Ausgleichsansprüche bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine immer häufiger vorkommende Form des Zusammenlebens von Partnern.
Im Gegensatz zu den umfangreichen gesetzlichen Regelungen während der Ehe und insbesondere nach Scheitern einer Ehe, sind die rechtlichen Verhältnisse der nicht-ehelichen Lebenspartner weitgehend ungeklärt.
Zumindest wurde durch den Gesetzgeber nunmehr der Anspruch auf Betreuungsun-terhalt der nichtehelichen Mutter dem nachehelichen Anspruch auf Kinderbetreuung angeglichen.
Erbrechtlich, steuerrechtlich und im Recht des Versorgungsausgleichs bestehen noch keine Regelungen zur Anpassung an eheliche Verhältnisse.
Allerdings hat sich nunmehr zumindest in Bezug auf die Auseinandersetzung des Vermögens nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine deutliche Veränderung ergeben.
Das Problem besteht darin, dass sich auch bei Partnern einer nichtehelichen Le-bensgemeinschaft im Laufe der Jahre enge wirtschaftliche Verflechtungen ergeben. Wenn beispielsweise die Partner zusammen eine Immobilie erwerben oder ein Haus bauen. Soweit jeder der Partner den gleichen Beitrag leistet, ist auch eine Auseinandersetzung gut regelbar. Problematisch wird es, wenn einer der Partner - sei es durch Geld oder aber durch Arbeitsleistung- einen deutlich höheren Beitrag leistet und die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall des Scheiterns der Beziehung hierzu keine Regelung getroffen haben.
Ebenso problematisch ist der Fall, dass nur einer der Partner eine Immobilie erwirbt und der andere Partner erhebliche Geldbeträge oder Arbeitsleistungen beisteuert.
Nach bisheriger gefestigter Rechtsprechung gab es in solchen Fällen schlicht keine Ausgleichsansprüche gegeneinander.
Nur in Ausnahmefällen ließ die Rechtsprechung unter gesellschaftsrechtlichen Ge-sichtspunkten Ausgleichsansprüche zu.
Gefordert wurde dabei aber der Nachweis, dass die Partner einen über die Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Zweck verfolgen würden.
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH wurden zwischenzeitlich die Möglichkeiten für Ausgleichsansprüche von nichtehelichen Partnern nach Scheitern der Beziehung erheblich erweitert. Es kommen nunmehr neben den gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
in Betracht.
Betreffend der vorbenannten Leistungen kann daher künftig eher ein Ausgleich ver-langt und gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
Dies gilt im übrigen auch für Arbeitsleistungen, die ein Partner zu Gunsten des an-deren Partners erbringt und die dessen Vermögen steigern.
Nicht allerdings, wenn es sich um bloße Gefälligkeiten oder Beistandsleistungen handelt.
Nach wie vor nicht ausgeglichen werden Leistungen, die das tägliche Zusammenle-ben ermöglichen, selbst wenn diese nur oder überwiegend von einem Partner er-bracht werden.
Insgesamt betrachtet ist künftig mehr Gerechtigkeit bei dem Scheitern von nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften zu erwarten. Ungeachtet dessen ist bei nichteheli-chem Zusammenleben zu empfehlen, die Rechtsverhältnisse im Falle des Scheiterns der Beziehung bereits vorab klar zu regeln.
Interessant.
Allerdings frage ich mich, wieso man es sich nicht einfacher macht. Statt nichteheliche Gemeinschaften kompliziert der Ehe anzugleichen, könnte man es auch bei der Ehe belassen und diese allen zu erlauben.
Ich wüsste auch keinen gravierenden Grund, warum man das Nichteheliche der Ehe vorziehen sollte...?