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Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug

Nicht nur die Bundesbürger nutzen die Ferien, um mit dem Kfz ins Ausland zu reisen, auch ausländische Kraftfahrer nutzen die Gelegenheit Deutschland zu bereisen.
Was passiert also, wenn es zu Verkehrsunfällen mit „Auslandsbeteiligung“ kommt?

1.
Soweit der Unfall im Inland stattfindet, der andere Unfallbeteiligte aber Ausländer ist, gilt das sogenannte Tatortprinzip. Dies bedeutet, dass deutsches Recht für den Verkehrsunfall anzuwenden ist. Sich hier an den ausländischen Versicherer zu wenden ist häufig zeitauf-wendig und nervenaufreibend.
Für diese Fälle gibt es in Deutschland das sogenannte Dt. Büro Grüne Karte e.V. Hier können Schadenersatzansprüche angemeldet werden, die durch ein im Ausland zugelas-senes Fahrzeug verursacht worden sind.
Allerdings tritt das Büro Grüne Karte nicht selbst in die Schadenregulierung ein, sondern beauftragt einen inländischen Haftpflichtversicherer.
Sollte es allerdings Probleme bei der Regulierung geben, insbesondere, wenn die Haftung nicht klar ist und der gerichtliche Weg bestritten werden muss, so ist wiederum das Dt. Büro Grüne Karte in Anspruch zu nehmen, nicht der inländische Haftpflichtversicherer.
Selbstverständlich steht es dem Geschädigten frei, auch den ausländischen Versicherer mit in Anspruch zu nehmen.

2.
Wenn zwei Deutsche im Ausland einen Unfall haben, ist die Frage der Haftung nach dem ausländischen Straßenverkehrsrecht zu beurteilen. Dennoch gilt in diesem Fall aus-nahmsweise deutsches Schadensrecht. Voraussetzung ist, dass beide Unfallbeteiligte in der Bundesrepublik ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und beide Fahrzeug hier zuge-lassen und versichert sind.

3.
Insbesondere während der Reisezeit tritt häufig die Situation auf, dass im Ausland ein Unfall stattfindet und Unfallbeteiligter ein Angehöriger dieses Staates ist.
Ist der Unfallverursacher Bürger der EU oder der EWR-Staaten, so gilt, dass jede auslän-dische Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen sogenannten „Schadensregulierungsbeauftragten“ gegenüber jedem anderen Mitgliedsland der EU zu benennen hat, im Fall von Bundesbürgern also gegenüber der BRD.
Informationen über den zuständigen Schadensregulierungsbeauftragten lassen sich über den sogenannten „Zentralruf der Autoversicherer“ in Erfahrung bringen.
Auf diesem Wege erfährt man die für die Schadenregulierung erforderlichen Informatio-nen insbesondere bezüglich des gegnerischen Kraftfahrzeuges.

Viele große Versicherer regeln die Zuständigkeit über die im Ausland ansässigen Filialen, gegebenenfalls Partnerversicherer oder sonstige Regulierungsbüros.
Diese Lösung führt zu dem erfreulichen Ergebnis, dass der Geschädigte seine Ansprüche in seinem Wohnsitzstaat, also der BRD, beim zuständigen Schadensregulierungsbeauf-tragten anmelden kann. Insbesondere kann die Korrespondenz dann in deutscher Sprache geführt werden.
Wichtig ist allerdings, dass die entstehenden Schadenersatzansprüche nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, dem der Schädiger angehört, bearbeitet werden. Hier gibt es doch deutliche Unterschiede im Vergleich zum deutschen Schadenersatzrecht, insbeson-dere was die Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen angeht.

Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, insbesondere wenn die Haftung streitig ist, ist ein Gerichtsverfahren jedoch im Ausland zu führen und zwar nach dem dort geltenden Recht.

Die gesetzliche Regelung räumt dem Schadensregulierungsbeauftragten eine Frist von 3 Monaten ein.
Die Frist beginnt mit der Anmeldung der Ansprüche; der Regulierungsbeauftragte hat sich innerhalb der Frist zu den Ansprüche zu äußern, positiv oder negativ.

Gibt es in diesem Verfahren Probleme, beispielsweise weil kein Schadensregulierungsbe-auftragter benannt wird oder das unfallverursachende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, können die Ansprüche bei der sogenannten „Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen“ angemeldet werden. In Deutschland werden diese Aufgaben von der sogenannten „Verkehrsopferhilfe“ wahrgenommen.
Da dieser Entschädigungsfonds allerdings nur der „letzte Rettungsanker“ sein soll, ist im-mer zu prüfen, ob nicht vorrangig Dritte, beispielsweise eine Vollkaskoversicherung, in Anspruch genommen werden können.

Soweit der Unfallverursacher aus einem Land außerhalb der EU kommt gestaltet sich die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche oft schwierig. Auch in diesen Fällen sind die Ansprüche an die ausländische Versicherung zu richten, die allerdings nur selten über Schadenregulierungsbeauftragte oder deutschsprachige Regulierungsbüros verfügt.
Die Erfahrung zeigt leider, dass die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche oft lange Zeit, teilweise Jahre, in Anspruch nimmt.

Bei Unfällen mit Auslandsbeteiligung zeigt sich, dass die Inanspruchnahme professioneller Hilfe noch wichtiger ist, als dies bereits bei Unfällen, für die deutsches Schadenersatzrecht gilt, der Fall ist.

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