Kleingartenentwicklungskonzept Schwerin
Die unteren Ausführungen beginnend mit : "Was wäre Schwerin ohne ihre Kleingärten?" finden Sie auch auf der Seite der Stadt Schwerin
Aktuell: Heute einen kurzen Abstecher zur Anlage am Fernsehrtum zur Gartenversammlung der dortigen Kleingartensparte eingelegt. Auf meinen Hinweis gegenüber einer Dame ich würde Beiträge bei Myheimat.de einstellen, kam doch tatsächlich die Nachfrage: "Meine Heimat ist doch AfD , oder? " Also Heimat ist jetzt AfD, danke für diese Offenbarung der guten Allgemeinbildung der Dame.
(Ich helfe der Dame mal nach) Der Begriff Heimat verweist zumeist auf eine Beziehung zwischen Mensch und Raum. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er auf den Ort angewendet, in den ein Mensch hineingeboren wird und in dem die frühesten Sozialisationserlebnisse stattfinden, die zunächst Identität, Charakter, Mentalität, Einstellungen und Weltauffassungen prägen.
Meine Heimat ist nicht CDU, SPD, FDP, CSU, DIe Linken, die Rechten die Grünen oben und unten ...meine Heimat ist Deutschland, Mecklenburg und vor allem Schwerin. Muss man sich jetzt schon dafür entschuldigen, Schweriner zu sein?
Was fällt mir dazu ein: Wenn der Baum gefällt ist, fliegen die Vögel davon
Der Versuch eine kurzen Stellungnahme zur Vernichtung von Kleingärten
Die Stadtvertreter haben diesen unglaublichen Schwachsinn, das den Bürgern als Kleingartenentwicklungskonzept verkauft wird, ALLE einstimmig zugestimmt! Derweil unten auf dem Markt die AfD eine Mahnwache für die Opfer der Flüchtlingspolitik abhielt und gleichzeitig die Gegendemo auf den Marktplatz einmarschierte, zeigten alle Stadtvertreter mit dem Daumen nach unten. Nicht ein einziger dieser angeblichen Stadtvertreter hatte etwas einzuwenden, enthielt sich der Stimme oder drückte seinen Unmut, zur Abschaffung zahlreicher Kleingartenanlagen, mit seiner Gegenstimme aus.
Auch die AfD angeblich so Volksnah, fand es Ok, wenn tausende Kleingärtner ihre Kleingärten zwangsweise aufgeben sollen oder vielmehr müssen.
Leider ist das Thema viel zu komplex und es ist davon auszugehen, dass kaum einer dieses Pamphlet überhaupt gelesen, geschweige denn auch inhaltlich verstanden hat.
In zukünftigen Beiträgen hier bei Myheimat werde ich versuchen, der Sache auf den Grund zu gehen und zu ergründen, was hinter dem Antrag der CDU Fraktion steht.
Als Beispiel dient hier die Anlage Nuddelbach, die an oberster Stelle zur Auflösung einiger Kleingartenanlagen steht. Man suggeriert hier den Bürgern, in möglichweise „gut formulierten Zeitungsartikeln“ und Mitteilungen der Stadt, dass hier eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung und des Grundwassern gegeben ist. Das Problem ist, das kaum jemand diese insgesamt 86 Seiten Entwicklungskonzept wirklich gelesen hat und schon gar nicht die Stadtvertreter.
Gebetsmühlenartig wird immer wieder vorgebracht, daas die Gartenanlage Nuddelbach wegen Auflagen, Gesetzen und Verboten in der Trinkwasserschutzzone II aufgegeben werden muss.
Liest man das Entwicklungskonzept für die Kleingärten und schaut sich den Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Trinkwasserschutzzonen I- II der Stadt Schwerin an, muss man feststellen, dass es eigentlich keinen Grund gibt die Anlage am Nuddelbach aufzugeben.
Den Beweis dafür findet man schon auf der Seite 16 des Konzeptes.
Hier steht: (…) „ Aus Sicht der Wasserbehörde ist eine Kleingartennutzung in der Trinkwasserschutzzone II mit den Anforderungen des Grundwasserschutzes in Trinkwassergewinnungsgebieten nicht vereinbar.“ Zitat Ende.
Nun aus meiner Sicht ergibt sich allerdings ein anderes Bild wenn ich mir die Auflagen und Verbote zum Trinkwasserschutz ansehen.
Schon die Formulierung- …„aus Sicht“ beinhaltet doch lediglich die Sicht der Dinge aus Sicht der Wasserbehörde, denn tatsächlich ergibt sich aus dieser Sicht, keine Notwendigkeit oder Gesetzlichkeit, auf Grund derer die Anlage Nuddelbaach geschlossen werden muss.
Auch in Rostock wird versucht Kleingartenanlagen für Bauland zu opfern.
Was wäre die Landeshauptstadt ohne ihre Kleingärten?
