frage, wann Vermögen verwertbar ist. Grundsätzlich ist Vermögen dann verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann.
Insbesondere bei Immobilienbesitz, Nießbrauchsrechten oder der Verwertbarkeit einer Forderung oder der Frage, ob ein Verwertungsschutz aus Härtefallgründen besteht, lohnt es sich, die Angelegenheit einmal vertieft nachzuprüfen.
III.
Gerade in diesen Bereichen des SGB II schafft die Rechtsprechung ständig neue Entscheidungen; insofern bieten sich gute Chancen, eine Entscheidung der Jobcenter vorab positiv zu beeinflussen oder erfolgreich anzugreifen.
Natürlich stehe ich Ihnen in diesen Einzelfällen gerne mit Rat und Tat zur Seite.