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Die Unterhaltsreform zum 01.01.2008

Zunächst zum Kindesunterhalt:
Der Mindestunterhalt für Kinder wurde wieder eingeführt und wird sich an dem steuerlichen Existenzminimum nach § 32 VI 1 EstG orientieren. Die bisher geltende RegelbetragsVO entfällt.
Beim Kindergeld ist zu beachten, dass künftig das Kindergeld nicht mehr hälftig (bzw. anteilig) auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet wird, sondern bereits vorab vom Unterhaltsanspruch in Abzug gebracht wird und sich damit bedarfsmindernd auswirkt. Wie auch bislang wird das Kindergeld an die Eltern bzw. den betreuenden Elternteil ausbezahlt.
Diese neue Bedarfsdeckung durch das Kindergeld wirkt sich unmittelbar auch auf den Ehegattenunterhalt aus, nachdem künftig bei der Bereinigung des Einkommens des Verpflichteten nicht mehr der Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern lediglich der Bedarfsbetrag abzuziehen ist.
Bei eigenen Einkünften des volljährigen Kindes, also zB einer Lehrlingsvergütung bleibt es dabei, dass diese nach Abzug von Aufwendungen ebenso wie das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen ist.

Ehegattenunterhalt/Betreuungsunterhalt
Beim nachehelichen Unterhalt galt bereits bislang der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB, wonach ein Ehegatte nach der Scheidung nur dann Unterhalt erhält, soweit er nicht selbst für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann. Der bedürftige Ehegatte war demnach bereits bislang gehalten, sich um seinen eigenen Unterhalt zu bemühen. Auch Möglichkeiten zur zeitlichen Begrenzung und in der Höhe waren vorgesehen, wurden jedoch durch die Gerichte zurückhaltend umgesetzt. Dieser Grundsatz der Eigenverantwortung wurde durch eine Neuformulierung des Gesetzeswortlauts gestärkt, was zu einer Entlastung des besserverdienenden anderen Ehegatten führen wird.
Bei einem der wichtigsten Unterhaltstatbestände, dem sogenannten Betreuungsunterhalt soll die bisher eher starre Regelung nach dem Alter der zu betreuenden Kinder abgelöst werden durch eine Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände.Insbesondere eventuell vorhandener Betreuungsmöglichkeiten der Kinder, welche dem betreuenden Elternteil dann die Aufnahme zumindest einer Teilzeittätigkeit ermöglichen.
Gerade beim nachehelichen Ehegattenunterhalt wird man abwarten müssen, wie die nunmehr bestehenden gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umgesetzt werden.

Rangordnung der Unterhaltsansprüche
Die Rangordnung der Unterhaltsansprüche in Mangelfällen wurde dahingehend geändert, dass zunächst die Ansprüche der minderjährigen Kinder, sowie der gleichgestellten Kinder befriedigt werden müssen. Gleichgestellt sind Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die sich noch in Schulausbildung befinden und zu Hause wohnen. Erst im zweiten Rang werden betreuenden Elternteile und Ehegatten nach lang andauernder Ehe berücksichtigt. Bei den betreuenden Elternteilen wird nicht mehr zwischen verheirateten und nichtverheirateten Elternteilen unterschieden.

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