Mit einer Fläche von fast 360 Hektar haben die 7756 Kleingärten in den 76 Kleingartenvereinen Schwerins einen Anteil von 50 Prozent am städtischen Grün. Ihr Potential, ihre Funktion, vorhandene Defizite und mögliche Entwicklungsoptionen aufgrund der demografischen Entwicklung in Schwerin beschreibt das Kleingartenentwicklungskonzept, das die Stadtverwaltung dem Hauptausschuss der Stadtvertretung am Dienstag (20. März) vorlegt. Das Konzept wurde auf Beschluss der Stadtvertretung erarbeitet und soll die Grundlage für die Entwicklung des Kleingartenbestandes in den kommenden Jahren in Schwerin sein.
Auch wenn der Leerstand in den Kleingärten heute noch nicht so gravierend ist, es ist absehbar, dass er weiter wächst: Vor allem wird das die Anlagen am Stadtrand, an viel befahrenen Straßen, in Überschwemmungszonen und in Anlagen mit weniger guter Ausstattung oder Verkehrsanbindung betreffen. Bis zum Jahr 2030 werden voraussichtlich 4000 Kleinpächter aus Altersgründen ihren Garten aufgeben, so die Prognose. Gleichzeitig wird sich der Bedarf in der gesamten Stadt bis 2030 durch die Nachfrage Jüngerer bei ca. 6000 Gärten einpendeln, so die Berechnungen. Das erfordert eine Strategie zur Weiterentwicklung des Kleingartenwesens in der Stadt, für die das Kleingartenentwicklungskonzept die Basis ist.
Vier Leitziele will die Stadt dabei verfolgen: Naben der Sicherung eines nachfragegerechten Kleingartenbestandes in der Stadt betrifft das den Abbau von Nutzungskonflikten. Die Freiraumfunktion und die ökologische Ausgleichfunktion der Kleingärten soll verbessert, die kleingärtnerische Nutzung gerade bei jungen Menschen und Familien wieder attraktiver werden.
Durch ihren hohen Grünanteil, ihre Ausdehnung und Lage haben Kleingärten in Schwerin großes Naherholungspotential. Dieses Potential kann und muss allerdings durch eine verbesserte Zugänglichkeit besser ausgeschöpft werden. Zumal die Umwandlung von Kleingärten in eine öffentliche Nutzung als Kleingartenpark eine wichtige Option zur Bestandssicherung von Gartenanlagen mit hohem Leerstand ist.
Probleme gibt es insbesondere bei Kleingärten an Gewässern, in feuchten Niederungsbereichen oder im Bereich von Trinkwasserschutzgebieten. Dort besteht das Risiko einer Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächengewässern durch Einträge von Dünger und Pflanzenschutzmitteln oder durch Überschwemmung von Kleingärten nach Starkregenereignissen.
Im Rahmen der Ziel- und Maßnahmenkonzeption wurden alle Kleingartenanlagen konkreten Zielkategorien zugeordnet. Diese reichen vom Erhalt der jeweiligen Anlagen und damit verbundenen Verbesserungsmaßnahmen bis zur vollständigen Aufgabe einiger weniger Kleingartenanlagen, die dann zurückgebaut, in Erholungsanlagen umgewandelt oder renaturiert werden könnten. Diese Ziele werden durch einen entsprechenden Maßnahmenkatalog untersetzt. Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehören neben der besseren Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, die Schaffung von Seniorengärten oder von öffentlichen Kleingartenparks, die Teilung großer Parzellen, der Rückbau von Kleingärten in sensiblen Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten, der Rückbau und die Verlagerung von Kleingärten aus Gebieten mit hohem Leerstand, die Zusammenlegung von Kleingartenanlagen und die Umwandlung in Erholungsanlagen.
Auch das Image des Kleingartenwesens in Schwerin muss sich wandeln: Die Kleingartenanlagen sollten ihre Medienpräsenz verbessern und sich mehr für Gemeinschaftsaktionen mit den Bürgerinnen und Bürgern der Nachbarschaft öffnen, das Gärtnern auf Probe anbieten, Parzellen z.B. an benachbarte Schulen und Kitas verpachten oder die Kleingartenanlagen durch attraktivere Spielplätze familienfreundlicher gestalten.
Die Bearbeitung des Kleingartenentwicklungskonzepts erfolgte in enger Abstimmung mit dem Kreisverband der Gartenfreunde als Vertreter von 74 Kleingartenvereinen im Stadtgebiet. Darüber hinaus hat der Fachdienst Stadtentwicklung den Vorsitzenden der Kleingartenvereine sowie allen Ortsbeiräte in zwei Informationsveranstaltungen im September und Oktober 2017 die Inhalte des Konzepts vorgestellt. Dabei gab es zahlreiche Hinweise und Anregungen, die in der weiteren Ausarbeitung des Konzepts berücksichtigt wurden.
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)Bundeskleingartengesetz
§ 20a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3.
Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
4.
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5.
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
6.
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
1.
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2.
ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3.
ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
7.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
Kleingartenentwicklungskonzept für die Landeshauptstadt Schwerin